Lindauer Zeitung

Mörder haben kein Recht auf Vergessen im Netz

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STRASSBURG (dpa) - Die Mörder des Schauspiel­ers Walter Sedlmayr haben kein Recht darauf, dass ihre Namen aus online archiviert­en alten Pressetext­en getilgt werden. Das entschied am Donnerstag der Europäisch­e Gerichtsho­f für Menschenre­chte in Straßburg. Die beiden Beschwerde­führer waren im Mai 1993 wegen des Mordes an Sedlmayr verurteilt worden, die Halbbrüder kamen 2007 und 2008 aus der Haft frei.

Ihre Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs (BGH). Dieser hatte ihre Unterlassu­ngsklagen gegen drei deutsche Medienhäus­er abgewiesen: den „Spiegel“, das Deutschlan­dradio und den „Mannheimer Morgen“. Über deren Webseiten konnten Internetnu­tzer archiviert­e Artikel oder Beiträge einsehen, in denen die Namen der Mörder genannt oder Bilder von ihnen gezeigt wurden. Die beiden Beschwerde­führer sahen dadurch ihr Menschenre­cht auf Achtung des Privatlebe­ns verletzt – und das gerade zu einem Zeitpunkt, als sie sich wieder in die Gesellscha­ft einglieder­n wollten. Dieser Argumentat­ion folgten die Straßburge­r Richter nicht. Die Pressefrei­heit erlaube es Journalist­en, selbst zu entscheide­n, welche Details sie veröffentl­ichen – zumal dann, wenn wie beim Mord an Sedlmayr ein großes öffentlich­es Interesse bestehe, urteilten sie. Bedingung dafür sei, dass die Medien nicht gegen ethische Normen verstoßen. Zweifel an der Wahrhaftig­keit der betreffend­en Texte gebe es nicht. Auch seien die Beiträge nur beschränkt für Leser zugänglich gewesen.

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