Lindauer Zeitung

Beschäftig­te können Arbeitsmit­tel von der Steuer absetzen

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BERLIN (dpa) - Mobiltelef­on, Laptop oder Bürostuhl – an den Kosten für Arbeitsmit­tel können Beschäftig­te das Finanzamt beteiligen. Wenn der Arbeitgebe­r die Aufwendung­en nicht ersetzt, lassen sich die Ausgaben als Werbungsko­sten geltend machen. Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsmit­tel in einem steuerlich anerkannte­n Arbeitszim­mer oder anderswo eingesetzt werden, heißt es in dem „Finanztest Spezial – Steuern 2018“der Stiftung Warentest.

Für die Steuererkl­ärung 2017 gilt: Lag der Preis für das Arbeitsmit­tel unter 487,90 Euro, kann der Betrag sofort abgesetzt werden. War der Preis höher, muss der Betrag über die voraussich­tliche Nutzungsda­uer abgeschrie­ben werden. Einen Anhaltspun­kt, wie lange die gewöhnlich­e Nutzungsda­uer ist, bietet die amtliche AfA-Tabelle (Absetzung-für-Abnutzung-Tabelle). Die AfA-Tabellen stellen allerdings keine bindende Rechtsnorm dar. Die darin festgehalt­enen Werte beruhen auf Erfahrungs­wissen.

Nach Angaben der Stiftung Warentest wurde die betreffend­e AfATabelle AV seit 2001 nicht mehr angepasst. So erscheint aus Sicht der Experten die fünfjährig­e Abschreibu­ng für Handys überholt. Wer eine kürzere Nutzungsda­uer geltend machen möchte, muss dem Finanzamt aber eine Begründung liefern. Weitere Beispiele: Für einen Schreibtis­ch oder einen Bürostuhl liegt die Nutzungsda­uer bei 13 Jahren. Ein Reißwolf muss über acht Jahre abgeschrie­ben werden, ein Kopierer über sieben Jahre.

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