Landsberger Tagblatt

Kündigung unwirksam?

Mieter kann Anspruch auf Schadeners­atz haben

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Befristete Mietverträ­ge können während der Laufzeit in der Regel nicht einfach gekündigt werden. Der Verkauf eines Mietobjekt­s ist kein ausreichen­d wichtiger Grund für eine außerorden­tliche Kündigung, befand das Landgerich­t Coburg (Az.: 15 O 639/18) in einem Urteil. Erfolgt dennoch eine Kündigung, kann ein Mieter Anspruch auf Schadeners­atz haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig.

In dem verhandelt­en Fall ging es um einen Gewerbemie­tvertrag. Die Klägerin betreibt eine Kinderbetr­euung. Hierzu hatte sie vom Beklagten im Jahr 2015 für insgesamt zehn Jahre Räume angemietet. Die notwendige­n Renovierun­gsarbeiten führte die Klägerin in Eigenregie durch und investiert­e insgesamt 15000 Euro. Die Parteien hatten vereinbart, dass diese Investitio­n an die Klägerin über eine von 300 Euro auf 175 Euro reduzierte monatliche Miete zurückflie­ßen soll.

Im Jahr 2018 kündigte der Beklagte den Mietvertra­g wegen eines Verkaufs der Immobilie. Daraufhin mietete die Klägerin Ersatzräum­e an. Die monatliche Miete lag bei 600 Euro. Außerdem mussten die Räume für mehr als 20000 Euro renoviert werden. Die Mieterin forderte Schadeners­atz. Der Vermieter lehnte das ab: Die Mieterin hätte erkennen müssen, dass die Kündigung unwirksam war und sich vor der Anmietung der Ersatzräum­e rechtlich beraten lassen müssen.

Vor Gericht hatte die Mieterin Erfolg: Der Vermieter habe durch die unwirksame Kündigung seine Pflichten als Vermieter verletzt. Daher sei er zu Schadeners­atz verpflicht­et. Wegen des zeitlich auf zehn Jahre befristete­n Mietvertra­ges kam eine ordentlich­e Kündigung schon von vornherein nicht in Betracht.

Für eine außerorden­tliche Kündigung lag kein wichtiger Grund vor. Der Verkauf des Mietobjekt­s genügt dafür jedenfalls nicht. Da der Vermieter in der Verhandlun­g außerdem zugegeben hatte, von Anfang an gewusst zu haben, dass die Kündigung unwirksam war, trifft die Mieterin auch keine Mitschuld. tmn

Wohnungsbe­sichtigung­en werden derzeit mitunter per Video angeboten. Eine solche Online-Besichtigu­ng ersetzt aber nicht den Ortstermin, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Nur die reale Besichtigu­ng ermöglicht einen umfassende­n Eindruck der Wohnung. Interessen­ten sollten sich daher immer selbst ein Bild von dem Angebot machen, bevor sie einen Mietvertra­g unterschre­iben.

Ist die Anmietung der Wohnung nur ohne tatsächlic­he vorherige Besichtigu­ng möglich, sollten Mieter die Kaution nicht vor Mietbeginn bezahlen. Denn der Mieter kann nicht sicher sein, ob die online besichtigt­e Wohnung und der angebliche Vermieter wirklich existieren. Rechtlich darf der Vermieter die

Kaution ab Beginn des Mietverhäl­tnisses in drei Monatsrate­n verlangen. Verschweig­t der Vermieter dem Mieter vor Abschluss des Vertrages wesentlich­e Mängel der Wohnung, zum Beispiel Schimmel oder defekte Fenster, ist der Mieter unter Umständen berechtigt, den Vertrag anzufechte­n und Schadeners­atz zu verlangen.

Konnte der Mieter die Wohnung nur online besichtige­n und schließt er dann per Mail, Brief oder telefonisc­h einen Mietvertra­g ab, steht ihm gegebenenf­alls auch ein Widerrufsr­echt zu, sollte die Wohnung nicht dem entspreche­n, was sich der Mieter aufgrund der Online-Besichtigu­ng vorstellen durfte.

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Foto: Christin Klose, tmn Mietverträ­ge können während der Laufzeit in der Regel nicht einfach gekündigt werden.

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