So wehren Sie sich gegen einen falschen Strafzettel
Verkehr Manchmal werden Autofahrer geblitzt, obwohl sie nicht zu schnell sind. Oder sie bekommen ein Knöllchen trotz Parkscheins. Und dann?
Hamburg/Stuttgart Wer im Straßenverkehr geblitzt wird, schaut ganz reflexartig auf den Tacho. Wie viel bin ich zu schnell gefahren? Die Überraschung ist groß, wenn die erlaubten 50 km/h gar nicht überschritten wurden. Aber: Wie wehrt man sich richtig gegen falsche Anschuldigungen?
● Blitzer „Im Falle eines falschen Blitzers sollte spätestens dann Widerspruch eingelegt werden, wenn der Bußgeldbescheid kommt“, sagt Jens Dötsch, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Sinnvoll ist es, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Denn der kann – im Gegensatz zum Autofahrer selbst – Akteneinsicht beantragen, um Beweismittel wie Messprotokolle einzusehen. Sollte die Beschilderung im Umfeld des Blitzers ganz eindeutig eine andere Geschwindigkeit erlauben, ist es zudem hilfreich, wenn dies durch ein Foto dokumentiert wird.
● Strafzettel Klebt ein Knöllchen hinter dem Scheibenwischer, obwohl ein gültiger Parkschein gezogen wurde, sollten Autofahrer prüfen, ob dieser gut zu sehen ist und das mit einem Foto dokumentieren. Besonders dreist sind Fälle mit gefälschten Knöllchen. „Wer bei einem Parkticket im öffentlichen Raum den Verdacht hat, dass dieses nicht vom Ordnungsamt der Gemeinde kommt, sollte damit zur Stadt gehen“, empfiehlt Hannes Krämer vom Auto Club Europa (ACE). So käme es beispielsweise vor, dass Knöllchen mit einem Farbkopierer vervielfältigt wurden. „Ein echter Strafzettel muss ein Aktenzeichen tragen und Angaben zum Widerspruchsrecht beinhalten“, sagt Krämer.
● Beleidigung Schwieriger wird es, wenn einem Autofahrer eine Anzeige wegen vermeintlicher Beleidigung oder Nötigung ins Haus flattert. „Hierbei handelt es sich um Straftaten, die mit einer Freiheitsoder Geldstrafe geahndet werden können. Daher sollte das keiner auf die leichte Schulter nehmen“, warnt Rechtsanwältin Daniela Mielchen. Zumal die Polizei die Aussagen des Anzeigenerstatters nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfe, sondern bei einem Anfangsverdacht stets ein Ermittlungsverfahren einleite. Mielchen rät, in solchen Fällen gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen, sondern sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten. „Entgegen einer weitverbreiteten irrtümlichen Annahme ist man nicht verpflichtet, zu einer polizeilichen Vorladung zwecks Vernehmung zu erscheinen“, erläutert die Juristin. Wehren könne sich ein unschuldig Beschuldigter etwa durch eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede. Kann nachgewiesen werden, dass eine falsche Strafanzeige vorsätzlich erfolgt ist, kann der Beschuldigte auch Schadenersatz verlangen.