Eigentümerversammlung im Freien ist zulässig
Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Das gilt auch im Wohneigentumsrecht: Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Pandemie sind Eigentümerversammlungen im Freien denkbar.
Momentan sind große Versammlungen problematisch – und daher ist es grundsätzlich derzeit zulässig, eine Wohnungseigentümerversammlung im Freien abzuhalten. Das hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden, wie die Zeitschrift „NJW Spezial“berichtet.
Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit konnten die Richter bei diesem Verfahren nicht erkennen.
Im verhandelten Fall hatte der Verwalter die Eigentümer zu ihrer jährlichen Versammlung eingeladen. Wegen der Corona-Pandemie wurde das Treffen auf den Spielplatz der Gemeinschaftsanlage verlegt. Eine Eigentümerin befürchtete allerdings, dass damit der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt werde und wollte die Versammlung per einstweiliger Verfügung verhindern, hatte damit aber letztendlich keinen Erfolg.
Die Abhaltung der Versammlung widerspreche nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, befand das Gericht in seinem Urteil. Es sei bekannt, dass wegen der Corona-Pandemie der Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen in geschlossenen Räumen eingeschränkt sei. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Versammlung bei Fortbestehen der Kontaktbeschränkungen andernfalls nur mit deutlicher Verzögerung stattfinden könnte.
Um das Geheimhaltungsinteresse möglichst zu wahren, sollten entsprechende Versammlungen gut vorbereitet werden, heißt es in dem Bericht. So sollten Anträge etwa schriftlich vorbereitet werden, nicht jede Frage müsse wiederholt gestellt werden. Nicht dringliche Entscheidungen könnten auch auf später stattfindende Versammlungen vertagt werden. (dpa)