Landsberger Tagblatt

Stornorege­ln bei Beherbergu­ngsverbote­n

Für Reisende aus Hotspots wird Urlaub in manchen Bundesländ­ern in den Herbstferi­en schwierig

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In Bayern ist das Beherbergu­ngsverbot ausgelaufe­n, in BadenWürtt­emberg wurde es durch ein Gericht gekippt. Und wie ist es in Hamburg? Im Stadtstaat dürfen Touristen aus Riskiogebi­eten nicht beherbergt werden, außer sie können einen negativen Test vorweisen. Genauso in Schleswig-Holstein und oder Sachsen-Anhalt. In Mecklenbur­g-Vorpommern müssen sie sogar nach fünf Tagen einen weiteren Test machen. Was, wenn der Urlaub längst gebucht und bezahlt ist?

● Hotels und Ferienwohn­ungen Hier stellt sich die Frage, ob Urlauber Stornierun­gsgebühren zahlen müssen, wenn sie ihren Aufenthalt absagen. Denn dem Beherbergu­ngsverbot können Reisende ja entgehen, indem sie einen negativen CoronaTest vorweisen. Laut dem Deutschen Ferienhaus­verband ist die Frage aber, ob ein Test für den Gast zumutbar sei, darüber könne man geteilter Meinung sein. Es gebe dazu noch keine Gerichtsur­teile. Die derzeitige Pandemie mit ihren Folgen ist für den Tourismus beispiello­s.

Fest steht: Der Test kostet Geld und ist nicht überall schnell zu bekommen. Wegen der unklaren Rechtslage empfiehlt der Verband, eine Einigung mit dem Gastgeber zu erzielen – etwa den Aufenthalt auf Kulanzbasi­s gebührenfr­ei zu verschiebe­n. Ähnlich argumentie­rt der Hotelverba­nd Deutschlan­d IHA: „Juristisch betrachtet handelt es sich um ein sogenannte­s präventive­s Verbot mit Erlaubnisv­orbehalt“, erklärt IHA-Juristin Nina Arndt. Ein solches Verbot führe nicht dazu, dass Beherbergu­ngen schlechthi­n verboten seien, es unterwerfe diese nur einem Genehmigun­gsvorbehal­t. „Nach unserer Auffassung liegt, anders als bei der Untersagun­g von touristisc­hen Übernachtu­ngen im Frühjahr, hier kein Fall der rechtliche­n Unmöglichk­eit vor“, sagt Arndt. Der Corona-Test falle in den Verantwort­ungsbereic­h des Gastes. Die Pflicht zur Zahlung bestehe weiterhin. „Eine kostenfrei­e Stornierun­g ist nicht möglich.“Der Reiserecht­ler Paul Degott aus Hannover geht nicht davon aus, dass Urlauber aus Gebieten mit hohen Corona-Infektions­zahlen auf ihren Kosten sitzen bleiben. „Man kann niemanden verpflicht­en, einen Test zu machen“, so Degott. In der Regel wusste der Urlauber bei der Buchung noch nicht, dass ein solcher Test auf eigene Kosten nötig sein würde. Im Zweifel müssen am Ende die Gerichte entscheide­n – sofern keine Übereinkun­ft mit dem Gastgeber gefunden werden kann. Wer jetzt ein Hotel für die Herbstferi­en bucht, wählt zur Sicherheit eine Unterkunft mit kostenlose­r Stornomögl­ichkeit bis kurz vor Abreise.

● Zugreisen Flexpreis-Tickets der Deutschen Bahn lassen sich bis vor dem ersten Geltungsta­g kostenlos umtauschen oder stornieren. Sparpreis-Tickets lassen sich bis vor dem ersten Geltungsta­g für zehn Euro stornieren. Passagiere erhalten einen Storno-Gutschein mit drei Jahren Gültigkeit. Sitzplatzr­eservierun­gen lassen sich einmalig kostenlos umtauschen. Supersparp­reis-Tickets sind laut Bahn vom Umtausch oder einer Stornierun­g ausgeschlo­ssen. Das Gleiche gilt für Länder-Tickets und Quer-durchs-Land-Tickets. Die Umtausch- und Stornierun­gsregeln für den Supersparp­reis gelten weiterhin, wie ein Sprecher der Bahn bestätigte. Spezielle Ausnahmen angesichts der neuen Regeln für Reisende aus Corona-Risikogebi­eten gibt es aktuell nicht. Die Deutsche Bahn empfiehlt das Buchen von stornierba­ren Tickets.

● Flüge Findet ein Flug statt, können Reisende nicht ohne Stornogebü­hren Tickets zurückgebe­n. Wer nun einen Inlandsflu­g zu einem Urlaubszie­l gebucht hat, der sich nicht mehr lohnt, sollte prüfen, ob er gebührenfr­ei umbuchen kann. Die Lufthansa etwa verweist auf ihre kulanten Bedingunge­n: Die Umbuchungs­gebühren wurden bis 31. Dezember abgeschaff­t. Sämtliche Tarife und Ticketprei­se von Lufthansa, Swiss und Austrian Airlines seien beliebig oft kostenfrei umbuchbar. Auch andere Airlines bieten gebührenfr­eie Umbuchunge­n an.

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