Landsberger Tagblatt

Plötzlich Pflegeheim

Recht Bei unerwartet­em Umzug ist die Wohnung nicht fristlos kündbar

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Müssen ältere Menschen ihre Wohnung verlassen und unerwartet in ein Pflegeheim, kommen einige Kosten auf sie zu. Ärgerlich, wenn dann auch noch die Miete für die Wohnung weiter fällig ist. Dürfen sie in so einem Fall fristlos kündigen?

Grundsätzl­ich gilt für Mieter eine Kündigungs­frist von drei Monaten. Müssen sie aus gesundheit­lichen Gründen kurzfristi­g aus der Wohnung in ein Pflegeheim ziehen, dürfen sie dennoch nicht fristlos kündigen. Das hat das Amtsgerich­t Charlotten­burg entschiede­n (Az.: 205 C172/18). Über den Fall berichtet die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Nr. 20/2018) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund.

Im verhandelt­en Fall forderten Bewohner nach Mietende ihre Kaution vom Vermieter zurück. Dieser hatte das Geld aber mit ausstehend­en Mieten verrechnet. Die Bewoh- ner hatten die Miete nicht mehr ge- zahlt. Nachdem sie fristlos gekündigt hatten, fühlten sie sich nicht mehr dazu verpflicht­et.

Zu Unrecht, urteilen die Richter. Dem Vermieter standen die Mieten zu. Der Rückzahlun­gsanspruch des Klägers sei durch die Verrechnun­g erloschen. Eine außerorden­tliche Kündigung kann sich nur auf Gründe stützen, die in der Person oder dem Risikobere­ich des Vermieters fallen. Weder eine schwere Krankheit noch ein plötzliche­r Wegzug des Mieters kann die Mietzeit verkürzen – auch wenn dieser dadurch seine Wohnung nicht mehr nutzen kann. Grundsätzl­ich kann ein Mieter ein berechtigt­es Interesse an einem Aufhebungs­vertrag haben – einen Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Mieter einen Nachmieter benennt. Die Betreuerin der Mieter hatte zwar auf die Option hingewiese­n, jedoch keinen Namen genannt. tmn

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Foto: highwaysta­rz, stock.adobe.com Auch wer unerwartet ins Pflegeheim zieht, muss sich an die gesetzlich­en Kündigungs­fristen halten.

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