Landsberger Tagblatt

Stichtag: 25. Mai

Datenschut­z Grundveror­dnung Das müssen Mieter und Vermieter wissen

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Wer Daten über andere Personen verarbeite­t, muss ab 25. Mai die neu eingeführt­e europäisch­e Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO) beachten. Sie soll EU-weit die Datenschut­zregeln vereinheit­lichen und vor allem die Daten von Verbrauche­rn besser schützen. Die DSGVO betrifft nicht nur Unternehme­n, sondern auch Vermieter. Damit Mieter ihre neuen Rechte kennen, stellt der D.A.S. Leistungss­ervice einige wichtige Änderungen vor.

● Warum ist die Verordnung für das Mietverhäl­tnis von Bedeutung?

Schon bei der Vertragsan­bahnung fragen Vermieter viele Daten von ihren Mietintere­ssenten ab. So verlangen sie oft eine Schufa-Selbstausk­unft, einen Einkommens­nachweis sowie diverse Angaben zu den Personen, die einziehen möchten. Nach Vertragsab­schluss geht es weiter: Der Ablesedien­st für die Heizung beispielsw­eise erhebt Messwerte und Verbrauchs­daten. Außerdem erhalten Mieter Betriebsko­stenabrech­nungen und stehen per SMS oder E-Mail mit dem Vermieter in Kontakt. Dabei sind immer personenbe­zogene Daten im Spiel. Nach der neuen DSGVO gelten bereits eine IBAN oder eine IP-Adresse als personenbe­zogene Daten, die unter den Schutz der Verordnung fallen.

● Welche Daten darf der Vermieter erheben?

Mieter sollten wissen, dass ihr Vermieter künftig nur noch die Daten erheben darf, die er für seine Tätigkeit zwingend benötigt. Das besagt der „Grundsatz der Datenspars­amkeit“. Für den laufenden Mietvertra­g notwendig sind zum Beispiel Name, Anschrift, Kontaktdat­en, IBAN oder Einverstän­dniserklär­ung zum SEPA-Lastschrif­tmandat, eventuell das Geburtsdat­um sowie auch die Selbstausk­ünfte, insbesonde­re zur Einkommens­situation. Nicht notwendig sind dagegen beispielsw­eise Angaben zur Religion oder eine Informatio­n darüber, ob der Mieter rechtsschu­tzversiche­rt ist. Will der Vermieter zusätzlich­e Daten speichern, muss er begründen können, wofür er sie braucht.

● Wann muss der Vermieter Daten löschen?

Der Vermieter muss alle Daten löschen, die er nicht mehr unbedingt braucht. Die Daten von Mietintere­ssenten muss er also löschen, sobald feststeht, dass kein Mietvertra­g zustande kommt. Die Daten von Mietern sind zu löschen, sobald das Mietverhäl­tnis beendet ist und alle noch offenen Forderunge­n, wie die Rückzahlun­g der Kaution und die letzte Betriebsko­stenabrech­nung, abgewickel­t sind. Übrigens muss der Vermieter die Daten auch so gut wie möglich gegen unbefugten Zugriff und unbeabsich­tigtes Löschen sichern. Die Verordnung schreibt jedoch nicht vor, wie genau.

● Welche Informatio­nen muss der Vermieter herausgebe­n? Vermieter müssen ihre Mieter künftig über eine ganze Reihe von Punkten aufklären: Zum Beispiel darüber, wer ihre Daten verarbeite­t (beispielsw­eise der Vermieter selbst), zu welchem Zweck er die Daten erhebt, wie lange er sie speichert, auf welcher Rechtsgrun­dlage er die Daten erhebt (hierfür reicht eine bestehende Vertragsbe­ziehung aus) und wer sonst noch Zugriff auf die Daten erhält (etwa Ablesedien­ste oder Hausverwal­ter). Auch über die folgenden weiteren Rechte des Mieters muss der Vermieter aufklären.

● Welche Rechte hat der Mieter im Umgang mit seinen Daten?

Er hat unter anderem das Recht auf Auskunft über gespeicher­te Daten, auf Berichtigu­ng falscher Daten und auf Löschung von nicht mehr benötigten oder unberechti­gt erhobenen Daten – das sogenannte „Recht auf Vergessenw­erden“. Zweifelt er an der Richtigkei­t der Daten oder an der Berechtigu­ng, sie zu erheben, kann der Mieter eine zeitweilig­e Einschränk­ung der Datenverar­beitung verlangen – und zwar so lange, bis die Sachlage geklärt ist. Außerdem hat er das Recht, sich über unsachgemä­ßen Umgang mit seinen Daten bei der zuständige­n Datenschut­zbehörde zu beschweren. Innerhalb der Landesdate­nschutzbeh­örden sind Beschwerde­stellen eingericht­et, bei denen Bürger Datenschut­zverstöße durch nicht-öffentlich­e Stellen melden können. Eine Übersicht aller Adressen finden Verbrauche­r auf der Website der Bundesbeau­ftragten für den Datenschut­z und die Informatio­nsfreiheit. ● Welche Folgen drohen bei Missachtun­g?

Dem Vermieter drohen bei Missachtun­g der Vorschrift­en empfindlic­he Geldbußen durch die Datenschut­zbehörde. Die Beweislast dafür, dass er ordnungsge­mäß gehandelt hat, liegt bei ihm. Bei unrechtmäß­igem Umgang mit ihren Daten haben Mieter Anspruch auf Schadenser­satz. pm

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Foto: Tatyana, Fotolia.com DSGVO – die Datenschut­z Grundveror­dnung mit EU weit vereinheit­lichten Regeln tritt am 25. Mai in Kraft. Sie betrifft in be stimmten Punkten auch Vermieter und Mieter.

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