Unfall: Beteiligte müssen nur der Polizei ihre Personalien nennen
Wenn nach einem Unfall ein Beteiligter das Weite sucht, macht er sich strafbar. Anders sieht es aus, wenn er angeboten hat, die Personalien der Polizei zu nennen, der Unfallgegner sie aber nicht gerufen hat. Das Oberlandesgericht Hamburg sprach nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutz LeistungsGmbH eine Frau frei, die nach einer Viertelstunde den Unfallort verlassen hatte, nachdem klar war, dass die Unfallgegnerin die Polizei nicht hinzuziehen wollte.
Die Vorschrift enthalte keine Pflicht, dem Unfallgegner die Personalien zu nennen, urteilte der Richter. Verzichte der Unfallgegner nach einer Überlegungszeit darauf, die Polizei zu rufen, bestünde kein Grund mehr, an der Unfallstelle zu bleiben. Der Fall: Eine Frau war der Ansicht, eine Schramme am Heck ihres Fahrzeugs wurde beim Einparken verursacht. Dies stritt die Besitzerin des parkenden Autos ab. Worauf ihre Unfallgegnerin ankündigte, die Polizei zu rufen. Damit war die andere Fahrerin einverstanden und setzte sich ins Auto, um zu warten. Die Unfallgegnerin rief jedoch nicht die Polizei, sondern machte Fotos von Autos und Kennzeichen. Die Frau wollte jedoch ihre Personalien nur der Polizei geben und fuhr nach etwa 15 Minuten Warten davon. Az. 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17 (sz)