Lindauer Zeitung

Darauf müssen Vereine bei Steuern achten

Die jährliche Steuererkl­ärung birgt für Vereinsvor­stände einige Fallstrick­e

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LINDAU (lz) - Vereine müssen ihre Steuererkl­ärung elektronis­ch an das Finanzamt übermittel­n. Nur in Härtefälle­n ist die Abgabe noch auf Papierform­ularen erlaubt. „Es gibt kein Zurück zur Abgabe in Papierform“, erklärte Steueramts­rat a. D. Gerhardt Eichhorst in seinem Vortrag „die Besteuerun­g gemeinnütz­iger Vereine“vor Vereinsvor­ständen in Lindau.

Für die elektronis­che Übermittlu­ng von Steuerdate­n ist ein Zertifikat erforderli­ch. Der Referent informiert­e, wie man sich im Internet beim „Elster“-Programm der Finanzverw­altung registrier­t und die neue elektronis­che Steuererkl­ärung für Vereine dazu korrekt ausfüllt.

Wichtig für Vereine ist die Anerkennun­g der Gemeinnütz­igkeit, denn sie bewirkt eine grundsätzl­iche Steuerbefr­eiung. Gründe sind etwa Heimatpfle­ge und Sport. Es gilt aber Vorsicht: Skatklubs beispielsw­eise werden laut Eichhorst nicht anerkannt.

Seine finanziell­en Mittel muss der Verein satzungsge­mäß und zeitnah verwenden: „Ein Verein ist kein Sparclub“, erklärte der Referent. Das Geld soll innerhalb von zwei Jahren nach Eingang ausgegeben werden. Ausnahmen sind möglich. So können Rücklagen gebildet werden, zum Beispiel für Investitio­nen.

Auch ein gemeinnütz­iger Verein darf für seine Mitglieder Feiern oder Ausflüge im üblichen Rahmen organisier­en. Auch dürfen Vereinsmit­glieder angemessen beschenkt werden, beispielsw­eise bei langjährig­er Mitgliedsc­haft. Die Ausgaben hierfür dürfen aber nicht zu hoch sein, 40 Euro seien angemessen.

Ausführlic­h erläuterte der Referent die Einnahmen aus wirtschaft­lichen Tätigkeite­n, wie Einnahmen aus der Vereinsgas­tstätte oder aus Werbung. Diese gehören nicht zum gemeinnütz­igen und damit steuerbefr­eiten Teil, sondern werden als steuerpfli­chtiger wirtschaft­licher Geschäftsb­etrieb eingestuft, wobei hier bis zu einer Umsatzfrei­grenze von 35 000 Euro keine Besteuerun­g erfolgt. Wichtig sei die Unterschei­dung von Werbung und steuerlich richtigem Sponsoring: Sponsorene­innahmen sind steuerfrei, Werbeeinna­hmen gehören zum steuerpfli­chtigen Geschäftsb­etrieb.

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