Plötzlich Pflegeheim
Recht Bei unerwartetem Umzug ist die Wohnung nicht fristlos kündbar
Müssen ältere Menschen ihre Wohnung verlassen und unerwartet in ein Pflegeheim, kommen einige Kosten auf sie zu. Ärgerlich, wenn dann auch noch die Miete für die Wohnung weiter fällig ist. Dürfen sie in so einem Fall fristlos kündigen?
Grundsätzlich gilt für Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Müssen sie aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig aus der Wohnung in ein Pflegeheim ziehen, dürfen sie dennoch nicht fristlos kündigen. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden (Az.: 205 C172/18). Über den Fall berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“(Nr. 20/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund.
Im verhandelten Fall forderten Bewohner nach Mietende ihre Kaution vom Vermieter zurück. Dieser hatte das Geld aber mit ausstehenden Mieten verrechnet. Die Bewoh- ner hatten die Miete nicht mehr ge- zahlt. Nachdem sie fristlos gekündigt hatten, fühlten sie sich nicht mehr dazu verpflichtet.
Zu Unrecht, urteilen die Richter. Dem Vermieter standen die Mieten zu. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers sei durch die Verrechnung erloschen. Eine außerordentliche Kündigung kann sich nur auf Gründe stützen, die in der Person oder dem Risikobereich des Vermieters fallen. Weder eine schwere Krankheit noch ein plötzlicher Wegzug des Mieters kann die Mietzeit verkürzen – auch wenn dieser dadurch seine Wohnung nicht mehr nutzen kann. Grundsätzlich kann ein Mieter ein berechtigtes Interesse an einem Aufhebungsvertrag haben – einen Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Mieter einen Nachmieter benennt. Die Betreuerin der Mieter hatte zwar auf die Option hingewiesen, jedoch keinen Namen genannt. tmn