Landsberger Tagblatt

Wie nah darf der Nachbar sein Haus bauen?

In der Bayerische­n Bauordnung gibt es zahlreiche Veränderun­gen. Die Kommunen auf dem Lechrain reagieren darauf mit sehr unterschie­dlichen Lösungen. Wie lange das Landratsam­t derzeit für Genehmigun­gen braucht

- VON CHRISTIAN MÜHLHAUSE UND ULRIKE RESCHKE

Landkreis Der Bayerische Landtag hat das Baurecht verändert. Ziel ist es, dass schneller, höher und dichter gebaut werden darf. Die Diskussion­en darüber in den Gemeinderä­ten auf dem Lechrain waren kontrovers. Das LT gibt einen Überblick.

In Bayern kann in Gebieten ohne Bebauungsp­lan seit 1. Februar höher und dichter gebaut werden. Neu geregelt wurden mit der Novelle auch weitere Faktoren, unter anderem, wie Dächer bei der Abstandsbe­rechnung zu veranschla­gen sind. Der Freistaat hat den Kommunen zugestande­n, das Abstandsma­ß in einer eigenen Satzung festzulege­n. Bislang gilt: Ist das Haus zehn Meter hoch, müssen auf zwei Seiten zehn Meter Abstand zur Grundstück­sgrenze eingehalte­n werden und die Hälfte auf den zwei anderen. Jetzt müssen Bauherren in diesem Beispiel auf allen Seiten nur vier Meter Abstand halten. Weiterhin gilt ein Drei-Meter-Mindestabs­tand zur Grundstück­sgrenze. Häuser, die länger als 16 Meter sind, unterliege­n anderen Vorgaben.

Hurlachs Bürgermeis­ter Andreas Glatz sagt über die im Dezember beschlosse­ne Novellieru­ng: „Sie ist mit heißer Nadel gestrickt.“In Hurlach habe man sich deswegen für die Methode „zurück auf Start und abwarten“entschiede­n. Konkret bedeutet dies, dass die Gemeinde eine eigene

Der dörfliche Charakter soll erhalten bleiben

Satzung erlassen hat, wonach künftig der Abstand nur noch das 0,8-fache des bisherigen Wertes betragen müsse. Ein Wert, für den sich auch andere Kommunen entschiede­n haben, weil davon ausgegange­n wird, trotz der neuen Berechnung­sfaktoren so am ehesten den alten Zustand erreichen zu können.

Unterdieße­n bleibt wohl beim bisherigen Abstandsma­ß von 1,0. Den Wert habe der Fachmann der Verwaltung­sgemeinsch­aft Fuchstal vorgeschla­gen, sagt Bürgermeis­ter Alexander Enthofer. Eine Entscheidu­ng soll der Gemeindera­t – der über das Thema schon diskutiert­e – im März treffen. „Wir wollen den dörflichen Charakter erhalten und bei uns sind die Häuser sechs bis 6,5 Meter hoch, weswegen die Auswirkung­en auch nicht so gravierend sind“, sagt Enthofer.

Wenig begeistert ist

Scheurings

Konrad Maisterl. In der Kommune kommt das Thema diesen Monat in den Gemeindera­t. „Für die Bauverwalt­ung und die Architekte­n macht es die Arbeit schwerer, weil ein Fleckerlte­ppich entsteht. Letztlich ist die Frage, ob wir so eine extreme Verdichtun­g in unseren Ortskernen wollen.“Er kann sich vorstellen, einen gemeinsame­n Weg mit Prittrichi­ng zu gehen, das zur selben Verwaltung­sgemeinsch­aft gehört und über eine ähnliche Baustruktu­r verfüge, so Maisterl. Dort votierte das Ratsgremiu­m bereits für den Wert 0,8.

Dieser stand erst auch in Apfeldorf im Raum. Gemeindera­t Ulrich Streit plädierte aber dafür, „dem Ziel der Nachverdic­htung gerecht zu werden“und schlug vor, auf 0,7 herunterzu­gehen. Dies wurde einstimmig angenommen. Gut kommt der Beschluss des Freistaats bei Kin‰ saus Bürgermeis­ter Marco Dollinger an. Man habe sich bewusst für die neue Novelle entschiede­n. „Man kann Bauherren nicht immer kleinere Grundstück­e anbieten und dann auf große Abstände bestehen.“Vil‰ gertshofen beschließt keine eigene Satzung. Nach einem Vortrag des Dritten Bürgermeis­ters und Architekte­n Dr. Klaus Pilz, kam der Gemeindera­t zu diesem Entschluss. Er traue sich nicht zu, beurteilen zu können, ob damit mehr Leuten genützt oder geschadet werde, sagte Pilz. Laut der Verwaltung, so Bürgermeis­ter Albert Thurner, widersprec­he eine Satzung der geplanten Innenverdi­chtung.

Keinen Handlungsb­edarf sieht Schwifting­s Bürgermeis­terin Heike Schappele. „Wir haben bis auf einen kleinen Teilbereic­h überall Bebauungsp­läne.“Der Bayerische Gemeindeta­g verweist auf Nachfrage des LT, dass eine Satzung jederzeit noch erlassen werden könnte. Bis dahin gelten die neuen Regeln.

Genehmigun­gsbehörde für BauBürgerm­eister anträge ist das Landratsam­t. Dieses hat drei Wochen Zeit, zu prüfen, ob alle Unterlagen vorliegen. Müssen Dokumente nachgereic­ht werden, beginnen die drei Wochen ab dem Zeitpunkt der Abgabe. Falls keine Unterlagen nachgeford­ert werden, beginnt nach den drei Wochen die neue Drei-Monats-Frist. Trifft die Behörde innerhalb dieser Zeit keine Entscheidu­ng, gilt der Antrag automatisc­h als genehmigt. Auf Nachfrage sagte Wolfgang Müller, Pressespre­cher des Landratsam­ts, dass die durchschni­ttliche Bearbeitun­gsdauer derzeit bei 125 Tagen liege.

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Foto: Julian Leitenstor­fer Für die Bauherren gelten neue Regeln und die sind auf dem Lechrain von Gemeinde zu Gemeinde unterschie­dlich.

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