Wer Waffen kaufen darf, und wie man sie aufbewahrt
Waffenbesitzkarte: Wer scharfe Schusswaffen kaufen oder besitzen will, benötigt in der Regel eine Waffenbesitzkarte und muss ein Bedürfnis nachweisen. Die Besitzkarte berechtigt, eingetragene Waffen zur Reparatur zum Büchsenmacher oder zum Schießstand zu transportieren. Keine Waffenbesitzkarte ist für Gas-, Schreckschuss-, Luft/Federdruck- und CO2-Waffen mit PTB-Prüfzeichen nötig. Diese Waffen darf man ab 18 Jahren erwerben, ohne „Kleinen Waffenschein“aber nicht führen.
Kleiner Waffenschein: Wer eine Gas-/Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit tragen will, benötigt den kleinen Waffenschein. Ihn stellt das Landratsamt aus. Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und 18 Jahre Mindestalter. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind auch solche Waffen tabu.
Erbwaffen: Wer eine Waffe erbt, braucht kein Bedürfnis nachzuweisen; zudem muss aber ein autorisierter Fachmann ein Blockiersystem in den Lauf einbauen. Auch unbenutzbar ist die Waffe in einem Sicherheitstresor aufzubewahren. Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein Bedürfnis für den Waffenbesitz haben – wie Jäger, Sportschützen und Sammler.
Aufbewahren: Waffen sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Erlaubnispflichtige Schusswaffen muss man in klassifizierten Behältnissen (Waffenschrank) aufbewahren. Luftdruck- und Schreckschusswaffen sind sicher aufzubewahren, erfordern aber keinen speziellen Waffenschrank. (uw)