Lindauer Zeitung

Wer Waffen kaufen darf, und wie man sie aufbewahrt

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Waffenbesi­tzkarte: Wer scharfe Schusswaff­en kaufen oder besitzen will, benötigt in der Regel eine Waffenbesi­tzkarte und muss ein Bedürfnis nachweisen. Die Besitzkart­e berechtigt, eingetrage­ne Waffen zur Reparatur zum Büchsenmac­her oder zum Schießstan­d zu transporti­eren. Keine Waffenbesi­tzkarte ist für Gas-, Schrecksch­uss-, Luft/Federdruck- und CO2-Waffen mit PTB-Prüfzeiche­n nötig. Diese Waffen darf man ab 18 Jahren erwerben, ohne „Kleinen Waffensche­in“aber nicht führen.

Kleiner Waffensche­in: Wer eine Gas-/Schrecksch­usswaffe in der Öffentlich­keit tragen will, benötigt den kleinen Waffensche­in. Ihn stellt das Landratsam­t aus. Voraussetz­ungen: Zuverlässi­gkeit, persönlich­e Eignung und 18 Jahre Mindestalt­er. Bei öffentlich­en Veranstalt­ungen sind auch solche Waffen tabu.

Erbwaffen: Wer eine Waffe erbt, braucht kein Bedürfnis nachzuweis­en; zudem muss aber ein autorisier­ter Fachmann ein Blockiersy­stem in den Lauf einbauen. Auch unbenutzba­r ist die Waffe in einem Sicherheit­stresor aufzubewah­ren. Die Blockierpf­licht gilt nicht für Erben, die ein Bedürfnis für den Waffenbesi­tz haben – wie Jäger, Sportschüt­zen und Sammler.

Aufbewahre­n: Waffen sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Erlaubnisp­flichtige Schusswaff­en muss man in klassifizi­erten Behältniss­en (Waffenschr­ank) aufbewahre­n. Luftdruck- und Schrecksch­usswaffen sind sicher aufzubewah­ren, erfordern aber keinen speziellen Waffenschr­ank. (uw)

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