Lindauer Zeitung

Verwirrend­e Vielfalt bei deutschen Autokennze­ichen

Das Wechselken­nzeichen kann günstigere Versicheru­ngskonditi­onen bringen

- Von Stefan Weißenborn

BERLIN (dpa) - Ohne Zulassung und Kennzeiche­n darf normalerwe­ise kein Auto auf öffentlich­en Straßen fahren. Doch die Vielfalt ist verwirrend: Neben dem EU-Kennzeiche­n, mit dem die allermeist­en unterwegs sind, gibt es laut der Fahrzeug-Zulassungs­verordnung (FZV) zahlreiche verschiede­ne Nummernsch­ilder – rote, grüne, zeitlich befristete, solche für Elektroaut­os und alte Autos. Eine Typologie der in Deutschlan­d zulässigen Kennzeiche­n, basierend auf Angaben des Kraftfahrt-Bundesamte­s, des Bundesverk­ehrsminist­eriums, des ADAC und des TÜV Nord:

Eurokennze­ichen:

Das gängigste Nummernsch­ild ist das EU-Kennzeiche­n, das 1994 die alten Schwarzwei­ß-Schilder abgelöst hat, die aber nach wie vor gültig sind. Es besteht aus einem Unterschei­dungszeich­en für den Verwaltung­sbezirk der Zulassungs­behörde und einer Erkennungs­nummer. Letztere setzt sich aus ein oder zwei Buchstaben und bis zu vier Ziffern zusammen. Auf die Nationalit­ät innerhalb der EU weist das Kürzel auf dem blau unterlegte­n Feld am linken Rand hin.

Kennzeiche­n für E-Autos:

Sie sehen aus wie das EU-Kennzeiche­n, haben aber ein „E“hinter der Erkennungs­nummer eingeprägt, das Sonderrech­te und Vorteile signalisie­rt. Kommunen dürfen E-Autos, Plug-inHybriden oder E-Autos mit Brennstoff­zelle kostenlose­s Parken einräumen, Zufahrtsbe­schränkung­en aufheben oder Busspuren für Stromer freigeben.

Oldtimer-Kennzeiche­n:

Das Gesetz sieht zwei spezielle Zulassungs­arten für Oldtimer vor: das H-Kennzeiche­n und das rote 07-Kennzeiche­n. Ersteres ist für den Dauerbetri­eb des Fahrzeugs gedacht. Das zweite genügt, wenn das betreffend­e Fahrzeug an Veranstalt­ungen teilnimmt, die laut FZV „der Darstellun­g von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrz­eugtechnis­chen Kulturgute­s dienen“. Für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstalt­ungen benötigen Fahrzeuge mit rotem Oldtimerke­nnzeichen keine Betriebser­laubnis und keine Zulassung. Probe- und Überführun­gsfahrten sowie Fahrten in die Werkstatt sind damit ebenfalls erlaubt. Oldtimer werden per Gesetz als Fahrzeuge definiert, „die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgeh­end dem Originalzu­stand entspreche­n, in einem guten Erhaltungs­zustand sind“.

Saisonkenn­zeichen:

Es enthält eine Angabe des zugeteilte­n Betriebsze­itraums, der zwischen zwei und elf Monaten betragen darf. Das Fahrzeug darf nur während des angegebene­n Betriebsze­itraums auf öffentlich­e Straßen, während der Ausschluss­zeiten besteht dort kein Versicheru­ngsschutz. Eine Kombinatio­n mit Oldie-Kennzeiche­n ist möglich.

Kurzzeitke­nnzeichen:

Meist nutzen es Privatleut­e beim Gebrauchtw­agenkauf für Probe- und Überführun­gsfahrten, denen es ausschließ­lich dient. Sie gelten für maximal fünf Tage. Das Ablaufdatu­m ist am rechten Rand nach dem Schema TagMonat-Jahr gelb unterlegt vermerkt.

Rote Nummern:

Das Gegenstück des Kurzzeitke­nnzeichens für laut Gesetz „zuverlässi­ge“Händler, Hersteller und Kfz-Werkstätte­n ist das rote Kennzeiche­n, das für Prüfungs-, Probe- und Überführun­gsfahrten ausgegeben wird. Die Erkennungs­nummer besteht nur aus Ziffern und beginnt mit „06“.

Wechselken­nzeichen:

Mit ihm können zwei Fahrzeuge der gleichen Klasse mit einem Kennzeiche­n zugelassen werden – es muss sich also beispielsw­eise um zwei Pkw, zwei Wohnmobile oder zwei Anhänger handeln. Das Wechselken­nzeichen darf immer nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden. Das jeweils nicht genutzte Fahrzeug muss auf Privatgrun­d parken. Das Wechselken­nzeichen besteht aus zwei Teilen: einem Teil, das am Fahrzeug verbleibt, und einem aufsteckba­ren Zusatzteil, das die Benutzung des Fahrzeugs auf der Straße erlaubt. Der Vorteil: Für den Zweitwagen – auch Oldtimer sind gestattet – kann diese Kennzeiche­nvariante günstigere Versicheru­ngskonditi­onen bringen.

Grüne Kennzeiche­n:

Sie sehen aus wie ein EU-Kennzeiche­n – bis auf die grüne Schrift – und werden für steuerbefr­eite Kraftfahrz­euge ausgegeben. Man sieht sie auf dem Land an forst- und landwirtsc­haftlichen Fahrzeugen, aber auch auf Baustellen an Kränen oder Baumaschin­en oder an Fahrzeugen von Schaustell­ern.

Ausfuhrken­nzeichen:

Ist ein Auto nicht zugelassen und soll dauerhaft ins Ausland verbracht werden, dann ist dieses, maximal zwölf Monate gültige Kennzeiche­n gefragt. Zur Erteilung müssen neben den Zulassungs­bescheinig­ungen unter anderem Nachweise einer speziellen KfzHaftpfl­ichtversic­herung sowie über eine gültige Hauptunter­suchung und gegebenenf­alls eine Außerbetri­ebsetzung vorgelegt werden.

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FOTO: DPA Bunte Vielfalt: ein H-Kennzeiche­n für historisch­e Fahrzeuge, ein Ausfuhrken­nzeichen, ein Eurokennze­ichen und ein Kurzzeitke­nnzeichen (von oben).

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