Geldbuße wegen größerer Gaube
Bauen & Wohnen Der Eigentümer eines Landsberger Altstadthauses muss zahlen
Landsberg Das wird teuer für den Eigentümer eines Landsberger Altstadthauses. Der Bauausschuss hat ihn jetzt zu einer Geldbuße von 500 Euro verdonnert und damit ein Zeichen gesetzt. Bauliche Abweichungen bei Sanierungsmaßnahmen in der Altstadt werden in Zukunft wohl rigoroser geahndet. Das wurde bei einigen Wortmeldungen in der Ausschusssitzung deutlich.
Was war genau passiert? Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer eine nachträglich eingebaute Dachgaube um 60 Zentimeter länger und 30 Zentimeter höher gebaut als in den ursprünglichen Planungen genehmigt. Das Haus im Klösterl verfügt im zweiten Obergeschoss eine 4,30 Meter lange und 2,90 Meter hohe Gaube. Nicht nur die städtische Bauverwaltung, sondern auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hatte sich mit der Gaube, die Ende 2015 genehmigt worden war, befasst. Ihrer Ansicht nach liegt keine Beeinträchtigung des Altstadtensembles vor, zudem sei der Gebäudeteil von der Straße aus nicht wahrnehmbar. Was den Mitgliedern des Bauausschusses missfiel war die Haltung des Bauherren. „Das war kein Versehen, sondern bewusst. Wir sollten nicht zu großzügig sein“, sagte Dieter Völkel (SPD) und plädierte dafür, ein Bußgeld zu verhängen. Reinhard Skobrinsky (BAL) befürchtete, dass der Fall Schule machen könnte. „Deshalb können wir das nicht unsanktioniert lassen.“Harte Kritik übte Dritter Bürgermeister Axel Flörke (Landsberger Mitte): „Im Prinzip wurde hier aufgestockt. Hier ist ein gehöriges Bußgeld fällig. Das ist ein massiver Eingriff in das Gebäude.“Er beantragte ein Bußgeld in Höhe von 1000 Euro für den Eigentümer. Wolfgang Neumeier (UBV) sah das Thema entspannter. „Wir sollten nicht so scharf dagegen vorgehen und wohlwollend darüber hinwegsehen. Die Größe ist nicht exorbitant.“Dass man keinen Rückbau fordern werde, darüber war sich der Ausschuss einig. Aber man sprach sich mehrheitlich für 500 Euro aus. Zudem sind noch Nachbesserungen erforderlich. Die seitlichen Wände und auch die Stirnfläche der Gaube müssen verkleidet beziehungsweise verputzt werden. Sollte das nicht erfolgen, droht eine Geldbuße von 2000 Euro. Zudem muss der Eigentümer einen Tekturantrag stellen.