Darauf müssen Vereine bei Steuern achten
Die jährliche Steuererklärung birgt für Vereinsvorstände einige Fallstricke
LINDAU (lz) - Vereine müssen ihre Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Nur in Härtefällen ist die Abgabe noch auf Papierformularen erlaubt. „Es gibt kein Zurück zur Abgabe in Papierform“, erklärte Steueramtsrat a. D. Gerhardt Eichhorst in seinem Vortrag „die Besteuerung gemeinnütziger Vereine“vor Vereinsvorständen in Lindau.
Für die elektronische Übermittlung von Steuerdaten ist ein Zertifikat erforderlich. Der Referent informierte, wie man sich im Internet beim „Elster“-Programm der Finanzverwaltung registriert und die neue elektronische Steuererklärung für Vereine dazu korrekt ausfüllt.
Wichtig für Vereine ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, denn sie bewirkt eine grundsätzliche Steuerbefreiung. Gründe sind etwa Heimatpflege und Sport. Es gilt aber Vorsicht: Skatklubs beispielsweise werden laut Eichhorst nicht anerkannt.
Seine finanziellen Mittel muss der Verein satzungsgemäß und zeitnah verwenden: „Ein Verein ist kein Sparclub“, erklärte der Referent. Das Geld soll innerhalb von zwei Jahren nach Eingang ausgegeben werden. Ausnahmen sind möglich. So können Rücklagen gebildet werden, zum Beispiel für Investitionen.
Auch ein gemeinnütziger Verein darf für seine Mitglieder Feiern oder Ausflüge im üblichen Rahmen organisieren. Auch dürfen Vereinsmitglieder angemessen beschenkt werden, beispielsweise bei langjähriger Mitgliedschaft. Die Ausgaben hierfür dürfen aber nicht zu hoch sein, 40 Euro seien angemessen.
Ausführlich erläuterte der Referent die Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie Einnahmen aus der Vereinsgaststätte oder aus Werbung. Diese gehören nicht zum gemeinnützigen und damit steuerbefreiten Teil, sondern werden als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft, wobei hier bis zu einer Umsatzfreigrenze von 35 000 Euro keine Besteuerung erfolgt. Wichtig sei die Unterscheidung von Werbung und steuerlich richtigem Sponsoring: Sponsoreneinnahmen sind steuerfrei, Werbeeinnahmen gehören zum steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb.