„Urlaub ist unverzichtbar“
Freizeit in der Corona-Krise – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen und was nicht
- Freizeiteinrichtungen haben geschlossen, Reisen ist für Touristen weitgehend verboten: Für viele Arbeitnehmer macht es in der aktuellen Corona-Krise keinen Sinn, Urlaub zu nehmen. Doch was tun, wenn der Chef wegen ausbleibender Arbeit sagt: „Nimm doch frei“? Im Interview mit Hanna Gersmann klärt Arbeitsrechtler Ulf Weigelt über die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf – und verrät, wann diese nicht mehr greifen.
Herr Weigelt, der Urlaub ist bereits genehmigt, doch jetzt kommt das Coronavirus in die Quere. Habe ich ein Recht, ihn zu verschieben?
Nein, bewilligt ist bewilligt, genehmigter Urlaub ist fix. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Verschiebung. Sie können aber versuchen, sich mit Ihrem Arbeitgeber zu einigen. Derzeit werden ja etwa in der Pflege oder im Verkauf händeringend Leute gesucht. Da sind viele Arbeitgeber bereit zu sagen: „Du brichst Deinen Urlaub ab, kommst wieder in den Dienst, wie schön.“Halten Sie das dann aber unbedingt schriftlich fest.
Wie formuliere ich das?
Zum Beispiel so: „Der vom Zeitpunkt X bis Y bewilligte Urlaub wurde nicht angetreten, der daraus noch bestehende Urlaubsanspruch wird nachgewährt.“
Und wenn dann alle Ende des Jahres ihren Urlaub nehmen wollen – wer darf wann wie gehen?
Dafür sollte jedes Unternehmen nach sozialen Gesichtspunkten einen Plan machen, es individuell regeln. Der Arbeitgeber hat immer die Pflicht, darauf zu achten, dass jeder seinen Urlaub bekommt.
Aber wenn es einfach nicht mehr möglich ist, bis zum Ende des Jahres in Urlaub zu gehen, weil sich durch den Corona-Shutdown Ar