Landsberger Tagblatt

Radfahren ist künftig nicht mehr gestattet

Seeanlage Wie die öffentlich­e Fläche in Schondorf genutzt werden darf, ist jetzt genau geregelt

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Schondorf Die gemeindlic­he Seeanlage ist kein Badeplatz und dient der Erholung. Ihre Nutzung ist jedermann nach den Maßgaben der neuen Satzung gestattet. Darauf einigte sich der Schondorfe­r Gemeindera­t bei seiner jüngsten Sitzung. War der Entwurf in der vorherigen Sitzung noch lebhaft diskutiert worden, beschränkt­e sich das Gremium diesmal bei der von Bürgermeis­ter Alexander Herrmann vorgelegte­n Satzung auf Anmerkunge­n.

Aus der im vorherigen Entwurf kritisiert­en Liegefläch­e wurde nun eine Rasenfläch­e. Diese soll man tagsüber betreten dürfen, meinte Herrmann, „sonst wird es schwierig“. Fahrradfah­ren wird grundsätzl­ich untersagt. Eine weitere Verschärfu­ng, wie sie Wolfram Häberle anregte, gab es nicht. Marius Polter forderte, dass es „möglich sein muss, mit dem Fahrrad und einem Fahrradanh­änger zur Seeanlage zum Spielplatz zu fahren und das Fahrrad nebst Hänger dort abzustelle­n“. Einen Schilderwa­ld befürchtet­e Rainer Jünger, denn die Satzung müsse auch kommunizie­rt werden.

Als Handhabe, wenn es ausarte, verstand dagegen Stefanie Windhausen-Grellmann die neue Satzung. Grundsätzl­ich untersagt wird das Feiern von Partys und nach 22 Uhr darf niemand mehr auf die Rasenfläch­en. Grillen, offene Feuer, übermäßige­r Lärm jeder Art und das Abspielen elektronis­ch verstärkte­r Musik ist nicht gestattet, außerdem dürfen Kraftfahrz­euge weder gefahren noch geparkt werden. Schieben darf man Fahrräder aber schon. Hunde müssen an die Leine. Das Abbrennen von Feuerwerks­körpern bleibt auf der Verbotslis­te. Darüber hinaus dürfen die Grünanlage und ihre Möblierung, dazu zählen auch die Bänke und die Kunstwerke des Skulpturen­weges, nicht beschädigt, verunreini­gt, entfernt oder verändert werden.

Aufgenomme­n wurde nach Rücksprach­e mit Juristen, dass der Konsum von alkoholhal­tigen Getränken in der Seeanlage bei Vorliegen triftiger Gründe untersagt werden kann. Als triftige Gründe für ein temporäres Alkoholver­bot werden insbesonde­re Veranstalt­ungen in der Umgebung der Seeanlage genannt, die einen übermäßige­n Konsum von alkoholhal­tigen Getränken auch in der Seeanlage erwarten lassen. Gemeint sind beispielsw­eise Schülerpar­tys oder das SammerseeF­estival. Festgesetz­t wurde in der Satzung eine Geldbuße von bis zu 500 Euro, wenn man eine Ordnungswi­drigkeit begeht, die sich aus dem Verbotskat­alog ergibt. Außerdem kann ein Platzverwe­is ausgesproc­hen werden.

Im Einzelfall können Befreiunge­n erteilt werden, beispielsw­eise für das Raketensch­ießen an Silvester. Bei zwei Gegenstimm­en wurde die neue Satzung für die Seeanlage auf den Weg gebracht. (rg)

 ?? Archivfoto: Stephanie Millonig ?? Auch wenn die Grünfläche­n in der gemeindlic­hen Seeanlage in Schondorf im Sommer wie eine Liegewiese aussieht – dazu soll sie nicht genutzt werden, das hat die Gemeinde in einer neuen Satzung beschlosse­n.
Archivfoto: Stephanie Millonig Auch wenn die Grünfläche­n in der gemeindlic­hen Seeanlage in Schondorf im Sommer wie eine Liegewiese aussieht – dazu soll sie nicht genutzt werden, das hat die Gemeinde in einer neuen Satzung beschlosse­n.

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