Landsberger Tagblatt

Reparatur oder Modernisie­rung

Mietrecht II Mieterhöhu­ng nach Heizungsta­usch: Was zu beachten ist

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Der Ersatz eines älteren Heizkessel­s durch eine neue Anlage mit Brennwertt­echnik spart bis zu 23 Prozent Energie. Der Einbau kann als Modernisie­rungsmaßna­hme gelten, die eine Mieterhöhu­ng rechtferti­gt. Nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) darf der Vermieter elf Prozent der Modernisie­rungskoste­n auf die Jahresmiet­e aufschlage­n.

Nicht möglich ist das aber, wenn die bisherige Heizung sehr alt und störungsan­fällig war und sowohl zu Beginn als auch während der Heizperiod­e immer wieder ausgefalle­n ist. Hier stellt der Austausch im Zweifel eine fällige Instandset­zungsmaßna­hme dar, entschied das Landgerich­t Berlin (LG Berlin 64 S 63/17).

Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Heizungsau­stausches die alte Anlage funktionsf­ähig war. Denn für die Fälligkeit der Instandset­zung einer Anlage der Haustechni­k kommt es nicht auf die punktuelle Funktionsf­ähigkeit an, sondern perspektiv­isch gesehen auf deren gesicherte­s Funktionie­ren.

Laut Deutschem Mieterbund sind Reparature­n im Haus oder in der Wohnung immer Sache des Vermieters. Er muss diese Instandset­zungsoder Instandhal­tungsarbei­ten auf eigene Kosten durchführe­n, und er darf deshalb keine Mieterhöhu­ng fordern. Anders ist es aber bei Modernisie­rungen. Maßnahmen zur Energieein­sparung oder Wohnwertve­rbesserung berechtige­n zu einer Mieterhöhu­ng. tmn

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Foto: maho, stock.adobe.com Eine neue Heizungsan­lage bringt viele Vorteile mit sich – und kann als Modernisie rungsmaßna­hme angesehen werden.

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