Landsberger Tagblatt

Maßlos übertriebe­n

Recht Vermieter muss Gebot der Wirtschaft­lichkeit beachten

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Vermieter dürfen nicht vollkommen frei schalten und walten. Bei der Verwaltung ihrer Immobilie müssen sie vielmehr das Gebot der Wirtschaft­lichkeit beachten. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts BerlinMitt­e (Az.: 18 C 46/17), über das die Zeitschrif­t „Wohnungswi­rtschaft und Mietrecht“(7/2018) des Deutschen Mieterbund­es berichtet. Verstoßen sie gegen das Gebot, können Mieter zu viel abgerechne­te Betriebsko­sten zurückford­ern.

In dem verhandelt­en Fall stritten Vermieter und Mieter um eine Nachforder­ung aus einer Betriebsko­stenabrech­nung. Der Mieter sollte 305,34 Euro nachzahlen. Allerdings kritisiert­e der Mieter wiederum die Hauswartsk­osten als zu hoch und wollte die in der Betriebsko­stenabrech­nung aufgeführt­en Kosten in Höhe von 304,72 Euro nicht zahlen. Aus seiner Sicht seien die Kosten für die entspreche­nden Leistungen viel zu hoch.

Das sah auch das Gericht so: Laut Berliner Betriebsko­stenübersi­cht lagen die Kosten für Hausmeiste­rtätigkeit­en zwischen 0,06 Euro und 0,36 Euro pro Quadratmet­er. In diesem Fall seien aber 0,67 Euro pro Quadratmet­er veranschla­gt worden. Damit habe der Vermieter gegen das Gebot der Wirtschaft­lichkeit verstoßen.

Zwar habe ein Vermieter beim Abschluss von Verträgen einen Ermessenss­pielraum. Er müsse sich aber bemühen, einen günstigen Vertrag abzuschlie­ßen. Nimmt man die Kosten für die Gebäuderei­nigung hinzu, seien in diesem Fall Kosten von 0,47 Euro pro Quadratmet­er angemessen. tmn

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Foto: GoodMood Photo, stock.adobe.com Keine Frage: Ein Dachgescho­ss mit einer Terrasse zählt für viele zu den beliebten Wohnobjekt­en. Doch bei der Sanierung droht Besitzern eventuell ein böses Erwa chen.
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