Wettbewerbsverbot gilt nur mit Entschädigung
ERFURT/FRANKFURT (dpa) - Arbeitgeber können mit ihren Mitarbeitern ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Verlassen die Arbeitnehmer den Betrieb, dürfen sie dann anschließend für einen bestimmten Zeitraum nicht für die Konkurrenz arbeiten. Dafür muss der Arbeitgeber aber eine sogenannte Karenzentschädigung zahlen. Tut er das nicht, muss sich der Arbeitnehmer auch nicht mehr an das Verbot halten. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.