Weil auch ein Fachmann Fehler machen kann
Betriebe, die mit einer Renovierung beauftragt werden, haften für Schäden, die ihre Mitarbeiter verursachen
MÜNCHEN (dpa) – Für die Wohnungsrenovierung engagieren viele gerne Fachleute. Doch auch einem noch so sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Handwerker kann ein Fehler unterlaufen. Stellt sich die Frage: Wer steht für den Schaden gerade? Klare Antwort: Es gilt in der Regel das Verursacherprinzip. Demnach muss derjenige für den Schaden aufkommen, der ihn angerichtet hat.
Mit der Auftragsvergabe an den Handwerker ist zwischen ihm und dem Auftraggeber ein Werkvertrag zustande gekommen. Mit diesem Vertrag ist die Fachfirma nicht nur verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen, sondern sie muss auch das Eigentum des Auftraggebers pfleglich behandeln. „Verursacht ein Handwerker bei der Ausführung seines Auftrags einen Schaden, so haftet er, sofern er selbst der Auftragnehmer ist, auch selbst“, sagt Julia Berger von der Verbraucherzentrale Bayern in München.
Verursacht ein Mitarbeiter oder ein Auszubildender des beauftragten Betriebs einen Schaden, dann haftet der Betrieb. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge haftet ein Unternehmer gegenüber dem Kunden auch für solche Schäden, die von sogenannten Erfüllungsgehilfen, also etwa seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Auftragsausführung verursacht wurden.
Tritt also etwa ein Küchenmonteur bei der Anbringung der Schränke versehentlich auf die Cerankochfelder des Herds, sodass diese platzen, richtet der Auftraggeber seine Ersatzansprüche an den Betrieb, nicht an den Mitarbeiter. „Ein Unternehmer muss etwa auch für beauftragte Subunternehmen haften“, betont Berger. Er kann aber prüfen, ob ihm der Verursacher einen Teil des Schadens ersetzen muss. Auch ein Mitarbeiter kann gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen werden.
„Ob es dazu kommt, hängt davon ab, inwieweit er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat“, erklärt die Berliner Rechtsanwältin Beate Heilmann. Sie ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Hat der Mitarbeiter seine Sorgfaltspflicht verletzt, dann kann er in Teilhaftung genommen werden.
Beweislast beim Geschädigten
Aber zurück zum Schadensfall an sich: Ist ein Missgeschick bei der Auftragsausführung passiert, dann liegt die Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten. Er muss darlegen und beweisen, dass ein Betrieb bei der Auftragsausführung einen Schaden verursacht hat.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) empfiehlt, dass Auftraggeber und Auftragnehmer in einem ersten Schritt Einvernehmen über den eingetretenen Schaden erzielen. Es sollte geklärt werden, dass ein Schaden entstanden ist und von wem er verursacht wurde. „Für die Beweissicherung empfiehlt es sich, dass der Auftraggeber den Schaden schriftlich dokumentiert“, erklärt Heilmann.
Sinnvoll kann auch sein, Fotografien vom Schadensfall anzufertigen. Sind Personen wie etwa Ehegatten oder andere Familienangehörige in der Nähe, die im Streitfall bestätigen können, dass ein Schaden zuvor nicht vorhanden war, sollten sie ebenfalls hinzugezogen werden. Dann sollte der Verbraucher zunächst versuchen, seine Ansprüche schriftlich gegenüber dem Handwerker oder dem Betrieb, der den Schaden verursacht hat, geltend zu machen. „Hierbei sollte eine Frist zur Anspruchserfüllung gesetzt werden“, empfiehlt Berger. In aller Regel hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung.
Anders ist das Verfahren, wenn der Vermieter einen Handwerker beauftragt hat, in der Wohnung seines Mieters Renovierungsarbeiten vorzunehmen und es dabei zu einem Schaden kommt. „Ist beispielsweise versehentlich ein Eimer mit Kleister über den Fernseher des Mieters gekippt worden, dann hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch gegen den Vermieter auf Ersatz des entstandenen Schadens“, erläutert Heilmann. Auch der vom Vermieter beauftragte Handwerker ist nämlich „Erfüllungsgehilfe“des Vermieters. Der Vermieter wiederum kann vom Schadensverursacher, also vom beauftragten Handwerker oder Betrieb, verlangen, den Schaden ersetzt zu bekommen.
Gütestelle vermittelt im Streitfall
In der Regel lässt sich nach Angaben des ZDH eine Schadensbereinigung ohne Weiteres herstellen. Besteht jedoch Uneinigkeit über den entstandenen Schaden, kann die Gütestelle der Handwerkskammer oder der fachlich zuständigen Innung angerufen werden. Die Experten der Handwerksorganisationen vermitteln im Streitfall.
Alternativ können Auftraggeber auch einen Fachanwalt hinzuziehen – vor allem dann, wenn der Betrieb auf Bitten zur Schadensregulierung nicht reagiert. „Angesichts von Prozesskosten und Verfahrensdauer empfiehlt sich der Gang vor Gericht nur als letzter geeigneter Weg“, so der ZDH.