Kein Anspruch auf Parkplätze
Die Klage der Wirtsleute Brink wurde abgewiesen
Der Gasthof Unterbräu in Dießen hat keinen Anspruch auf Ausnahmeparkgenehmigungen für Übernachtungsgäste im verkehrsberuhigten Bereich am Untermüllerplatz. Eine Klage der Wirtsleute Anna und Martin Brink gegen den Markt Dießen wurde am Mittwoch vom Bayerischen Verwaltungsgericht München (23. Kammer) abgewiesen. Wie berichtet hatte die Gemeinde ihrerseits einer Mediation nicht zugestimmt. Die Urteilsbegründung wird den am Parkplatzstreit beteiligten Parteien binnen eines Monats zugestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Martin Brink nahm die Nachricht gelassen. Stellung möchte er zum Urteil aber erst beziehen, wenn die Begründung vorliegt. Bürgermeister Herbert Kirsch war wegen terminlicher Verpflichtungen vor Redaktionsschluss für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
Bereits in der mündlichen Verhandlung am 8. November hatte das Gericht unter Leitung des Vorsitzenden Richters Dr. Dietmar Wolff die Parteien auf die gängige Rechtsprechung hingewiesen, wonach entgegen der bisherigen Praxis das Ausstellen von Ausnahmeparkgenehmigungen für Gäste „auf Vorrat“, ohne dass die Nutzer darin namentlich genannt würden, nicht mehr in Betracht kommen dürfe. Diese Regelung zwischen der Gemeinde und einigen Übernachtungsbetrieben war in Dießen jedoch lange üblich, wurde aber bezüglich des Gasthofs Unterbräu im Zuge des Umbaus von Mühlstraße und Untermüllerplatz in eine verkehrsberuhigte Zone vom Gemeinderat mehrheitlich gekippt. Eine Entscheidung, die die Brinks so nicht akzeptieren wollten.
In Betracht, so ein Hinweis des Gerichts während der mündlichen Verhandlung, käme für den Gasthof Unterbräu allenfalls eine Verfügbarkeit von Parkplätzen über Zusatzzeichen, etwa am Mühlbach.
Diese Option war in der Verhandlung vom 8. November nicht streitgegenständlich. Wie die Pressestelle des Gerichts auf Anfrage ebenfalls mitteilte, haben die Wirtsleute als Kläger die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Urteilsbegründung Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzulegen. (una)