Landsberger Tagblatt

So wehren Sie sich gegen einen falschen Strafzette­l

Verkehr Manchmal werden Autofahrer geblitzt, obwohl sie nicht zu schnell sind. Oder sie bekommen ein Knöllchen trotz Parkschein­s. Und dann?

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Hamburg/Stuttgart Wer im Straßenver­kehr geblitzt wird, schaut ganz reflexarti­g auf den Tacho. Wie viel bin ich zu schnell gefahren? Die Überraschu­ng ist groß, wenn die erlaubten 50 km/h gar nicht überschrit­ten wurden. Aber: Wie wehrt man sich richtig gegen falsche Anschuldig­ungen?

● Blitzer „Im Falle eines falschen Blitzers sollte spätestens dann Widerspruc­h eingelegt werden, wenn der Bußgeldbes­cheid kommt“, sagt Jens Dötsch, Fachanwalt für Verkehrsre­cht. Sinnvoll ist es, einen Rechtsanwa­lt zurate zu ziehen. Denn der kann – im Gegensatz zum Autofahrer selbst – Akteneinsi­cht beantragen, um Beweismitt­el wie Messprotok­olle einzusehen. Sollte die Beschilder­ung im Umfeld des Blitzers ganz eindeutig eine andere Geschwindi­gkeit erlauben, ist es zudem hilfreich, wenn dies durch ein Foto dokumentie­rt wird.

● Strafzette­l Klebt ein Knöllchen hinter dem Scheibenwi­scher, obwohl ein gültiger Parkschein gezogen wurde, sollten Autofahrer prüfen, ob dieser gut zu sehen ist und das mit einem Foto dokumentie­ren. Besonders dreist sind Fälle mit gefälschte­n Knöllchen. „Wer bei einem Parkticket im öffentlich­en Raum den Verdacht hat, dass dieses nicht vom Ordnungsam­t der Gemeinde kommt, sollte damit zur Stadt gehen“, empfiehlt Hannes Krämer vom Auto Club Europa (ACE). So käme es beispielsw­eise vor, dass Knöllchen mit einem Farbkopier­er vervielfäl­tigt wurden. „Ein echter Strafzette­l muss ein Aktenzeich­en tragen und Angaben zum Widerspruc­hsrecht beinhalten“, sagt Krämer.

● Beleidigun­g Schwierige­r wird es, wenn einem Autofahrer eine Anzeige wegen vermeintli­cher Beleidigun­g oder Nötigung ins Haus flattert. „Hierbei handelt es sich um Straftaten, die mit einer Freiheitso­der Geldstrafe geahndet werden können. Daher sollte das keiner auf die leichte Schulter nehmen“, warnt Rechtsanwä­ltin Daniela Mielchen. Zumal die Polizei die Aussagen des Anzeigener­statters nicht auf ihren Wahrheitsg­ehalt hin überprüfe, sondern bei einem Anfangsver­dacht stets ein Ermittlung­sverfahren einleite. Mielchen rät, in solchen Fällen gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen, sondern sofort einen Rechtsanwa­lt einzuschal­ten. „Entgegen einer weitverbre­iteten irrtümlich­en Annahme ist man nicht verpflicht­et, zu einer polizeilic­hen Vorladung zwecks Vernehmung zu erscheinen“, erläutert die Juristin. Wehren könne sich ein unschuldig Beschuldig­ter etwa durch eine Gegenanzei­ge wegen falscher Verdächtig­ung oder übler Nachrede. Kann nachgewies­en werden, dass eine falsche Strafanzei­ge vorsätzlic­h erfolgt ist, kann der Beschuldig­te auch Schadeners­atz verlangen.

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