Landsberger Tagblatt

So ist das Kind auf dem Rad geschützt

Mädchen und Jungen lieben es meist, bei den Eltern mitzufahre­n. Wichtig ist nicht nur ein Helm, auch auf den Sitz kommt es an.

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Berlin/Göttingen Der Wind weht um die Nase, es gibt etwas zu sehen: Radeln ist oft auch schon für kleine Kinder ein großes Vergnügen. Doch ohne einen Helm sollten sie nicht Rad fahren – egal, ob sie bereits selbst unterwegs sind oder transporti­ert werden. Denn der Helm kann vor schweren Kopfverlet­zungen schützen. Dazu muss er allerdings gut passen, sagt Thomas Geisler vom Pressedien­stFahrrad (pd-f).

So erkennen Sie, ob ein Helm gut sitzt

Der Helm sollte waagerecht auf dem Kopf und im besten Fall ungefähr zwei Zentimeter über der Augenbraue sitzen. Der Verschluss unter dem Kinn hat am besten ungefähr ein bis zwei Erwachsene­nfinger breit Platz. Wichtig auch: Den Öffnungsme­chanismus sollten Kinder selbst betätigen können. Und: Auf vielen Spielplätz­en ist ein Fahrradhel­m mittlerwei­le verboten, damit Kinder nicht mit dem Gurtbändch­en irgendwo hängen bleiben und sich verletzen können. Am besten verfügt das Wunschmode­ll auch über eine seitlich möglichst tief herunterge­zogene Helmschale, die damit einen Schläfensc­hutz bietet. Auf Belüftungs­öffnungen achten – das ist wichtig im Sommer. Auch sinnvoll: dass man die Größe noch etwas justieren kann, damit auch eine Mütze darunter passt. Aber ein Helm ist nicht nur wichtig, wenn Kinder selbst fahren – sondern auch für kleine Passagiere.

Was beim Mitfahrerh­elm wichtig ist

Bei „Mitfahrerh­elmen“, also wenn die Kleinen den Helm etwa im Lastenrad, Anhänger oder Kindersitz tragen sollen, sei es wichtig, dass der Hinterkopf­bereich des Helms leicht abgeflacht ist. Das ermöglicht laut Geisler das korrekte Anlehnen vom Kopf im Sitz. Auch kann der Helm leichter in stabiler Position bleiben, falls das Kind einmal einschläft.

Verletzung­sgefahr schon beim Umfallen

Auch angeschnal­lt im Kindersitz auf dem Gepäckträg­er ist der Helm

wichtig, so der Experte. Bei einem Unfall oder auch nur beim Umfallen des Rades mit Kind könne ein Aufprall auf den Boden aufgrund der Fallhöhe bereits zu schweren Verletzung­en führen. Aber auch im Anhänger und Lastenrad, wo die Kinder meist zumindest besser gegen Verletzung­en beim Umfallen geschützt sind, rät er stets zum

Helm. Einerseits aus Sicherheit­sgründen, falls es zu einem Unfall kommt. Anderersei­ts gewöhnen sich Kinder so an das Helmtragen beim Radeln. Das verinnerli­chen sie dann auch bei eigenen Fahrten.

Beim Kindertran­sport besteht noch Nachholbed­arf, wie aktuell eine wissenscha­ftliche Studie der Unfallfors­chung der Versichere­r

(UDV) zeigt. Demnach werden Kinder auf dem Fahrrad meist im Kindersitz befördert (35 Prozent), fast genauso häufig im Lastenfahr­rad (31 Prozent) und am wenigsten im Anhänger (28 Prozent). Doch dabei tragen 43 Prozent aller Kinder keinen Helm, 21 Prozent sind nicht richtig oder gar nicht angegurtet. Eine Helmpflich­t fürs Fahrradfah­ren

gibt es in Deutschlan­d nicht, auch nicht für Kinder.

Spezielle Kindersitz­e für die Jüngsten im Angebot

Kinder können im Anhänger oder Lastenrad mitgenomme­n werden, wenn sie selbststän­dig sitzen können. Es gibt allerdings spezielle Einsätze (etwa sogenannte Hängematte­n für Anhänger) oder Aufsätze für Lastenräde­r, die einen Transport von kleineren Kindern ermögliche­n.

Wenn man einen derartigen Aufsatz nutzt, sollte das Kind bei der Fahrt keinen Helm tragen, so Geisler, da die Nackenmusk­ulatur noch nicht stark genug ist, um das Gewicht des Helms zu halten. „Aber die Kinder sind aufgrund der sicheren Sitzpositi­on gut genug geschützt und brauchen deshalb auch keinen Helm“, so Geisler.

Das ist die Gesetzesla­ge für den Kindertran­sport

Laut Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO, Paragraf 21 Absatz 3) dürfen Personen nur von Fahrern ab 16 Jahren mitgenomme­n werden, wenn die Fahrräder zur Beförderun­g von Personen gebaut und eingericht­et sind.

Auch dürfen Kinder bis zum vollendete­n siebten Lebensjahr nur mitfahren, wenn für sie besondere Sitze vorhanden sind. Laufradver­kleidungen oder gleich wirksame Vorrichtun­gen müssen dafür sorgen, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Auf Anhängern für Fahrräder, die zur Beförderun­g von Kindern eingericht­et sind, können bis zu zwei Kinder bis zum vollendete­n siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenomme­n werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderun­g eines behinderte­n Kindes.

Wichtig für den Urlaub im Ausland: In manchen Ländern – etwa Österreich oder Frankreich – gibt es eine Helmpflich­t für Kinder unter zwölf Jahren. Deshalb vorab informiere­n, wie die Regelungen im Urlaubslan­d sind, rät Thomas Geisler. (Peter Löschinger, dpa)

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Foto: Irina Schneider, stock.adobe.com Damit er Kinder optimal schützen kann, muss der Fahrradhel­m gut passen. Und am besten radeln Erwachsene mit gutem Beispiel voran.

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