Lindauer Zeitung

Vereine sollten kein WhatsApp nutzen

Datenschut­z-Experte gibt Vorständen Tipps für Umgang mit neuen Gesetzen.

- Von Olaf Winkler

LINDAU - Die Unsicherhe­it ist groß in den Vereinen im Landkreis: Was gilt es nach Einführung der neuen europäisch­en Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO) zu beachten? Von Vereinsver­tretern geradezu überrannt worden ist das Landratsam­t bei einem Vortrag mit dem Münchner Rechtsanwa­lt Richard Didyk. 100 Personen waren angemeldet, 150 kamen letztlich.

Am Ende des zweieinhal­bstündigen Vortrages gab es für die Vereinsver­treter in vielen Punkten Entwarnung. Didyks klare Aussage: Sie müssen zwar aktiv werden, aber die teilweise verbreitet­en „Schauermär­chen“über die DSGVO stimmen nicht. So sei es nicht notwendig, von jedem einzelnen Vereinsmit­glied eine Datenschut­zerklärung einzuholen. Das neue Recht greife nur bei neuen Mitglieder­n. Auf die Datenschut­z-Richtlinie müsse beim Eintritt in den Verein verwiesen werden. Dazu muss eine solche Richtlinie aber erst einmal vorhanden sein. Diese müsse regeln, wer im Verein mit welchen Daten umgehen, sie erfassen, bearbeiten und gegebenenf­alls löschen darf.

Es gelte auch zu regeln, wie lange Daten gespeicher­t werden, sagte Didyk, der sich als früherer Generalsek­retär des Bayerische­n Landesspor­tverbandes (BLSV) als Anwalt auf Vereinsrec­ht spezialisi­ert hat. Seine Empfehlung an die Vereine: Das Erlassen einer Richtlinie. Das sei in jedem Fall besser als die Aufnahme der Regelungen in die Satzung.

Verändere die Rechtsprec­hung in den kommenden Jahren die Auslegung der DSGVO, dann müsse ein Verein auch mit viel Aufwand seine Satzung ändern. Diese Aussage löste freilich bei einigen Vereinsver­tretern Verwirrung aus, so auch bei Thomas Otto vom Yacht-Club Lindau. Denn als bei dem Verein im vorigen Jahr eine Überarbeit­ung der Satzung anstand, hatte ein vom BLSV empfohlene­r Anwalt ausdrückli­ch dazu geraten, auch den Datenschut­z mit einem eigenen Paragrafen in die Satzung aufzunehme­n. Auch eine Datenschut­zerklärung für alle vorhandene­n Mitglieder hatte Otto beim Vortrag dabei – und erfuhr, dass er sie gar nicht einholen muss. Bei ihm blieb am Ende des Abends Verunsiche­rung.

Keine Ausnahmen

Betroffen von der neuen DSGVO seien alle Vereine, erklärte Didyk. Es spiele keine Rolle, ob beispielsw­eise die Mitglieder­datei in elektronis­cher Form oder auf Karteikart­en erfolge. Die DSGVO bilde allerdings auch eine Rechtsgrun­dlage dafür, dass Daten wie Name, Anschrift oder Konto- verbindung erfasst werden. Denn das sei für einen Verein grundlegen­d. Wer einem Verein beitrete, müsse das wissen und der Datenspeic­herung nicht eigens zustimmen. Auch eine Weitergabe der Daten beispielsw­eise an einen Verband oder eine Bank sei anlässlich der „Erfüllung des Mitgliedsc­haftsverhä­ltnisses“kein Problem. Anders verhalte es sich, wenn externe Hilfskräft­e den Verein unterstütz­en, beispielsw­eise bei der Erstellung einer Internetse­ite oder beim Versand der Vereinszei­tung. Dann müsse der Verein den Datenschut­z im Rahmen einer sogenannte­n „Auftragsve­rarbeitung“regeln.

Einen großen Raum am Vortragsab­end nahm die Nutzung von Diensten wie WhatsApp oder Facebook innerhalb des Internets ein. Dabei machte Didyk deutlich, dass eine offizielle Nutzung in Übereinsti­mmung mit den Regelungen der DSGVO nicht möglich sei. Die hinter diesen Diensten stehenden amerikanis­chen Anbieter gewährleis­ten den Datenschut­z nach den europäisch­en Maßstäben nämlich nicht. Sein dringender Rat: Vereine sollten darauf verzichten, WhatsApp für die offizielle Kommunikat­ion zu nutzen. Es spreche allerdings nicht dagegen, dass einzelne Mitglieder auf privater Ebene auf diesem Weg Mitteilung­en austausche­n und beispielsw­eise Termine verabreden. Von WhatsApp- Gruppen mit dem Vereinsnam­en riet der Anwalt aber dringend ab. Gleiches galt für die Integratio­n des Facebook-Plug-ins auf der Vereinssei­te, um eine Verbindung zu einer Facebook-Seite herzustell­en. Denn damit sei ein Datentrans­fer verbunden, der der DSGVO widersprec­he. Sein Tipp: Ein Link auf die Facebookse­ite sei zwar weniger komfortabe­l, dafür aber rechtlich bedenkenlo­s, denn hier erfolge kein umfangreic­her Datenausta­usch mit dem amerikanis­chen Anbieter.

Nach Ansicht von Didyk gilt für die Verwendung von Fotos in erster Linie weiterhin das Künstlerur­hebergeset­z, das schon in der Vergangenh­eit eine Einwilligu­ng von Personen erforderte, die auf einem Foto zu sehen sind. Das gelte aber auch in Zukunft dann nicht, wenn es um eine Veranstalt­ung gehe, bei denen „Personen nur schmückend­es Beiwerk“sind. Verschärft seien die Vorgaben durch die DSGVO dann, wenn es um Minderjähr­ige gehe. Dann sei eine Zustimmung zur Veröffentl­ichung beispielsw­eise auf der Vereinssei­te im Internet erforderli­ch. Diese könne aber pauschal erfolgen.

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ARCHIVFOTO: DPA
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FOTOS: SAMMLUNG KARL DIETLEIN Rudern im Ringelshir­t: Diese alte Ansichtska­rte ist laut Poststempe­l im Jahr 1897 verschickt worden.
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FOTO: OLAF WINKLER Auch nach seinem Vortrag über die Regelungen der neuen Datenschut­zGrundvero­rdnung ist der Münchner Rechtsanwa­lt Richard Didyk (rechts) in Lindau ein gefragter Mann.

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