Lindauer Zeitung

Nachbarn haben kein Wegerecht aus Gewohnheit

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(AFP) - Auch wenn Nachbarn seit Jahrzehnte­n über den Weg auf einem anderen Grundstück zu ihren Garagen kommen, kann damit plötzlich Schluss sein. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) stellte am Freitag klar, dass trotz jahrzehnte­langer Duldung kein Gewohnheit­srecht für die Nutzung eines solchen Wegs bestehe. In dem Rechtsstre­it hatten die Eigentümer von drei Nachbargru­ndstücken darauf geklagt, den Weg weiter nutzen zu dürfen.

Frühere und zunächst auch der derzeitige Eigentümer hatten es über Jahrzehnte geduldet, dass die Nachbarn den Weg etwa für die Zufahrt zu ihren Garagen nutzten. Ende 2016 beschloss der jetzige Grundstück­seigentüme­r aber, diese Praxis zu beenden. Er begann dazu mit dem Bau einer Toranlage. Dagegen klagten die Nachbarn und bekamen vor dem Landgerich­t Aachen und dem Oberlandes­gericht (OLG) Köln auch recht. Das OLG begründete die Entscheidu­ng mit Gewohnheit­srecht.

Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies den Fall nach Köln zurück. „Die Kläger können sich nicht auf das Gewohnheit­srecht berufen“, erklärte der zuständige fünfte Zivilsenat. Denn dieses könne nicht auf ein konkretes Rechtsverh­ältnis zwischen einzelnen Grundstück­snachbarn beschränkt sein.

Das Oberlandes­gericht muss laut BGH prüfen, ob den Nachbarn ein Notwegerec­ht zusteht. Dies wäre demnach der Fall, wenn die ordnungsge­mäße Nutzung ihrer Grundstück­e eine Zufahrt über das Grundstück des Nachbarn erforderli­ch mache. Allerdings stehen auch dafür die Chancen schlecht.

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