Landsberger Tagblatt

Gestatten: mein Nachbar, der Drahtesel

Mietrecht I Wann das Fahrrad in die Wohnung darf

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Aus Angst vor Diebstahl nehmen manche Fahrradbes­itzer ihr Gefährt in die Wohnung und stellen es dort ab. Das aber kann der Vermieter in der Hausordnun­g oder im Mietvertra­g untersagen, wenn er geeignete Abstellmög­lichkeiten bietet, wie der Berliner Mietrechtl­er Kai-Peter Breiholdt erklärt. Ein Fahrradkel­ler oder auch Fahrradstä­nder im Innenhof können dazu zählen. Beim Tragen in die Wohnung wiederum könnte das Treppenhau­s beschädigt werden, was natürlich nicht im Interesse des Vermieters ist.

Ausnahmen sind möglich

Wo Räder stehen dürfen, werde aber nicht immer mietvertra­glich geregelt, sagt Breiholdt. Mangels Platz im Haus müssen sie aber seiner Einschätzu­ng nach nicht auf dem Bürgerstei­g bleiben. „Die Gefahr, dass ein Fahrrad dort geklaut wird, ist zu hoch.“In solch einem Fall dürften Mieter ihr Rad in die Wohnung mitnehmen, so Breiholdt.

Etwas anders sieht es aus, wenn es zwar keine allgemeine­n Abstellmög­lichkeiten gibt, der Mieter jedoch ein eigenes Kellerabte­il hat. „Aus meiner Sicht besteht kein Grund, das Rad dann nicht dort abzustelle­n“, sagt der Rechtsanwa­lt.

In Einzelfäll­en können auch noch andere Argumente für das Hinauftrag­en in die Wohnung sprechen. So weist Breiholdt auf ein älteres Urteil des Amtsgerich­ts Münster hin, das bei einem wertvollen Rad keinen Zwang für die Fahrradkel­ler-Nutzung sah (Az.: 7 C 127/93). tmn

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Foto: Christin Klose, tmn Ein Sicherheit­sschloss sollte jedes Rad haben. Vor allem, wenn man es nicht in der ei genen Wohnung abstellen darf.

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