Lindauer Zeitung

Mieter müssen sich an die Hausregeln halten

Vermieter kann Tierhalter­n kündigen

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(dpa) - Lassen Mieter ihren Hund entgegen der Hausordnun­g frei auf Gemeinscha­ftsflächen und dem Kinderspie­lplatz laufen, kann das zu einer Abmahnung führen. Reagieren die Mieter nicht auf diese Abmahnung, ist eine fristlose Kündigung gerechtfer­tigt. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) entschiede­n (Az.: VIII ZR 328/19), wie die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Nr. 4/2020) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelt­en Fall hatten die Beklagten eine Fünfzimmer­wohnung in einer Villa gemietet. Die Mieter hatten ihre Hunde auf den Gemeinscha­ftsflächen des Anwesens, zu dem auch ein Kinderspie­lplatz gehörte, immer wieder frei laufen lassen. Laut Hausordnun­g war das allerdings nicht gestattet. Mitmieter beschwerte­n sich darüber, woraufhin die Vermieteri­n die Mieter mehrmals abmahnte. Nachdem das nichts half, wurde der Mietvertra­g fristlos gekündigt.

Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg: Das Verhalten der Mieter stelle eine erhebliche Pflichtver­letzung dar. Dass sie trotz Abmahnung ihre Hunde immer wieder frei herumlaufe­n ließen, sei sogar eine beharrlich­e Pflichtver­letzung. Anders als die Beklagten war das Gericht auch nicht der Auffassung, dass eine Kündigung erst gerechtfer­tigt sei, wenn es zu konkreten Beeinträch­tigungen etwa in Form von Verunreini­gungen gekommen wäre.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Wer seinen Hund entgegen der Hausordnun­g immer wieder frei laufen lässt, muss im Zweifel mit der Kündigung rechnen.

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