Landsberger Tagblatt

Keine Termine am ersten Tag nach dem Urlaub

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Berufstäti­ge sollten versuchen, sich keine Termine auf den ersten Arbeitstag nach dem Urlaub zu legen. Das hilft, langsam und entspannt im Joballtag wieder anzukommen, sagt Arbeitspsy­chologe Prof. Tim Hagemann. Hilfreich ist auch, die Abwesenhei­tsnotiz für externe Mails im E-Mail-Programm etwas länger anzulassen. Machen Berufstäti­ge das nicht, ist die Gefahr groß, dass sie bereits nach wenigen Tagen wieder gestresst sind. tmn

Sechs Stunden Arbeit, 30 Minuten Pause

Der Arbeitgebe­r kann von Mitarbeite­rn nicht verlangen, dass sie ohne Pausen durcharbei­ten. Das gilt zumindest dann, wenn sie mehr als sechs Stunden im Einsatz sind. In dem Fall haben sie einen gesetzlich­en Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Nach mehr als neun Stunden muss die Auszeit mindestens 45 Minuten dauern. Weiter muss der Arbeitgebe­r sicherstel­len, dass Beschäftig­te in der Pause ihre Arbeit vollständi­g unterbrech­en und über die Zeit frei verfügen können. Kommt der Arbeitgebe­r seinen Verpflicht­ungen nicht nach, könnten Mitarbeite­r unter Umständen nachträgli­ch die volle Vergütung ohne Lohnabzug für die Pausenzeit verlangen. Außerdem muss der Arbeitgebe­r gegebenenf­alls ein Bußgeld zahlen. Im schlimmste­n Fall macht er sich sogar strafbar. tmn

Recht auf Freistellu­ng für Bewerbungs­gespräche

Im Zeitraum zwischen Kündigung und Jobende müssen Berufstäti­ge häufig zweierlei meistern. Sie erledigen wie gewohnt ihren alten Job, bewerben sich parallel jedoch bereits für einen neuen. Für Vorstellun­gsgespräch­e muss der Arbeitgebe­r sie in dieser Zeit in der Regel freistelle­n. Dieser Anspruch ergibt sich aus Paragraf 629 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s. Arbeitnehm­er sollten die Freistellu­ng möglichst frühzeitig beantragen, damit der Arbeitgebe­r sich darauf einstellen kann. tmn

Auf Ausschluss­fristen im Arbeitsver­trag achten

Wer einen Arbeitsver­trag unterschre­ibt, sollte auf Ausschluss­fristen achten. Sie regeln, dass Arbeitnehm­er bestimmte Ansprüche nur innerhalb einer festgelegt­en Frist geltend machen können – danach verfallen sie in der Regel. Solche Ansprüche können etwa entstehen, wenn Tariferhöh­ungen nicht umgesetzt oder Weihnachts­geld sowie Überstunde­n nicht ausbezahlt wurden. Nicht immer sind Ausschluss­fristen auf den ersten Blick erkennbar. Denn sie können in Arbeits- oder Tarifvertr­ägen vereinbart werden, aber auch in Betriebsve­reinbarung­en etwa für Sozialplän­e. So wird unter Umständen im Arbeitsver­trag auf die Anwendung eines bestimmten Tarifvertr­ags Bezug genommen, der die Fristen enthält. Arbeitnehm­er sollten sich also erkundigen, ob im Vertrag die Anwendung eines Tarifvertr­ags vereinbart wurde. Denn laut Rechtsprec­hung gelten Ausschluss­fristen auch dann, wenn man nichts von ihnen weiß. tmn

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Foto: deagreez, Fotolia.com Allein und ohne sensible Informatio­nen – so ein Selfie aus dem Büro dürfte kein Problem darstellen, sofern es der Arbeitgebe­r nicht aus drücklich verbietet.
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