Lindauer Zeitung

Bestpreis muss nicht der beste Preis sein

Streit um Vertragskl­auseln der Buchungspo­rtale vor Gericht

- Von Wolfgang Mulke

BERLIN - Buchungspo­rtale im Internet erfreuen sich bei Urlaubern und Geschäftsr­eisenden wachsender Beliebthei­t. Das Bundeskart­ellamt hat Bestpreisg­arantien aber mittlerwei­le untersagt. Darum gibt es einen Rechtstrei­t zwischen dem großen Portal Booking.com und der Behörde. Das Düsseldorf­er Oberlandes­gericht (OLG) hat die Entscheidu­ng darüber erst einmal vertagt.

Warum sollen die Kunden bei booking.com nicht den besten Preis bekommen?

Dagegen hat das Kartellamt im Prinzip nichts einzuwende­n. Aber die Verträge zwischen dem Portal und den Hotels sahen vor, dass die Herbergen auf ihren eigenen Webseiten keine günstigere­n Offerten mehr anbieten dürfen. Diese Einschränk­ung bei der Preisgesta­ltung stört die Behörde. Seit Dezember 2015 darf Booking.com diese Klausel in den Verträgen mit den Hotels nicht mehr verwenden. Die Beschwerde dagegen läuft noch. Das zweite große Portal HRS hat diese Klauseln bereits zuvor auf Beschluss der Wettbewerb­shüter hin streichen müssen.

Wie funktionie­rte die BestpreisG­arantie?

Die Hotels verpflicht­eten sich gegenüber den Buchungspo­rtalen, die Zimmer bestimmter Kategorien, zum Beispiel Doppelzimm­er mit Meerblick, im Onlinevert­rieb höchstens bei einem anderen Portal günstiger anzubieten, nicht jedoch über das eigene Webangebot. Mittlerwei­le hat Booking.com einen anderen Weg zum gleichen Ziel gefunden. Das Unternehme­n verspricht seinen Kunden eine Preisanpas­sung nach unten, wenn sie anderswo im Netz ein preiswerte­res Angebot für das gesuchte Zimmer finden.

Lohnt sich nun die Buchung direkt im Hotel?

Das ist nicht zwangsläuf­ig der Fall. Doch die Hotels haben wieder einen eigenen Spielraum, hier oder dort beim Preis herunterzu­gehen. „Wir raten dazu, im Hotel nachzufrag­en, ob es einen besseren Preis gibt“, sagt der Sprecher des Deutschen Hotelund Gaststätte­nverbands (Dehoga), Christophe­r Lück. Direkt vor Ort lassen sich nach Angaben des europäisch­en Hotelverba­nds auch Sonderkond­itionen oder spezielle Angebote besser erfragen.

Wie wichtig sind die Buchungspo­rtale für die Hotellerie?

Inzwischen sind die Such- und Buchungsma­schinen für Zimmer, Wohnungen oder Flüge ein fester Bestandtei­l des Buchungsge­schehens. In Deutschlan­d zählte der Hotelverba­nd 2015 zum ersten Mal mehr Zimmerbuch­ungen über Portale wie HRS, Expedia oder Booking.com als per Telefon. Jedes vierte Zimmer wird danach bei diesen Unternehme­n reserviert. Unter den Portalen ist wiederum Booking.com das größte. Laut Bundeskart­ellamt deckt es 30 Prozent des Marktes alleine ab. Die Branche rechnet mit einem weiteren Wachstum der Buchungspo­rtale. „Daher ist es von entscheide­nder Bedeutung, dass die Marktbedin­gungen wieder fairer und ausgeglich­ener werden“, sagt Markus Luthe vom Hotelverba­nd Deutschlan­d. Dies erhofft sich der Verband auch durch das Düsseldorf­er Urteil.

Warum geht Booking.com gegen das Verbot von Bestpreis-Klauseln vor?

Das Unternehme­n verweist auf die gängige Praxis in vielen anderen Ländern. Den Verbrauche­rn werde auf diese Weise ein transparen­ter und einheitlic­her Preisvergl­eich ermöglicht. Das sehen die deutschen Kartellbeh­örden anders. Der Wettbewerb werde eingeschrä­nkt, wenn die Hotels keine eigenen Angebote mehr ins Netz stellen können. Auch deren Kollegen im Ausland, zum Beispiel in Frankreich, Italien und Schweden, sehen die Preisgaran­tieklausel­n skeptisch.

Wie geht es weiter?

Wann das Gericht über die Beschwerde entscheide­t, ließ es noch offen. Der erste Kartellsen­at des OLG Düsseldorf äußerte allerdings Zweifel an der Entscheidu­ng der Wettbewerb­shüter. Geprüft wird nun, ob die Vertragskl­auseln nicht notwendige Vereinbaru­ngen zwischen Hotelpartn­ern darstellte­n. Es kann also gut sein, dass die alte Bestpreisg­arantie bald wieder fester Bestandtei­l der Portale werden kann.

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FOTO: IMAGO Ein Rechtsstre­it zwischen dem Portal Booking.com und der Behörde beschäftig­t das Düsseldorf­er Oberlandes­gericht.

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