Steuerfreies Weihnachtsgeld verhandeln
Beschäftigte können unter bestimmten Bedingungen Corona-Sonderzahlungen erhalten
- Nur noch wenige Wochen bleiben Arbeitnehmern und Unternehmen Zeit, um den steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1500 Euro zu nutzen. Die Prämie wurde im Frühjahr eingeführt, um Mehrbelastungen der Arbeitnehmer durch die Corona-Pandemie finanziell honorieren zu können.
Bislang darf jeder Arbeitgeber seinen Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro auszahlen. Steuern und Sozialabgaben entfallen komplett. Wichtigste Bedingung: Der Chef muss den Sonderbonus zusätzlich zu dem Arbeitslohn spendieren, der dem Beschäftigten ohnehin zusteht.
Um die Regelung kurz vor Toresschluss noch auszuschöpfen, sollten Beschäftigte das Gespräch mit ihrem Chef oder dem Betriebsrat suchen und gemeinsam Gestaltungsmöglichkeiten prüfen. Eine Umwandlung oder ein Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers im Gegenzug für einen darauf folgenden Bonus funktioniert allerdings nicht. Auch das Weihnachtsgeld, das vielen Arbeitnehmern im Dezember als Gratifikation zufließt, lässt sich nicht so leicht ummünzen, um die Leistung steuerfrei zu kassieren. Der Haken: Besteht ein tariflicher oder faktischer Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld – etwa, weil das Unternehmen es in den vergangenen drei Jahren vorbehaltlos gezahlt hat – kann der Corona-Bonus nicht dafür beansprucht werden.
Unternehmen und Beschäftigte können sich den Corona-Bonus unter bestimmten Voraussetzungen dennoch sichern – es müssen nur beide an einem Strang ziehen. Es gibt nämlich clevere und legale Gestaltungstricks, die das Bundesfinanzministerium sogar ausdrücklich abgesegnet hat.
Trick eins:
Ein Blick auf die Lohnund Gehaltsabrechnungen der vergangenen drei Jahre kann sich lohnen. Wurde das Weihnachtsgeld in diesem Zeitraum von der Firma stets mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgezahlt, kann die Sonderzahlung in diesem Jahr bis zur Grenze von 1500 Euro komplett steuerund abgabenfrei an die Arbeitnehmer fließen. Daran dürfte auch der Chef ein Interesse haben – er spart sich nämlich die eigenen Sozialabgaben, die sonst auf reguläres Weihnachtsgeld fällig würden.
Trick zwei:
Hat man in diesem Jahr ordentlich Überstunden angehäuft und lies der Arbeitgeber vor dem 1. März 2020 dafür nur einen Freizeitausgleich zu, können beide jetzt am Jahresende die angefallenen Überstunden finanziell über den CoronaBonus abgelten. Beide profitieren – der Beschäftigte bekommt seine Überstunden brutto für netto ausbezahlt und die Firma spart die Sozialabgaben, die sonst fällig wären.
Trick drei:
Verliert ein Arbeitnehmer zum Jahresende coronabedingt seinen Job, kann der Arbeitgeber anstelle einer üblichen steuerpflichtigen Abfindung einen steuerfreien Corona-Bonus auszahlen. Das funktioniert allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 beendet wurde.
Die steuerfreie Prämie können auch Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Minijobber nutzen. Eine eventuelle Sonderzahlung des Arbeitgebers wird weder auf das Kurzarbeitergeld noch auf die 450-Euro-Grenze angerechnet.
Bislang ist die Steuerfreiheit bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Der Bundesrat hat im Rahmen der aktuellen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 gefordert, die Steuerbefreiung bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Zum Redaktionsschluss lag dazu noch keine Entscheidung vor.
Tipp:
Arbeitnehmer haben viele weitere Möglichkeiten, mit ihrem Arbeitgeber mehr Netto vom Brutto zu verhandeln – vom Jobticket über die steuerfreie Überlassung eines EBikes bis zum Kindergartenbeitrag.