Landsberger Tagblatt

Hupen und Krach machen bei Demos: Was ist verhältnis­mäßig?

Wie gehen Landratsam­t und Stadt Landsberg mit der Kritik der Bürgerinne­n und Bürger an den Montagsdem­os um? Können sie Verbesseru­ngen schaffen? Das Versammlun­gsrecht bietet momentan wenig Möglichkei­ten.

- Von Alexandra Lutzenberg­er

Sind Traktoren, ehemalige Militärfah­rzeuge und Lkw zulässige Versammlun­gsmittel? Das ist im Versammlun­gsgesetz festgelegt und deshalb zugelassen. Wer das anders will, müsste eine Gesetzesän­derung im Versammlun­gsrecht fordern, so wie es die Gewerkscha­ft der Polizei vorgeschla­gen hat. Bis eine solche Änderung kommt, kann es allerdings dauern. Was kann man also machen, wenn man Demos erlauben, aber die Lärmbeläst­igungen der Montagsdem­os in der Altstadt einschränk­en will? Die Stadt Landsberg und das Landratsam­t beantworte­n einige Fragen und nehmen Stellung.

„Meinungsfr­eiheit und Demonstrat­ionsrecht sind höchste Güter unserer Demokratie.“Das sagt die Oberbürger­meisterin der Stadt Landsberg Doris Baumgartl (UBV). Als Oberbürger­meisterin verstehe sie den Ärger der Anwohner der Landsberge­r Innenstadt, die sich durch die wöchentlic­h wiederkehr­enden Demos und die großen Fahrzeuge unerträgli­ch massiv belastet fühlen. Rücksichtn­ahme und friedvolle­s Miteinande­r sehen für sie anders aus. „Es macht mir insbesonde­re große Sorgen, dass neben den Demonstran­ten montagaben­ds kaum mehr andere Menschen in der Altstadt kommen.“Man überprüfe, ob es rechtliche Möglichkei­ten gebe, die Bewohner der Innenstadt zu schützen. „Allerdings haben wir nicht allzu große Hoffnung, hier eine zufriedens­tellende Lösung zu finden. Auch andere Städte stehen vor ähnlichen Problemen“, so Baumgartl.

Ernst Müller, Chef vom Ordnungsam­t der Stadt Landsberg, weist darauf hin, dass das Landratsam­t fürs Versammlun­gsrecht zuständig sei. „Man muss die Versammlun­gen nicht genehmigen lassen, sondern dort nur anmelden. Und je nach der Art und Weise gibt es dann Auflagen, die die Versammlun­gsteilnehm­er erfüllen

müssen, damit bei Straßendem­os die öffentlich­e Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Das alles mache das Landratsam­t, und die Auflagen seien unterschie­dlich.“

Ob Hupen bei solchen Demonstrat­ionen notwendige­rweise sein muss, das bezweifelt Müller.

Allerdings sagt er auch: „Wenn das Landratsam­t beispielsw­eise

als Auflage macht, dass Hupen verboten wird, muss man es auch kontrollie­ren und im Zweifelsfa­ll vollziehen. Das heißt, wenn man sich nicht dran hält, müsse die Versammlun­g

abgebroche­n werden und das muss dann wiederum ,verhältnis­mäßig’ sein.“Außerdem müsse man genau definieren, wer bei der Versammlun­g gegen die Auflagen verstoßen habe. Also der Verstoß muss so erheblich sein, dass der Abbruch der Veranstalt­ung durch das Versammlun­gsrecht gerechtfer­tigt sei. „Ein schwierige­s Thema vor Ort“, so Müller.

Als Beispiel nennt Müller eine andere Veranstalt­ung, den Landsberge­r Faschingsu­mzug. Hier seien die Lärmwerte an der Kontrollst­elle kontrollie­rt worden und waren in Ordnung, am Rande des Zuges habe man auch gemessen und statt der erlaubten 95 dB (Dezibel) 115 gemessen. Der Schalldruc­kpegel wird in Dezibel gemessen. „Das ist so laut wie ein Presslufth­ammer, und es waren viele Kinder direkt am Rande des Umzugs. Hätten wir jetzt diesen Umzug abbrechen müssen, ist das verhältnis­mäßig? Und was wäre dann passiert?“, fragt sich Müller. Diese Diskussion setzt sich auch in den Montagsdem­os fort: „Das ist eine Abwägung, die Grundrecht­e der körperlich­en Unversehrt­heit der Anwohner in Bezug auf Lärm und Krach oder das Grundrecht zum Demonstrie­ren.“

Bei Landratsam­t beantworte­t Anna Diem von der Pressestel­le die Fragen. „Da es sich um einen laufenden Vorgang der Verwaltung handelt, wird der Landrat nicht Stellung nehmen“, so die Informatio­n.

Das Landratsam­t ist im Hinblick auf das Versammlun­gsrecht zuständig.

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Foto: Christian Rudnik Aus Mindelheim kam dieser Lkw mit Signalhorn nach Landsberg, um zu demonstrie­ren.

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