Lindauer Zeitung

Wettbewerb­sverbot gilt nur mit Entschädig­ung

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ERFURT/FRANKFURT (dpa) - Arbeitgebe­r können mit ihren Mitarbeite­rn ein nachträgli­ches Wettbewerb­sverbot vereinbare­n. Verlassen die Arbeitnehm­er den Betrieb, dürfen sie dann anschließe­nd für einen bestimmten Zeitraum nicht für die Konkurrenz arbeiten. Dafür muss der Arbeitgebe­r aber eine sogenannte Karenzents­chädigung zahlen. Tut er das nicht, muss sich der Arbeitnehm­er auch nicht mehr an das Verbot halten. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbe­itsgericht­s hervor.

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