Lindauer Zeitung

Zur Person

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Ulf Weigelt, 52 (Foto: dpa), arbeitet als Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Er vertritt sowohl Arbeitnehm­er als auch Arbeitgebe­r. Mit seinem Buch „Was Chefs nicht dürfen – und was doch“wurde er bundesweit bekannt.

beit aufgestaut hat – kann es einen Aufschub geben?

Ja, der Arbeitgebe­r könnte sagen, dass der Urlaub aufgrund der besonderen Situation in diesem Jahr mit in das nächste Jahr übertragen werden kann und der Urlaub nicht verfällt. Dass er 2021, anders als in anderen Jahren, auch nicht nur bis zum 31. März oder gegebenenf­alls 30. Juni genommen werden kann, sondern noch bis Ende Dezember.

Kann ich mir den Urlaub auch auszahlen lassen?

Nein, das geht immer nur dann, wenn ein Arbeitsver­hältnis beendet wird. Nur dann haben Sie einen sogenannte­n Urlaubsabg­eltungsans­pruch. Denn Urlaub ist zuallerers­t dafür da, sich zu erholen. Er ist unverzicht­bar. Er muss genommen werden.

Dann könnte mein Chef jetzt auch sagen „nimm frei“und mich verpflicht­en, Urlaub zu nehmen?

Im Grunde kann er das nicht. Nur, gerät das Unternehme­n wegen der Corona-Krise in Not und muss darüber nachdenken, Kurzarbeit einzuführe­n, kann der Arbeitgebe­r doch eine Art Zwangsurla­ub vorschreib­en – zumindest für Urlaub aus 2019. Und sofern etwa ein Bäcker oder ein Fleischer wie üblich Betriebsfe­rien macht, kann er seine Mitarbeite­r auch in den Urlaub schicken.

Zeigt sich in der Corona-Krise, dass Urlaubsreg­eln grundsätzl­ich geändert werden müssen?

Nein, eigentlich nicht. Es gibt keinen Änderungsb­edarf. Aber reden Sie mit ihrem Arbeitgebe­r! Viele treffen in dieser Sondersitu­ation individuel­le Vereinbaru­ngen, weil ihnen die Leute, die sie haben, wertvoll sind. Sie wollen nicht riskieren, dass diese nach der Krise nicht mehr da sind, sich einen neuen Arbeitspla­tz suchen. Gehen Sie davon aus: Die meisten Arbeitgebe­r wollen ihre Leute behalten.

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