Lindauer Zeitung

Fangen verboten – Töten verboten

Naturschüt­zer rät, Biber zu akzeptiere­n

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KEMPTEN - Bernd Nothelfer von der Naturschut­zbehörde appelliert dafür, den streng geschützte­n Biber auch bei Problemen zu akzeptiere­n. Er sprach mit Tobias Schuhwerk über diesen Sachverhal­t.

Kann man Biber auf einem privaten Grundstück wie im Unterallgä­uer Grönenbach jagen?

Grundsätzl­ich nicht. Biber sind nach dem Bundesnatu­rschutzges­etz streng geschützt. Es ist verboten, ihm nachzustel­len, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Genauso ist es verboten, ihn zu stören oder seine Baue und Dämme zu zerstören. Es gibt aber Ausnahmeta­tbestände. Beispielsw­eise, wenn ein erhebliche­r wirtschaft­licher Schaden durch die Biber entsteht. Das wäre der Fall, wenn etwa bei gewerblich betriebene­n Fischteich­en die Fische abhauen, weil der Biber den Damm beschädigt. Dieses Argument zählt für einen kleinen, privaten Weiher aber nicht.

Was wäre ein weiterer Ausnahmegr­und?

Wenn die öffentlich­e Sicherheit durch Biber gefährdet ist, also beispielsw­eise ein Weg einbrechen könnte und damit Radler oder Autofahrer zu Schaden kommen könnten. Oder Schäden an Kläranlage­n oder an Hochwasser­schutzanla­gen. Wenn solche Gefährdung­en festgestel­lt werden, dürfen Berechtigt­e auf Antrag und zu bestimmten Zeiten Biber fangen und töten. Ansprechpa­rtner sind die Unteren Naturschut­zbehörden oder Stadtverwa­ltungen. Wir haben im Unterallgä­u 25 Gemarkunge­n, in denen eine sogenannte Allgemeinv­erfügung gilt und Biber abgefangen oder geschossen werden dürfen. Aber nicht während der Schonzeit vom 1. September bis einschließ­lich 15. März.

Was raten Sie einer Privatpers­on mit Biber-Problemen?

Das Tier zu akzeptiere­n ist sicher wichtig. Zusammen mit unseren Biberberat­ern helfen wir bei konkreten Problemen. Mit kleineren Hilfsmitte­ln, wie Elektrozäu­nen oder Stahlmatte­n, lässt sich die Situation meist entschärfe­n.

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