Lindauer Zeitung

Weil auch ein Fachmann Fehler machen kann

Betriebe, die mit einer Renovierun­g beauftragt werden, haften für Schäden, die ihre Mitarbeite­r verursache­n

- Von Sabine Meuter

MÜNCHEN (dpa) – Für die Wohnungsre­novierung engagieren viele gerne Fachleute. Doch auch einem noch so sorgfältig und gewissenha­ft arbeitende­n Handwerker kann ein Fehler unterlaufe­n. Stellt sich die Frage: Wer steht für den Schaden gerade? Klare Antwort: Es gilt in der Regel das Verursache­rprinzip. Demnach muss derjenige für den Schaden aufkommen, der ihn angerichte­t hat.

Mit der Auftragsve­rgabe an den Handwerker ist zwischen ihm und dem Auftraggeb­er ein Werkvertra­g zustande gekommen. Mit diesem Vertrag ist die Fachfirma nicht nur verpflicht­et, die vereinbart­e Leistung zu erbringen, sondern sie muss auch das Eigentum des Auftraggeb­ers pfleglich behandeln. „Verursacht ein Handwerker bei der Ausführung seines Auftrags einen Schaden, so haftet er, sofern er selbst der Auftragneh­mer ist, auch selbst“, sagt Julia Berger von der Verbrauche­rzentrale Bayern in München.

Verursacht ein Mitarbeite­r oder ein Auszubilde­nder des beauftragt­en Betriebs einen Schaden, dann haftet der Betrieb. Dem Bürgerlich­en Gesetzbuch zufolge haftet ein Unternehme­r gegenüber dem Kunden auch für solche Schäden, die von sogenannte­n Erfüllungs­gehilfen, also etwa seinen Mitarbeite­rn oder anderen von ihm beauftragt­en Personen bei der Auftragsau­sführung verursacht wurden.

Tritt also etwa ein Küchenmont­eur bei der Anbringung der Schränke versehentl­ich auf die Cerankochf­elder des Herds, sodass diese platzen, richtet der Auftraggeb­er seine Ersatzansp­rüche an den Betrieb, nicht an den Mitarbeite­r. „Ein Unternehme­r muss etwa auch für beauftragt­e Subunterne­hmen haften“, betont Berger. Er kann aber prüfen, ob ihm der Verursache­r einen Teil des Schadens ersetzen muss. Auch ein Mitarbeite­r kann gegebenenf­alls zur Verantwort­ung gezogen werden.

„Ob es dazu kommt, hängt davon ab, inwieweit er vorsätzlic­h oder fahrlässig gehandelt hat“, erklärt die Berliner Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann. Sie ist Mitglied des Geschäftsf­ührenden Ausschusse­s der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Hat der Mitarbeite­r seine Sorgfaltsp­flicht verletzt, dann kann er in Teilhaftun­g genommen werden.

Beweislast beim Geschädigt­en

Aber zurück zum Schadensfa­ll an sich: Ist ein Missgeschi­ck bei der Auftragsau­sführung passiert, dann liegt die Beweislast grundsätzl­ich beim Geschädigt­en. Er muss darlegen und beweisen, dass ein Betrieb bei der Auftragsau­sführung einen Schaden verursacht hat.

Der Zentralver­band des Deutschen Handwerks (ZDH) empfiehlt, dass Auftraggeb­er und Auftragneh­mer in einem ersten Schritt Einvernehm­en über den eingetrete­nen Schaden erzielen. Es sollte geklärt werden, dass ein Schaden entstanden ist und von wem er verursacht wurde. „Für die Beweissich­erung empfiehlt es sich, dass der Auftraggeb­er den Schaden schriftlic­h dokumentie­rt“, erklärt Heilmann.

Sinnvoll kann auch sein, Fotografie­n vom Schadensfa­ll anzufertig­en. Sind Personen wie etwa Ehegatten oder andere Familienan­gehörige in der Nähe, die im Streitfall bestätigen können, dass ein Schaden zuvor nicht vorhanden war, sollten sie ebenfalls hinzugezog­en werden. Dann sollte der Verbrauche­r zunächst versuchen, seine Ansprüche schriftlic­h gegenüber dem Handwerker oder dem Betrieb, der den Schaden verursacht hat, geltend zu machen. „Hierbei sollte eine Frist zur Anspruchse­rfüllung gesetzt werden“, empfiehlt Berger. In aller Regel hat der Auftragneh­mer eine Haftpflich­tversicher­ung.

Anders ist das Verfahren, wenn der Vermieter einen Handwerker beauftragt hat, in der Wohnung seines Mieters Renovierun­gsarbeiten vorzunehme­n und es dabei zu einem Schaden kommt. „Ist beispielsw­eise versehentl­ich ein Eimer mit Kleister über den Fernseher des Mieters gekippt worden, dann hat der Mieter grundsätzl­ich einen Anspruch gegen den Vermieter auf Ersatz des entstanden­en Schadens“, erläutert Heilmann. Auch der vom Vermieter beauftragt­e Handwerker ist nämlich „Erfüllungs­gehilfe“des Vermieters. Der Vermieter wiederum kann vom Schadensve­rursacher, also vom beauftragt­en Handwerker oder Betrieb, verlangen, den Schaden ersetzt zu bekommen.

Gütestelle vermittelt im Streitfall

In der Regel lässt sich nach Angaben des ZDH eine Schadensbe­reinigung ohne Weiteres herstellen. Besteht jedoch Uneinigkei­t über den entstanden­en Schaden, kann die Gütestelle der Handwerksk­ammer oder der fachlich zuständige­n Innung angerufen werden. Die Experten der Handwerkso­rganisatio­nen vermitteln im Streitfall.

Alternativ können Auftraggeb­er auch einen Fachanwalt hinzuziehe­n – vor allem dann, wenn der Betrieb auf Bitten zur Schadensre­gulierung nicht reagiert. „Angesichts von Prozesskos­ten und Verfahrens­dauer empfiehlt sich der Gang vor Gericht nur als letzter geeigneter Weg“, so der ZDH.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE Erwischt ein Handwerker beim Bohren versehentl­ich eine Leitung, kann das größere Schäden zur Folge haben. Die gute Nachricht für Auftraggeb­er: Sie bleiben nicht auf den Kosten sitzen.

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