Corona: Was ab Samstag gilt
Inzidenzwert im Landkreis ist auch am Donnerstag unter 100
Landkreis Wie erwartet, lag die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Landsberg auch am Donnerstag deutlich unter 100. Das RobertKoch-Institut (RKI) gab einen Wert von 70,7 bekannt, den niedrigsten Wert in Bayern. Damit gelten ab Samstag neue Regeln im Landkreis.
Am Donnerstag kamen im Landkreis nach Angaben des RKI 16 weitere durch Tests nachgewiesene Infektionen hinzu, sodass die Gesamtzahl positiv getesteter Personen auf 3816 gestiegen ist. Das Landratsamt teilt mit, dass sich aktuell 215 positiv getestete Personen in Quarantäne befinden, daneben 508 enge Kontaktpersonen. Im Klinikum werden unverändert acht Covid-19-Patienten behandelt, vier davon auf der Intensivstation, zwei Erkrankte müssen beatmet werden.
Da der Landkreis den 100erWert der Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat, gelten ab Samstag, 1. Mai, neue Regeln:
● Die nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben.
● Der Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und Grundstücken ist gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
● Erlaubt ist kontaktfreier Sport sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist nur unter freiem Himmel zulässig. ● Die Abholung von Speisen und Getränken nach 22 Uhr ist wieder erlaubt. Speisen und Getränke dürfen nicht vor Ort verzehrt werden. ● Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
● Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht. Instrumentalund Gesangsunterricht ist als Einzelunterricht unter Voraussetzungen in Präsenzform möglich. ● Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Garten und Seen und vergleichbare Kulturstätten können nach vorheriger Terminbuchung unter Voraussetzungen öffnen.
● Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen: Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshauser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.