Landsberger Tagblatt

Telefonisc­he Krankmeldu­ng wieder möglich

Um Praxen zu entlasten, haben es Beschäftig­te leichter

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Berlin Husten, Halskratze­n, Schnupfen: Wer solche Symptome hat, muss für eine Krankschre­ibung nicht mehr unbedingt persönlich in der Arztpraxis erscheinen. Vorerst bis 31. Dezember 2020 können sich Arbeitnehm­er mit leichten Atemwegser­krankungen telefonisc­h krankschre­iben lassen. Diese Regelung hatte es bereits im Frühjahr gegeben. Durch sie sollen in der sich aktuell zuspitzend­en Corona-Situation volle Wartezimme­r vermieden werden. Dazu ein Überblick.

Für wen gilt die Ausnahmere­gel? Zum Beispiel für Personen mit Erkältunge­n oder grippalen Infekten, aber nicht für Patienten mit schwerer Symptomati­k. Schwerer erkrankte Personen, bei denen Covid-19 ausgeschlo­ssen werden muss, sollten mit dem Arzt per Telefon das weitere Vorgehen besprechen oder gezielt zu Akutanlauf­stellen gehen, wo sie getestet werden, teilt der Gemeinsame Bundesauss­chuss von Ärzten, Krankenkas­sen und Kliniken mit.

Wie lange gilt die Krankschre­ibung?

Bis zu sieben Kalenderta­ge. Die Krankschre­ibung kann danach einmalig telefonisc­h für bis zu weiteren sieben Tage verlängert werden.

Gilt das auch, wenn ein Kind krank ist und ich nicht arbeiten kann?

Ja. Die Regelungen gelten auch für ärztliche Bescheinig­ungen zum Bezug von Krankengel­d, wenn das Kind erkrankt ist, erklärt der Spitzenver­band der gesetzlich­en Krankenkas­sen (GKV).

Wie kommt die Bescheinig­ung zum Patienten?

In der Regel per Post. Das gilt sowohl für Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ngen als auch für Bescheinig­ungen zum Bezug von Krankengel­d bei erkrankten Kindern.

Müssen Patienten der Arztpraxis bereits bekannt sein?

Nein. Anders als bei einer Krankschre­ibung per Video, die von der Corona-Situation unabhängig immer möglich ist, muss man bei der nun wieder befristet möglichen Telefon-Krankschre­ibung nicht schon der Praxis bekannt sein, teilt der Gemeinsame Bundesauss­chuss mit. Allerdings haben Patienten auch keinen Anspruch auf die TelefonKra­nkschreibu­ng: Es liegt im Ermessen des Arztes, ob er den Patienten doch in die Praxis bestellt.

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