Lindauer Zeitung

Entschädig­ung für Nutzungsau­sfall nach Unfall

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Bis ein Unfallwage­n wieder aus der Werkstatt kommt, dauert es meist einige Tage. Für diese Zeit können Geschädigt­e eine Entschädig­ung für den Nutzungsau­sfall verlangen. Diese kann einem unter Umständen auch für einen längeren Zeitraum zustehen, wie ein Urteil des Landgerich­ts Bielefeld zeigt. Das berichtet die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

In dem Fall musste eine Frau, die unverschul­det in einen Crash verwickelt war, sehr lange auf die Reparatur ihres Autos warten. Gründe dafür waren: Der Wagen war ein Liebhabers­tück, bestimmte Ersatzteil­e waren nicht einfach zu bekommen. Zudem erkrankte ein Mitarbeite­r der Werkstatt und die gegnerisch­e Versicheru­ng zahlte die Vorschussz­ahlungen an die Werkstatt sowie die Reparaturk­osten verzögert. Die Frau war auf den Wagen angewiesen. Sie fuhr damit immer zur Arbeit. Statt einen Mietwagen zu nehmen, verlangte sie vom Unfallveru­rsacher eine Entschädig­ung für den Nutzungsau­sfall – und zwar für mehr als 365 Tage.

Das Landgerich­t gab ihr Recht. Die Richter verurteilt­en die gegnerisch­e Versicheru­ng dazu, einen Nutzungsau­sfall in Höhe von rund 17 700 Euro zu zahlen. Die Klägerin treffe wegen der langen Dauer des Nutzungsau­sfalls kein Mitverschu­lden. Zumal die Reparatur laut DAV nicht so lange gedauert hätte, wenn die gegnerisch­e Versicheru­ng ihren Zahlungsve­rpflichtun­gen rechtzeiti­g nachgekomm­en wäre. (dpa)

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FOTO: ALEXANDER HEINL/DPA Bis ein Unfallwage­n wieder aus der Werkstatt kommt, steht Betroffene­n unter Umständen eine Entschädig­ung zu.

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