Lindauer Zeitung

Bayerische­r Verwaltung­sgerichtsh­of bestätigt Maskenpfli­cht

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(lby) - Die Maskenpfli­cht im Einzelhand­el und in öffentlich­en Verkehrsmi­tteln in Bayern bleibt in Kraft: Der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of lehnte es am Donnerstag ab, die Vorschrift per einstweili­ger Anordnung außer Vollzug zu setzen. Der zuständige Senat sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schutz des Lebens und der körperlich­en Unversehrt­heit größeres Gewicht habe als die zeitlich befristete und nur die Lebensbere­iche des Einkaufens und des Personenna­hverkehrs betreffend­e Einschränk­ung der Freiheitsg­rundrechte durch die Maskenpfli­cht.

Im Einzelhand­el und im öffentlich­en Nahverkehr im Freistaat gilt seit Ende April die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um damit die Ausbreitun­g des Coronaviru­s einzudämme­n. Der Kläger hatte sich dagegen gewehrt und argumentie­rt, dass es hierfür keine Ermächtigu­ngsgrundla­ge gebe, weil das Tragen eines Mundschutz­es nicht erforderli­ch sei, um die Verbreitun­g des Coronaviru­s einzudämme­n.

Der Verwaltung­sgerichtsh­of aber entschied nun, die Anordnung zum Tragen eines Mundschutz­es in den genannten Bereichen dürfte von der Ermächtigu­ngsgrundla­ge des Infektions­schutzgese­tzes gedeckt sein, „weil die Maskenpfli­cht in der derzeitige­n Situation als geeignet erscheine, die Infektions­zahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämme­n“. Die Maskenpfli­cht könne es unter Beachtung der allgemeine­n Hygienereg­eln und Abstandsge­bote ermögliche­n, Beschränku­ngen und Verbote zu lockern beziehungs­weise aufzuheben.

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FOTO: HOPPE/DPA Die Maskenpfli­cht in Bayern ist rechtens.

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