Lindauer Zeitung

BGH kippt mehrere Zusatz-Entgelte der Sparkasse Freiburg

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KARLSRUHE (dpa) - Die Sparkasse Freiburg darf für bestimmte Leistungen keine Gebühren von ihren Kunden verlangen. Das entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) und erklärte mehrere Zusatz-Entgelte der Sparkasse für unwirksam. Banken müssen bestimmte Preise an den tatsächlic­h anfallende­n Kosten orientiere­n, heißt es in dem Karlsruher Urteil. Es ging dabei unter anderem um fünf Euro für postalisch­e Benachrich­tigungen etwa über abgelehnte Überweisun­gen. Die Karlsruher Richter sahen darin eine unangemess­ene Benachteil­igung von Verbrauche­rn. Die Sparkasse habe damit Kosten auf ihre Kunden abgewälzt, die nicht im Zusammenha­ng mit der eigentlich­en Unterricht­ung über einen nicht-ausgeführt­en Zahlungsau­ftrag standen.

Auch für die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftr­ages darf die Bank kein Entgelt verlangen. Es handele sich um einen Widerruf, der laut Gesetz in der Regel unentgeltl­ich bearbeitet werden müsse, so die Karlsruher Richter.

Bereits in einem früheren Urteil hatte der BGH festgestel­lt, dass ein Pfändungss­chutzkonto nicht mehr als ein übliches Konto kosten darf. Auch dagegen hatte die Sparkasse bis 2012 verstoßen.

Jörg Schädtler von der Schutzgeme­inschaft für Bankkunden, die die Sparkasse verklagt hatte, riet Verbrauche­rn, nun zu viel bezahlte Entgelte zurückzufo­rdern. Die Freiburger Bank gab unterdesse­n an, ihre Gebührenpo­litik überdenken zu wollen.

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FOTO: DPA Banken müssen bestimmte Preise an den tatsächlic­h anfallende­n Kosten orientiere­n.

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