Hupen und Krach machen bei Demos: Was ist verhältnismäßig?
Wie gehen Landratsamt und Stadt Landsberg mit der Kritik der Bürgerinnen und Bürger an den Montagsdemos um? Können sie Verbesserungen schaffen? Das Versammlungsrecht bietet momentan wenig Möglichkeiten.
Sind Traktoren, ehemalige Militärfahrzeuge und Lkw zulässige Versammlungsmittel? Das ist im Versammlungsgesetz festgelegt und deshalb zugelassen. Wer das anders will, müsste eine Gesetzesänderung im Versammlungsrecht fordern, so wie es die Gewerkschaft der Polizei vorgeschlagen hat. Bis eine solche Änderung kommt, kann es allerdings dauern. Was kann man also machen, wenn man Demos erlauben, aber die Lärmbelästigungen der Montagsdemos in der Altstadt einschränken will? Die Stadt Landsberg und das Landratsamt beantworten einige Fragen und nehmen Stellung.
„Meinungsfreiheit und Demonstrationsrecht sind höchste Güter unserer Demokratie.“Das sagt die Oberbürgermeisterin der Stadt Landsberg Doris Baumgartl (UBV). Als Oberbürgermeisterin verstehe sie den Ärger der Anwohner der Landsberger Innenstadt, die sich durch die wöchentlich wiederkehrenden Demos und die großen Fahrzeuge unerträglich massiv belastet fühlen. Rücksichtnahme und friedvolles Miteinander sehen für sie anders aus. „Es macht mir insbesondere große Sorgen, dass neben den Demonstranten montagabends kaum mehr andere Menschen in der Altstadt kommen.“Man überprüfe, ob es rechtliche Möglichkeiten gebe, die Bewohner der Innenstadt zu schützen. „Allerdings haben wir nicht allzu große Hoffnung, hier eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Auch andere Städte stehen vor ähnlichen Problemen“, so Baumgartl.
Ernst Müller, Chef vom Ordnungsamt der Stadt Landsberg, weist darauf hin, dass das Landratsamt fürs Versammlungsrecht zuständig sei. „Man muss die Versammlungen nicht genehmigen lassen, sondern dort nur anmelden. Und je nach der Art und Weise gibt es dann Auflagen, die die Versammlungsteilnehmer erfüllen
müssen, damit bei Straßendemos die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Das alles mache das Landratsamt, und die Auflagen seien unterschiedlich.“
Ob Hupen bei solchen Demonstrationen notwendigerweise sein muss, das bezweifelt Müller.
Allerdings sagt er auch: „Wenn das Landratsamt beispielsweise
als Auflage macht, dass Hupen verboten wird, muss man es auch kontrollieren und im Zweifelsfall vollziehen. Das heißt, wenn man sich nicht dran hält, müsse die Versammlung
abgebrochen werden und das muss dann wiederum ,verhältnismäßig’ sein.“Außerdem müsse man genau definieren, wer bei der Versammlung gegen die Auflagen verstoßen habe. Also der Verstoß muss so erheblich sein, dass der Abbruch der Veranstaltung durch das Versammlungsrecht gerechtfertigt sei. „Ein schwieriges Thema vor Ort“, so Müller.
Als Beispiel nennt Müller eine andere Veranstaltung, den Landsberger Faschingsumzug. Hier seien die Lärmwerte an der Kontrollstelle kontrolliert worden und waren in Ordnung, am Rande des Zuges habe man auch gemessen und statt der erlaubten 95 dB (Dezibel) 115 gemessen. Der Schalldruckpegel wird in Dezibel gemessen. „Das ist so laut wie ein Presslufthammer, und es waren viele Kinder direkt am Rande des Umzugs. Hätten wir jetzt diesen Umzug abbrechen müssen, ist das verhältnismäßig? Und was wäre dann passiert?“, fragt sich Müller. Diese Diskussion setzt sich auch in den Montagsdemos fort: „Das ist eine Abwägung, die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit der Anwohner in Bezug auf Lärm und Krach oder das Grundrecht zum Demonstrieren.“
Bei Landratsamt beantwortet Anna Diem von der Pressestelle die Fragen. „Da es sich um einen laufenden Vorgang der Verwaltung handelt, wird der Landrat nicht Stellung nehmen“, so die Information.
Das Landratsamt ist im Hinblick auf das Versammlungsrecht zuständig.