Zur Person
Ulf Weigelt, 52 (Foto: dpa), arbeitet als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Er vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Mit seinem Buch „Was Chefs nicht dürfen – und was doch“wurde er bundesweit bekannt.
beit aufgestaut hat – kann es einen Aufschub geben?
Ja, der Arbeitgeber könnte sagen, dass der Urlaub aufgrund der besonderen Situation in diesem Jahr mit in das nächste Jahr übertragen werden kann und der Urlaub nicht verfällt. Dass er 2021, anders als in anderen Jahren, auch nicht nur bis zum 31. März oder gegebenenfalls 30. Juni genommen werden kann, sondern noch bis Ende Dezember.
Kann ich mir den Urlaub auch auszahlen lassen?
Nein, das geht immer nur dann, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Nur dann haben Sie einen sogenannten Urlaubsabgeltungsanspruch. Denn Urlaub ist zuallererst dafür da, sich zu erholen. Er ist unverzichtbar. Er muss genommen werden.
Dann könnte mein Chef jetzt auch sagen „nimm frei“und mich verpflichten, Urlaub zu nehmen?
Im Grunde kann er das nicht. Nur, gerät das Unternehmen wegen der Corona-Krise in Not und muss darüber nachdenken, Kurzarbeit einzuführen, kann der Arbeitgeber doch eine Art Zwangsurlaub vorschreiben – zumindest für Urlaub aus 2019. Und sofern etwa ein Bäcker oder ein Fleischer wie üblich Betriebsferien macht, kann er seine Mitarbeiter auch in den Urlaub schicken.
Zeigt sich in der Corona-Krise, dass Urlaubsregeln grundsätzlich geändert werden müssen?
Nein, eigentlich nicht. Es gibt keinen Änderungsbedarf. Aber reden Sie mit ihrem Arbeitgeber! Viele treffen in dieser Sondersituation individuelle Vereinbarungen, weil ihnen die Leute, die sie haben, wertvoll sind. Sie wollen nicht riskieren, dass diese nach der Krise nicht mehr da sind, sich einen neuen Arbeitsplatz suchen. Gehen Sie davon aus: Die meisten Arbeitgeber wollen ihre Leute behalten.