Keine Termine am ersten Tag nach dem Urlaub
Berufstätige sollten versuchen, sich keine Termine auf den ersten Arbeitstag nach dem Urlaub zu legen. Das hilft, langsam und entspannt im Joballtag wieder anzukommen, sagt Arbeitspsychologe Prof. Tim Hagemann. Hilfreich ist auch, die Abwesenheitsnotiz für externe Mails im E-Mail-Programm etwas länger anzulassen. Machen Berufstätige das nicht, ist die Gefahr groß, dass sie bereits nach wenigen Tagen wieder gestresst sind. tmn
Sechs Stunden Arbeit, 30 Minuten Pause
Der Arbeitgeber kann von Mitarbeitern nicht verlangen, dass sie ohne Pausen durcharbeiten. Das gilt zumindest dann, wenn sie mehr als sechs Stunden im Einsatz sind. In dem Fall haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Nach mehr als neun Stunden muss die Auszeit mindestens 45 Minuten dauern. Weiter muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Beschäftigte in der Pause ihre Arbeit vollständig unterbrechen und über die Zeit frei verfügen können. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach, könnten Mitarbeiter unter Umständen nachträglich die volle Vergütung ohne Lohnabzug für die Pausenzeit verlangen. Außerdem muss der Arbeitgeber gegebenenfalls ein Bußgeld zahlen. Im schlimmsten Fall macht er sich sogar strafbar. tmn
Recht auf Freistellung für Bewerbungsgespräche
Im Zeitraum zwischen Kündigung und Jobende müssen Berufstätige häufig zweierlei meistern. Sie erledigen wie gewohnt ihren alten Job, bewerben sich parallel jedoch bereits für einen neuen. Für Vorstellungsgespräche muss der Arbeitgeber sie in dieser Zeit in der Regel freistellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus Paragraf 629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Arbeitnehmer sollten die Freistellung möglichst frühzeitig beantragen, damit der Arbeitgeber sich darauf einstellen kann. tmn
Auf Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag achten
Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, sollte auf Ausschlussfristen achten. Sie regeln, dass Arbeitnehmer bestimmte Ansprüche nur innerhalb einer festgelegten Frist geltend machen können – danach verfallen sie in der Regel. Solche Ansprüche können etwa entstehen, wenn Tariferhöhungen nicht umgesetzt oder Weihnachtsgeld sowie Überstunden nicht ausbezahlt wurden. Nicht immer sind Ausschlussfristen auf den ersten Blick erkennbar. Denn sie können in Arbeits- oder Tarifverträgen vereinbart werden, aber auch in Betriebsvereinbarungen etwa für Sozialpläne. So wird unter Umständen im Arbeitsvertrag auf die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags Bezug genommen, der die Fristen enthält. Arbeitnehmer sollten sich also erkundigen, ob im Vertrag die Anwendung eines Tarifvertrags vereinbart wurde. Denn laut Rechtsprechung gelten Ausschlussfristen auch dann, wenn man nichts von ihnen weiß. tmn