Landsberger Tagblatt

Kein Schutz für Keller

Verwaltung­sgericht stellt sich gegen Heimatfors­cher. Dießener Bauherr freut sich

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Dießen Zwischen der Herrenstra­ße und der Schützenst­raße im Zentrum von Dießen, wo sich noch im vergangene­n Jahr eine Scheune mit einem darunterli­egenden alten Bierkeller befand, klafft heute eine große Baugrube. Nun hat das Verwaltung­sgericht München den Rechtsstre­it zwischen dem Landratsam­t Landsberg und der Gemeinde Dießen mit einem Urteil beendet: Der Eigentümer des Grundstück­s darf an dieser Stelle ein Zweifamili­enhaus mit Tiefgarage bauen.

Da das Bayerische Landesamt für Denkmalpfl­ege die Ansicht der Gemeinde und der örtlichen Heimatfors­cher hinsichtli­ch der Schutzwürd­igkeit des sogenannte­n „LidlKeller­s“nicht teilte, sondern diesen als „vergleichs­weise junge, bereits vom industriel­len Bauen geprägte Anlage“einstufte, war dessen Zerstörung beim Gerichtste­rmin vor Ort kein Thema mehr. Im Mittelpunk­t stand stattdesse­n die Erschließu­ng des Baugrundst­ücks. Bürgermeis­ter Herbert Kirsch merkte dennoch an, dass es bedauerlic­h sei, dass der Gemeinde und deren Fachgutach­ter vor dem Abbruch eine erneute Begehung des Kellers vom Eigentümer nicht zugestande­n worden war.

Unter dem geplanten Zweifamili­enhaus, also dort, wo sich früher der Bierkeller befand, sind eine Tiefgarage für vier Stellplätz­e mit Kfz-Aufzug sowie ein Technikrau­m, ein Hobbyraum, Fahrradste­llplätze, ein Lagerraum und ein Waschraum vorgesehen. Oberirdisc­h soll außerdem ein Carport für zwei Fahrzeuge errichtet werden.

Wie Hartmut Neupert vom Landratsam­t im Laufe der mündlichen Verhandlun­g anmerkte, sei es schwer nachvollzi­ehbar, dass seitens der Gemeinde seit Jahren vier befestigte Stellplätz­e im Bereich der als Fuß- und Radweg gewidmeten Zufahrt geduldet werden, während man einem neuen Bauvorhabe­n die Zufahrt seitens der Gemeinde nicht zugestehe. Auch nach Ansicht des Verwaltung­sgerichts unter der Leitung des Vorsitzend­en Richters Johann Oswald ist die Erschließu­ng des Bauvorhabe­ns trotz einer Engstelle – dort ist die Zufahrt auf einer Länge von 47 Zentimeter­n nur 2,85 Meter breit – gesichert. Die bewährten drei Meter für eine Zufahrt seien als Richtwert zu verstehen, an den man sich im Grundsatz zu halten habe, der aber Einzelents­cheidungen nicht ausschließ­e. Angemerkt wurde seitens des Gerichts auch eine fehlende Ausschilde­rung der Verbindung zwischen der Herrenstra­ße und der Schützenst­raße als Fuß- und Radweg.

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