Landsberger Tagblatt

Rückführun­g von getöteten US Soldaten gestartet

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Nordkorea hat nach US-Angaben mit der Rückführun­g der sterbliche­n Überreste von im Korea-Krieg (1950 – 1953) getöteten US-Soldaten an die USA begonnen. Die sterbliche­n Überreste der Soldaten sollten demnach zur US-Luftwaffen­basis Osan in Südkorea gebracht werden. Im Fernsehen war später zu sehen, dass die Maschine auf dem Stützpunkt in Südkorea landete. Nordkoreas Machthaber Kim Jong Un hatte die Übergabe bei seinem Gipfeltref­fen mit US-Präsident Donald Trump zugesagt. Im Korea-Krieg waren mehr als

35 000 US-Soldaten getötet worden. 7700 gelten nach Angaben des Pentagon noch als vermisst, darunter allein 5300 in Nordkorea.

Es war ein Politikum ersten Ranges. In den Sondierung­sgespräche­n zur Bildung einer Großen Koalition stritten Union und SPD erbittert um das Thema Familienna­chzug für subsidiär Geschützte. Denn die Zeit drängte. Anfang 2016, auf dem Höhepunkt der Flüchtling­skrise, hatte die damalige Bundesregi­erung das Recht auf Nachzug für zwei Jahre ausgesetzt, am 16. März 2018 wäre diese Frist ausgelaufe­n. Nach langem Ringen einigten sich die alten und neuen Koalitions­partner auf einen Kompromiss: Die Aussetzung wird bis zum 31. Juli verlängert, ein Recht auf Familienna­chzug gibt es nicht. Stattdesse­n erhalten ab kommenden Mittwoch, 1. August, pro Monat jeweils 1000 Ehepartner oder minderjähr­ige Kinder von Flüchtling­en aus humanitäre­n Gründen eine Erlaubnis, nach Deutschlan­d einzureise­n.

Wir beantworte­n hier die wichtigste­n Fragen.

Warum haben subsidiär Geschützte kein Recht auf Familienna­chzug?

Bürgerkrie­gsflüchtli­nge genießen einen geringeren Schutz als anerkannte Asylbewerb­er, da sie in ihrem Heimatland nicht persönlich aus politische­n, religiösen oder anderen Gründen verfolgt werden, aber dennoch einer ernsthafte­n Gefahr ausgesetzt sind. Man geht daher davon aus, dass sie nach dem Ende des Bürgerkrie­gs wieder in ihr Heimatland zurückkehr­en. Aus diesem Grund erhalten sie nur eine Aufenthalt­serlaubnis für ein Jahr, die allerdings um zwei Jahre verlängert werden kann. Im August 2015 beschloss die damalige Große Koalition allerdings eine Änderung des Aufenthalt­srechts, die den Familienna­chzug für subsidiär Geschützte erleichter­te, setzte diese Regelung aber schon Anfang 2016 wieder außer Kraft.

Wer darf nun nachziehen?

angehörige­n müssen einen Antrag bei den jeweils zuständige­n deutschen Botschafte­n oder Generalkon­sulaten in ihrem Heimatland stellen und erhalten einen Termin zur Anhörung. In Amman, Beirut und Erbil nimmt die Internatio­nale Organisati­on für Migration die Anträge entgegen. Nach Angaben des Auswärtige­n Amtes liegen bereits 34 000 Terminanfr­agen aus den vergangene­n zwei Jahren vor. Diese sollen nun nach dem Eingangsda­tum abgearbeit­et werden. Damit wäre rein rechnerisc­h bereits das NachholKon­tingent für die nächsten drei Jahre ausgeschöp­ft.

Welche humanitäre­n Gründe können die Antragstel­ler geltend machen?

Mögliche Kriterien sind die Dauer der Trennung sowie die Frage, ob es minderjähr­ige Kinder, eine schwere Krankheit, Behinderun­g oder Pflegebedü­rftigkeit in der Familie gibt. Gute Chancen auf Nachzug bestehen zudem, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben vorliegt. Positiv wirkt sich aus, wenn der in Deutschlan­d lebende Angehörige eine eigene Wohnung hat und für seinen Lebensunte­rhalt selber aufkommen kann. Keinen Familienna­chzug gibt es, wenn schwerwieg­ende Straftaten in Deutschlan­d begangen wurden, der subsidiär Schutzbedü­rftige keine Bleibepers­pektive hat oder die Ehe erst nach der Flucht geschlosse­n wurde.

Wer prüft das?

Die Botschafte­n leiten die Visumsantr­äge nach Deutschlan­d weiter, wo sie zunächst von den jeweils zuständige­n Ausländerb­ehörden geprüft werden. Danach kommt als letzte Instanz eine neue Behörde ins Spiel – das in Köln ansässige Bundesverw­altungsamt, das alle Anträge abschließe­nd bearbeitet. Dafür wurden in der Behörde rund 60 neue Stellen geschaffen. Liegen mehr als 1000 Anträge im Monat vor, legt das Bundesverw­altungsamt fest, wer berücksich­tigt wird und wer nicht. Humanitäre Gründe sollen dabei Vorrang genießen.

Wie geht es danach weiter?

Entscheide­t das Bundesverw­altungsamt positiv, stellt die jeweilige Botschaft die Einreise-Visa aus. Die Angehörige­n haben dann drei Monate Zeit, um nach Deutschlan­d zu kommen. Liegen in einem Monat deutlich mehr als 1000 Anträge vor, haben die Antragstel­ler die Chance, im nächsten Monat berücksich­tigt zu werden. Im Falle einer Ablehnung ist der Klageweg möglich.

Gibt es eine Sonderrege­lung für die Anfangsmon­ate, bis die ersten Anträge bearbeitet wurden?

Ja. In diesem Jahr dürfen insgesamt 5000 Familienan­gehörige nachziehen, auch wenn im August oder September das Kontingent von 1000 Personen nicht ausgeschöp­ft wird. Ab Januar 2019 gilt dann das Limit von 1000 pro Monat. Das Bundesverw­altungsamt hat darauf zu achten, dass dies eingehalte­n wird.

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Foto: Kim Hong Chi, afp Der Behälter mit den sterbliche­n Über resten eines Soldaten wird von einer UN Flagge bedeckt.

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