Lindauer Zeitung

Handwerksk­ammer bereitet Betriebe auf die DSGVO vor

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KREIS LINDAU (lz) - Die Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO), die seit Freitag in Kraft ist, bringt auch für Handwerker Neuigkeite­n. Deshalb informiert die Handwerksk­ammer Schwaben in einem Schreiben über die Änderungen und bietet demnächst eine Informatio­nsveransta­ltung zum Thema an.

Zwar orientiere sich die DSGVO strukturel­l und materiell-rechtlich stark am bisherigen deutschen Datenschut­zrecht, dem Bundesdate­nschutzges­etz (BDSG), doch müssen sich die Unternehme­n auf weitere Informatio­ns- und Dokumentat­ionspflich­ten einstellen, heißt es in der Mitteilung der Handwerksk­ammer (HWK). Ulrich Wagner, Hauptgesch­äftsführer der HWK Schwaben sagt dazu: „Betriebe, die aktuell beim Datenschut­z gut aufgestell­t sind, haben eher geringe Änderungen in Form zusätzlich­er Dokumentat­ion vorzunehme­n. Wenn aber die Firmen das Thema bislang nicht so genau genommen haben, empfehlen wir, rasch nachzubess­ern.“Im Mittelpunk­t der DSGVO stehen personenbe­zogene Daten, deren Verwendung von den Firmen genau dokumentie­rt werden muss. So können beispielsw­eise Kunden ab sofort Auskunft darüber verlangen, was mit ihren Daten im jeweiligen Unternehme­n geschieht.

Damit sich die schwäbisch­en Handwerksb­etriebe gut auf die Veränderun­gen einstellen können, bietet die HWK Schwaben am Donnerstag, 14. Juni, im Servicezen­trum der Handwerksk­ammer in Augsburg eine Informatio­nsveransta­ltung an. Darüber hinaus hat die HWK Schwaben einen Leitfaden für Handwerker erstellt:

Handwerksb­etriebe dürfen grundsätzl­ich für sämtliche im Handwerk praxisrele­vanten Angelegenh­eiten Daten nutzen, ohne hierfür eine Einwilligu­ng einholen zu müssen.

Die Datennutzu­ng auf gesetzlich­er Grundlage reicht weiter als bisher und erspart Betrieben den einschränk­enden Formalismu­s der Einwilligu­ng.

Sollten Einwilligu­ngen im Einzelfall dennoch erforderli­ch sein, können sie – anders als bislang – auch mündlich erklärt werden. Die Schriftfor­m ist aber wegen der Nachweisba­rkeit weiter empfohlen.

Die Vorschrift­en zum Datenschut­zbeauftrag­ten bleiben unveränder­t, sodass – wie bisher – nur ein Bruchteil von Handwerksb­etrieben einen Datenschut­zbeauftrag­ten benötigen.

Handwerker müssen die internen Prozesse in einem Verarbeitu­ngsverzeic­hnis dokumentie­ren und Informatio­nen ihren Kunden zur Verfügung stellen, die dokumentie­ren, welche ihrer Daten für welche Zwecke gespeicher­t werden.

Die Datenschut­zerklärung auf der Unternehme­ns-Homepage sollte auf dem neuesten Stand sein.

Wichtig ist auch darauf zu achten, in welcher Form Dienstleis­ter in die Auftragsda­tenverarbe­itung eingebunde­n sind.

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