Steuern sparen durch Corona-Homeoffice
Wann und wie sich ein Heimarbeitsplatz von der Steuer absetzen lässt
- Viele Unternehmen haben ihre Mitarbeiter wegen der Corona-Pandemie ins Homeoffice geschickt. Für die stellt sich die Frage, ob sich die Homeoffice-Zeit steuerlich absetzen lässt. „Entscheidend für die steuerliche Betrachtung ist vor allem eines: Hat der Arbeitgeber die Anordnung erteilt, dass der Arbeitsplatz wegen Corona nicht mehr aufgesucht werden darf ?“, erklärt Matthias Hiller, Steuerexperte an der SRH Fernhochschule. Denn nur wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, kann das häusliche Arbeitszimmer überhaupt steuerlich berücksichtigt werden. Nicht jedoch, wenn ein Wechsel ins Homeoffice freigestellt wurde.
Bei einer Kombination aus einer Anwesenheitspflicht im Betrieb und Homeoffice muss die zeitliche Komponente bei gleichwertiger Arbeit im Homeoffice überwiegen, damit die Voraussetzungen für einen unbegrenzten Kostenabzug für den vorübergehenden Zeitraum der CoronaKrise erfüllt sind.
Die wichtigste Voraussetzung für einen steuerlichen Abzug ist, dass die Tätigkeit in einem Raum durchgeführt wird, der nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. „Außerdem muss der Raum von den Privaträumen getrennt liegen“, sagt Hiller. Durchgangszimmer, Flurbereiche und offene Galerien erfüllen diese Bedingung also nicht.
Ob diese Regelung angesichts der aktuellen Ausnahmesituation beibehalten wird, ist offen. So fordert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), die Bestimmungen angesichts der CoronaKrise zu lockern, sodass auch die Kosten für eine Arbeitsecke absetzbar sein können. Wer nun plötzlich im Homeoffice sei, sitze in vielen Fällen am Esstisch, in der Arbeitsecke im Wohnzimmer oder auch am Schreibtisch im Flur und arbeitet mit einem betrieblichen Laptop oder am eigenen Computer mit Login-Zugriff auf den betrieblichen Server, argumentiert die VLH.
Bis entsprechende Änderungen für das Steuerjahr 2020 kommen sollten, empfiehlt der Lohnsteuerhilfeverein daher folgendes: Arbeitnehmer sollten sich eine schriftliche Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und deshalb von zu Hause aus gearbeitet werden musste. Außerdem sollten Arbeitnehmer möglichst präzise aufzeichnen, wann sie ihre Arbeitsecke oder ihr Arbeitszimmer genutzt haben – zum Beispiel in Form einer Tabelle mit Datum und Anzahl der Stunden. Rechnungen etwa für Druckerpapier, Schreibmaterial, Stromkosten und Telefonkosten sollten aufbewahrt werden, falls der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet.
Eine Dokumentation für das Corona-Homeoffice empfiehlt auch Hiller. Diese sollte auch Gegenstände wie Laptop oder Stuhl aufführen, wenn der Arbeitgeber die Mitnahme erlaubt oder angeordnet hat. „Der Nachweis kann auch mit Fotos erfolgen, die man an die geschäftliche EMail-Adresse eines Kollegen schickt“, so Hillers Tipp. Damit sei man bei einer Nachfrage des Finanzamts auf der sicheren Seite.
Maximal lassen sich für ein häusliches Arbeitszimmer 1250 Euro im Jahr steuerlich absetzen. Eingetragen werden die Aufwendungen in der Steuererklärung in Anlage N. Die Warmmiete des Arbeitszimmers wird dabei anteilig anhand der Quadratmeter ermittelt. Dieser Betrag wird auf die Arbeitstage, an denen man aus dem Homeoffice gearbeitet hat, umgelegt. Wie viel sich sparen lässt, zeigt folgende Beispielrechnung: Für eine 100 Quadratmeter große Wohnung beträgt die Warmmiete 1000 Euro, das Arbeitszimmer ist 20 Quadratmeter groß. Es wurden in den Monaten März und April 2020 aus dem Homeoffice gearbeitet. Damit können 400 Euro steuermindernd angesetzt werden.
Laut einer Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern werden alle Nebenkosten wie Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Strom, Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminkehrer, Wohngebäude- und Hausratversicherung und Immobilienrechtschutz ebenfalls anteilig angesetzt. So lassen sich aus der Not heraus für viele Bürger Steuern sparen.