Kein Schutz für Keller
Verwaltungsgericht stellt sich gegen Heimatforscher. Dießener Bauherr freut sich
Dießen Zwischen der Herrenstraße und der Schützenstraße im Zentrum von Dießen, wo sich noch im vergangenen Jahr eine Scheune mit einem darunterliegenden alten Bierkeller befand, klafft heute eine große Baugrube. Nun hat das Verwaltungsgericht München den Rechtsstreit zwischen dem Landratsamt Landsberg und der Gemeinde Dießen mit einem Urteil beendet: Der Eigentümer des Grundstücks darf an dieser Stelle ein Zweifamilienhaus mit Tiefgarage bauen.
Da das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege die Ansicht der Gemeinde und der örtlichen Heimatforscher hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des sogenannten „LidlKellers“nicht teilte, sondern diesen als „vergleichsweise junge, bereits vom industriellen Bauen geprägte Anlage“einstufte, war dessen Zerstörung beim Gerichtstermin vor Ort kein Thema mehr. Im Mittelpunkt stand stattdessen die Erschließung des Baugrundstücks. Bürgermeister Herbert Kirsch merkte dennoch an, dass es bedauerlich sei, dass der Gemeinde und deren Fachgutachter vor dem Abbruch eine erneute Begehung des Kellers vom Eigentümer nicht zugestanden worden war.
Unter dem geplanten Zweifamilienhaus, also dort, wo sich früher der Bierkeller befand, sind eine Tiefgarage für vier Stellplätze mit Kfz-Aufzug sowie ein Technikraum, ein Hobbyraum, Fahrradstellplätze, ein Lagerraum und ein Waschraum vorgesehen. Oberirdisch soll außerdem ein Carport für zwei Fahrzeuge errichtet werden.
Wie Hartmut Neupert vom Landratsamt im Laufe der mündlichen Verhandlung anmerkte, sei es schwer nachvollziehbar, dass seitens der Gemeinde seit Jahren vier befestigte Stellplätze im Bereich der als Fuß- und Radweg gewidmeten Zufahrt geduldet werden, während man einem neuen Bauvorhaben die Zufahrt seitens der Gemeinde nicht zugestehe. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts unter der Leitung des Vorsitzenden Richters Johann Oswald ist die Erschließung des Bauvorhabens trotz einer Engstelle – dort ist die Zufahrt auf einer Länge von 47 Zentimetern nur 2,85 Meter breit – gesichert. Die bewährten drei Meter für eine Zufahrt seien als Richtwert zu verstehen, an den man sich im Grundsatz zu halten habe, der aber Einzelentscheidungen nicht ausschließe. Angemerkt wurde seitens des Gerichts auch eine fehlende Ausschilderung der Verbindung zwischen der Herrenstraße und der Schützenstraße als Fuß- und Radweg.