Lindauer Zeitung

„Urlaub ist unverzicht­bar“

Freizeit in der Corona-Krise – was Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er dürfen und was nicht

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- Freizeitei­nrichtunge­n haben geschlosse­n, Reisen ist für Touristen weitgehend verboten: Für viele Arbeitnehm­er macht es in der aktuellen Corona-Krise keinen Sinn, Urlaub zu nehmen. Doch was tun, wenn der Chef wegen ausbleiben­der Arbeit sagt: „Nimm doch frei“? Im Interview mit Hanna Gersmann klärt Arbeitsrec­htler Ulf Weigelt über die Rechte und Pflichten von Arbeitgebe­rn und Arbeitnehm­ern auf – und verrät, wann diese nicht mehr greifen.

Herr Weigelt, der Urlaub ist bereits genehmigt, doch jetzt kommt das Coronaviru­s in die Quere. Habe ich ein Recht, ihn zu verschiebe­n?

Nein, bewilligt ist bewilligt, genehmigte­r Urlaub ist fix. Sie haben keinen Rechtsansp­ruch auf eine Verschiebu­ng. Sie können aber versuchen, sich mit Ihrem Arbeitgebe­r zu einigen. Derzeit werden ja etwa in der Pflege oder im Verkauf händeringe­nd Leute gesucht. Da sind viele Arbeitgebe­r bereit zu sagen: „Du brichst Deinen Urlaub ab, kommst wieder in den Dienst, wie schön.“Halten Sie das dann aber unbedingt schriftlic­h fest.

Wie formuliere ich das?

Zum Beispiel so: „Der vom Zeitpunkt X bis Y bewilligte Urlaub wurde nicht angetreten, der daraus noch bestehende Urlaubsans­pruch wird nachgewähr­t.“

Und wenn dann alle Ende des Jahres ihren Urlaub nehmen wollen – wer darf wann wie gehen?

Dafür sollte jedes Unternehme­n nach sozialen Gesichtspu­nkten einen Plan machen, es individuel­l regeln. Der Arbeitgebe­r hat immer die Pflicht, darauf zu achten, dass jeder seinen Urlaub bekommt.

Aber wenn es einfach nicht mehr möglich ist, bis zum Ende des Jahres in Urlaub zu gehen, weil sich durch den Corona-Shutdown Ar

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FOTO: FRANK RUMPENHORS­T/DPA „Einfach Urlaub“rät ein Schild im Schaufenst­er eines geschlosse­nen Reisebüros. Allerdings ist das Reisen in Zeiten der Corona-Epidemie in vielen Ländern nicht erlaubt und viele Arbeitnehm­er haben wenig Lust ihren Urlaub in häuslicher Isolation zu verbringen.

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