Mörder haben kein Recht auf Vergessen im Netz
STRASSBURG (dpa) - Die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr haben kein Recht darauf, dass ihre Namen aus online archivierten alten Pressetexten getilgt werden. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Die beiden Beschwerdeführer waren im Mai 1993 wegen des Mordes an Sedlmayr verurteilt worden, die Halbbrüder kamen 2007 und 2008 aus der Haft frei.
Ihre Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte ihre Unterlassungsklagen gegen drei deutsche Medienhäuser abgewiesen: den „Spiegel“, das Deutschlandradio und den „Mannheimer Morgen“. Über deren Webseiten konnten Internetnutzer archivierte Artikel oder Beiträge einsehen, in denen die Namen der Mörder genannt oder Bilder von ihnen gezeigt wurden. Die beiden Beschwerdeführer sahen dadurch ihr Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt – und das gerade zu einem Zeitpunkt, als sie sich wieder in die Gesellschaft eingliedern wollten. Dieser Argumentation folgten die Straßburger Richter nicht. Die Pressefreiheit erlaube es Journalisten, selbst zu entscheiden, welche Details sie veröffentlichen – zumal dann, wenn wie beim Mord an Sedlmayr ein großes öffentliches Interesse bestehe, urteilten sie. Bedingung dafür sei, dass die Medien nicht gegen ethische Normen verstoßen. Zweifel an der Wahrhaftigkeit der betreffenden Texte gebe es nicht. Auch seien die Beiträge nur beschränkt für Leser zugänglich gewesen.