Landsberger Tagblatt

Lockerere Regeln für Kita‰Kinder

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München Trotz der Corona-Krise dürfen in Bayern alle Kleinkinde­r mit Schnupfen und Husten ohne Fieber ab Donnerstag auch ohne negatives Testergebn­is in die Kindertage­sstätten gehen. „Mit diesem Schritt tragen wir zum einen dem derzeit geringen Infektions­risiko in den Kindertage­seinrichtu­ngen Rechnung“, sagte Sozialmini­sterin Carolina Trautner (CSU). Zum anderen gehe es um die Familien. Für diese seien „Kitas besonders wichtig, um Familie und Beruf vereinbare­n zu können.“Kinder hätten einen Anspruch auf Bildung, aber auch auf die soziale Bindung zu anderen Kindern und dem Erziehungs­personal.

Um in den Kitas dennoch die Ausbreitun­g des Virus unter Kontrolle zu behalten, müssen die Kinder vorerst wieder in festen Gruppen betreut werden. Weiterhin nicht in Kitas gehen dürfen alle kranken Kinder, die etwa Fieber, starken Husten, Hals- oder Ohrenschme­rzen, Bauchschme­rzen, Erbrechen oder Durchfall haben. Nach einer solchen Erkrankung darf ein Kind erst wieder in die Einrichtun­g, wenn es mindestens 24 Stunden lang symptom- und fieberfrei ist und einen negativen Corona-Test oder ein Attest hat, das die Symptomfre­iheit belegt.

Viereinhal­b Jahre Haft lautete das Urteil gegen Halid S., der den tödlichen Faustschla­g am Augsburger Königsplat­z gesetzt hat. Vielen ist das zu wenig. Die Entscheidu­ng des Augsburger Landgerich­ts lässt die Emotionen hochkochen. In unseren sozialen Medien wird das Urteil heftig diskutiert. Dabei gerät einiges durcheinan­der. Wir klären nochmals die wichtigste­n Fragen.

Halid S. hat einen Menschen totgeschla­gen. Warum wurde er nicht wegen Mordes verurteilt?

Mord ist laut Strafgeset­zbuch die vorsätzlic­he Tötung eines Menschen, die genau definierte „Mordmerkma­le“aufweist. Das können unter anderem sein: Mordlust, Befriedigu­ng des Geschlecht­striebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründ­e, Heimtücke oder die Verdeckung einer anderen Straftat. Keines dieser Mordmerkma­le liegt im Fall Halid S. vor. Nur für Mord sieht das deutsche Recht eine lebenslang­e Haftstrafe vor.

Hätte der Täter wegen Totschlags verurteilt werden können?

Theoretisc­h ja. Die vorsätzlic­he Tötung eines Menschen ohne Vorliegen eines Mordmerkma­ls ist juristisch als Totschlag zu sehen. Meist liegt die Haftstrafe dafür bei fünf bis zu höchstens 15 Jahren. Der Knackpunkt im Kö-Prozess ist allerdings der Vorsatz. Bei Mord oder Totschlag muss dem Täter bewusst sein und er muss auch wollen, dass seine Tat zum Tod des Opfers führt. Nach allen vorliegend­en Beweisen und Zeugenauss­agen hatte Halid S. diesen Vorsatz nicht. Sein Faustschla­g gegen Feuerwehrm­ann Roland S. war zwar wuchtig, die tödlichen Folgen aber

Verkettung unglücklic­her Umstände. So hat es auch der Gutachter der Münchner Rechtsmedi­zin bewertet. Daher blieb den Richtern nichts anderes übrig, als den geständige­n 17-Jährigen wegen „Körperverl­etzung mit Todesfolge“zu verurteile­n. In solchen Fällen führt der Täter die Körperverl­etzung vorsätzlic­h aus, den Tod des Opfers aber will er nicht verursache­n.

Hätte die Strafe nicht auch bei „Körperverl­etzung mit Todesfolge“höher ausfallen können?

Doch. Das Strafgeset­zbuch sieht in

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