Kirche darf Arzt nicht kündigen
Sonderrechte werden weiter eingeschränkt
Erfurt Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte der Kirchen als Arbeitgeber weiter eingeschränkt. Die Richter erklärten am Mittwoch die Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf wegen dessen Scheidung und Wiederheirat für nicht rechtmäßig. Dem Chefarzt war 2009 fristlos gekündigt worden, weil die Kirche in seiner zweiten standesamtlichen Hochzeit einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß sah. Laut Urteil wurde der Mediziner damit gegenüber nicht katholischen Kollegen unzulässig benachteiligt, bei denen eine Wiederheirat kein Kündigungsgrund wäre.
Mit seinem Urteil rüttelt das Gericht unter Verweis auf europäisches Recht am Sonderstatus von Kirchen als Arbeitgeber. Für diese ist im Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht verankert. Das wirkt sich auch auf ihre Position als Arbeitgeber aus. So dürfen sie von ihren Mitarbeitern ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen. Dem Urteil zufolge können Kirchen aber an Angestellte keine unterschiedlichen Anforderungen stellen.
Das Kölner Bistum kündigte an, mögliche Konsequenzen intensiv prüfen zu wollen. Das Urteil sei überfällig und wegweisend, sagte Sylvia Bühler vom Verdi-Bundesvorstand. „Es schafft mehr Gerechtigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kirchlichen Betrieben.“Einem Mitarbeiter zu kündigen, weil dieser ein zweites Mal geheiratet hat, finde heute auch in der Gesellschaft keine Akzeptanz mehr. Hans-Albert Gehle, erster Vorsitzender des Marburger Bundes Nordrhein-Westfalen/RheinlandPfalz, sagte: „Es ist allerhöchste Zeit, dass sich kirchliche Arbeitgeber nicht mehr auf ihren längst überholten Privilegien des sogenannten Dritten Weges ausruhen können, sondern sich ohne Einschränkungen dem weltlichen Arbeitsrecht stellen müssen.“