Gericht kippt Verordnung zur Mietpreisbremse
Urteil könnte Signalwirkung für künftige Prozesse haben
MÜNCHEN (lby) - Das Münchner Landgericht hat am Mittwoch die bayerische Mietpreisbremse in ihrer ursprünglichen Form gekippt. Die von der Staatsregierung im Sommer 2015 erlassene Verordnung sei nicht ausreichend nachvollziehbar gewesen, urteilte ein Richter.
Gilt – wie in München – die Mietpreisbremse, dürfen die Preise bei Wiedervermietungen maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Zwei Mieter aus der Münchner Innenstadt hatten deswegen versucht, von ihrer Vermieterin Auskunft über die Miete ihrer Vorgänger einzuklagen.
Vor dem Münchner Amtsgericht waren die Kläger damit im Juni 2017 gescheitert, weil das Gericht die Mitpreisbremsenverordnung für unrechtmäßig hielt. Dieses Urteil ist nun vom Landgericht bestätigt worden. Das Urteil ist rechtskräftig. Nach Auskunft des Justizministeriums handelt es sich um das erste Berufungsurteil dieser Art in Bayern. Zwar hat es nur für die beiden Parteien des Rechtsstreits Bedeutung, wie Pressesprecher Uwe Habereder vom Landgericht erklärte. Allerdings könnte es eine Signalwirkung für weitere Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern haben.
„Zwar ist jedes Gericht frei, die Wirksamkeit der Verordnung anders zu beurteilen, aber das Urteil dürfte eine Vorreiterrolle für ganz Bayern haben“, hieß es vom bayerischen Landesverband des Deutschen Mieterbunds. „Die Mieter, die auf der Grundlage dieser Verordnung noch laufende Verfahren zur Mietpreisbremse haben, werden verlieren“, sagte Volker Rastätter, Geschäftsführer des Münchner Mietervereins.
Die Bundesländer legen fest, wo die Mietpreisbremse gilt. In Bayern sind das 138 Gemeinden. Es sei aber nicht nachvollziehbar gewesen, warum dort die Mietbremse gilt, urteilte das Gericht.
Die Staatsregierung hat die Mietpreisbremsenverordnung im Juli überarbeitet und eine „ergänzende Begründung“nachgelegt. Darin wird nicht nur erklärt, welche Kriterien eine Preisbremse rechtfertigen – etwa die Prognose der Bevölkerungsentwicklung und die Bautätigkeit – , sondern auch, wie schwer die einzelnen Kriterien gewichtet werden.