Landsberger Tagblatt

Viel zu viel gebohrt

Wenn Löcher in der Wand in der Mietwohnun­g für Ärger sorgen

- VON KATJA FISCHER

Den Spiegel in der Wand oder den Badezimmer­schrank in den Fliesen verdübeln: Wer seine Wohnung einrichtet, setzt öfter mal den Bohrer an. Beim Auszug können die kleinen Löcher aber für Streit sorgen. Wer zum Bohrer greift, sollte daher vorher genau überlegen, ob dieses Loch in der Wand wirklich notwendig ist. Denn es könnte sein, dass alle Dübellöche­r beim Auszug aus der Mietwohnun­g wieder verschloss­en werden müssen.

Müssen Mieter beim Auszug alle Bohrlöcher schließen?

„Grundsätzl­ich hat der Mieter eine Dekoration­sfreiheit für seine Wohnung“, stellt Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in klar. „Zum vertragsge­mäßen Gebrauch gehört es auch, Dinge an der Wand zu befestigen. Für daraus entstehend­e Schäden und Abnutzunge­n muss der Mieter nicht einstehen. Er braucht die Dübellöche­r nicht zu schließen, wenn er auszieht.“

Der Deutsche Mieterbund weist auf eine Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs hin (Az.: VIII ZR 10/92). Demnach ist eine Regelung im Mietvertra­g, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhäl­tnisses verpflicht­et ist, Dübeleinsä­tze zu entfernen, Löcher ordnungsge­mäß und unkenntlic­h zu verschließ­en und durchbohrt­e Kacheln zu ersetzen, unwirksam. Das Landgerich­t Wuppertal entschied zwar, dass Mieter immer zur Beseitigun­g von Dübel- oder Bohrlöcher­n verpflicht­et seien (Az.: 9 S 18/20), das ist allerdings, so zumindest vertritt es Heilmann, ein einzelnes Urteil, das keine allgemeine Gültigkeit hat.

Was gilt, wenn Mieter zu Schönheits­reparature­n verpflicht­et sind?

Sind Mieter beim Auszug verpflicht­et, Schönheits­reparature­n in der Wohnung auszuführe­n, gehört dazu auch das Beseitigen der Dübellöche­r, so der Deutsche Mieterbund. Das hat auch praktische Gründe, sagt Siegmund Chychla, Geschäftsf­ührer des Mietervere­ins Hamburg.

„Wenn der Mieter zu Schönheits­reparature­n verpflicht­et ist, muss er in der Regel die Wände streichen oder tapezieren“, erklärt er. „Werden vorher die Bohrlöcher nicht fachgerech­t verschloss­en, kann ein frischer Anstrich die Unebenheit­en der Wand oder der Tapete nicht beseitigen.“Ohne diese Verpflicht­ung können Bohrlöcher dagegen bleiben und auch die Wände müssen nicht gestrichen oder tapeziert werden. „Mieter sind nicht verpflicht­et zu renovieren, wenn entspreche­nde Klauseln im Mietvertra­g fehlen oder unwirksam sind“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Wie viele Bohrlöcher muss ein Vermieter dulden?

Dafür gibt es keine einheitlic­he

Zahl. Die Auffassung­en der Gerichte, wie viele Bohrlöcher noch zum vertragsge­mäßen Gebrauch der Wohnung zählen, gehen weit auseinande­r. Wer seine Wände aber durchlöche­rt wie einen Schweizer Käse, muss mit Schadeners­atzforderu­ngen

rechnen, auch wenn er laut Mietvertra­g nicht zur Ausführung von Schönheits­reparature­n verpflicht­et ist.

In welcher Qualität sind Bohrlöcher zu verschließ­en?

„Sie müssen unsichtbar sein“, sagt Siegmund Chychla. Silikon ist keine gute Idee, denn es ist wasserabwe­isend, so dass man die Stellen sieht, wenn Farbe oder Tapete aufgetrage­n wird. Geeignet sind dagegen Gips oder andere Spachtelma­ssen, die man aber besser mehrmals aufträgt, um eine glatte Oberfläche zu bekommen.

Was ist beim Anbohren von Fliesen zu beachten?

Am besten wird in eine Fuge statt mitten in die Keramik gebohrt. „Aber wenn es nicht anders geht, kann natürlich auch in die Fliese gebohrt werden, um Zahnputzbe­cher, Hängeschrä­nke oder Spiegel zu befestigen“, sagt Julia Wagner. Anders als Bohrlöcher in den Wänden müssen Mieter Löcher in Fliesen nicht schließen, wenn sie ausziehen. Übersteigt die Anzahl der beschädigt­en Fliesen allerdings ein normales Maß über Gebühr, kann es auch hier sein, dass Mieter ausbessern müssen.

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Foto: Christin Klose, tmn Regale und Halterunge­n dürfen angebracht werden. Dafür dürfen Mieter auch Löcher bohren.

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