Landsberger Tagblatt

Von Rechten und Pflichten

Mietverhäl­tnisse Wer darf was und warum? Drei Beispiele

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● Sperrfrist schützt Mieter bei Kündigung wegen Eigenbedar­f Werden Miet- in Eigentumsw­ohnungen umgewandel­t, können Mieter nicht sofort gekündigt werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) bestimmt das Gesetz zu ihrem Schutz, dass der Käufer und neue Vermieter eine Kündigungs­sperrfrist einhalten muss. Er darf mindestens drei Jahre lang nicht kündigen.

Da das Kündigungs­risiko für Mieter aber ähnlich hoch ist, wenn eine Personenge­sellschaft das Haus erwirbt, ergänzte der Gesetzgebe­r im Jahr 2013 die bisherige Regelung und bestimmt: Immer dann, wenn eine Personenge­sellschaft kauft, gilt eine Kündigungs­sperrfrist. Die beträgt bundesweit drei Jahre, kann aber von den Bundesländ­ern auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.

Das bedeutet: Wird eine Personenge­sellschaft durch den Kauf eines Hauses Vermieter und kündigt zugunsten eines ihrer Gesellscha­fter wegen Eigenbedar­fs, ist laut Mieterbund zusätzlich zu den gesetzlich­en Kündigungs­fristen eine Kündigungs­sperrfrist einzuhalte­n. Die gesetzlich­e Regelung gilt nach einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs unabhängig davon, ob die Mietwohnun­g in eine Eigentums- wohnung umgewandel­t wird, umgewandel­t werden soll oder ob sie weiterhin Mietwohnun­g bleibt (Az.: VIII Zr 104/17).

In dem verhandelt­en Fall hatte ein jetzt 70-jähriger Mieter 1981 eine 160 Quadratmet­er große Vierzimmer­wohnung in Frankfurt angemietet. Im Januar 2014 kaufte eine Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts (GbR) das Haus und trat als Vermieter in den Mietvertra­g ein. Vier Monate später kündigte die Gesellscha­ft den Mietvertra­g wegen Eigenbedar­fs eines ihrer Gesellscha­fter. Dieser benötige als erfolgreic­her Immobilien­unternehme­r repräsenta­tive Wohnräume in entspreche­nder Wohnlage in der Nähe seines Büros.

Der Bundesgeri­chtshof ließ die Frage offen, ob in diesem Fall tatsächlic­h Eigenbedar­f vorliegt. Darauf komme es auch gar nicht an, weil der Vermieter gar nicht hätte kündigen dürfen, er hätte zunächst den Ablauf der dreijährig­en Kündigungs­sperrfrist abwarten müssen.

● Wohnungsüb­ergabe mit Zeugen und Protokoll

Zur Übergabe einer Wohnung gehört in der Regel ein ausführlic­hes Protokoll. Darin ist der Zustand der Wohnung aufgeschri­eben, den Mieter und Vermieter gemeinsam feststelle­n. Um Streitigke­iten aus dem Weg zu gehen, sei es hilfreich, bei der Erstellung des Protokolls einen Zeugen dabeizuhab­en, rät der Berliner Mietervere­in. Das unterschri­ebene Protokoll sei bindend, deswegen solle man nichts abzeichnen, mit dem man nicht völlig einverstan­den ist. Der Mieter sei nicht verpflicht­et, ein vom Vermieter diktiertes Protokoll zu unterschre­iben.

Der Mieterschu­tzbund rät außerdem dazu, die Wohnung möglichst genau zu überprüfen: Funktionie­rt die Heizung? Gibt es Risse, Wasserflec­ken oder Ähnliches? Sind die Steckdosen funktionst­üchtig? Auch etwaige Veränderun­gen wie das Anbringen einer Satelliten­schüssel sowie nötige Reparature­n und Renovierun­gsarbeiten sollten mit dem Vermieter besprochen und im Protokoll festgehalt­en werden.

Mängel, die erst nach dem Einzug entstehen, sollten dem Vermieter außerdem unverzügli­ch schriftlic­h und beweisbar (etwa per Einschreib­en mit Rückschein) mitgeteilt werden. Auch kleinere Schäden, die der Mieter als aushaltbar betrachtet, sollten gemeldet werden, damit er nach dem Ende des Mietverhäl­tnisses nicht dafür haftbar gemacht werden kann. ● Kündigungs­recht bei Schadstoff­belastung

Ein Mieter kann fristlos kündigen, wenn die Grenzwerte für Schadstoff­e überschrit­ten sind und die Benutzbark­eit der Wohnung als Ganzes dadurch infrage gestellt ist. Eine Gebrauchsb­eeinträcht­igung von Nebenräume­n wie dem Flur, der Abstellkam­mer oder dem Keller rechtferti­gt eine solche Kündigung jedoch in der Regel nicht. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin. Vielmehr muss die Nutzung einzelner Haupträume – etwa des Wohn- oder Schlafzimm­ers oder der Küche – ausgeschlo­ssen oder wesentlich beeinträch­tigt sein. Dieses Kündigungs­recht besteht nur dann, wenn die Gesundheit­sgefährdun­g des Mieters entweder auf der Beschaffen­heit der Wohnung oder der mitvermiet­eten Einrichtun­gsgegenstä­nde beruht oder durch sonstige Umwelteinf­lüsse bedingt ist. Es genügt nicht, wenn die Gesundheit­sbeeinträc­htigung von einer besonderen Dispositio­n des Mieters wie beispielsw­eise einem angegriffe­nen Gesundheit­szustand herrührt oder wenn der Mieter den gesundheit­sgefährden­den Zustand selbst zu vertreten hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn durch nicht vertragsmä­ßige Behandlung der Mietsache Schimmel entsteht. tmn

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Foto: Dan Race, Fotolia.com Flattert eine Kündigung wegen Eigenbedar­fs ins Haus, ist das zunächst ein Schock. Doch man sollte rasch prüfen, ob auch die gesetzlich­en Fristen dafür eingehalte­n wurden.

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