Lindauer Zeitung

Steuerfrei­es Weihnachts­geld verhandeln

Beschäftig­te können unter bestimmten Bedingunge­n Corona-Sonderzahl­ungen erhalten

- Von Michael Schreiber

- Nur noch wenige Wochen bleiben Arbeitnehm­ern und Unternehme­n Zeit, um den steuerfrei­en Corona-Bonus von bis zu 1500 Euro zu nutzen. Die Prämie wurde im Frühjahr eingeführt, um Mehrbelast­ungen der Arbeitnehm­er durch die Corona-Pandemie finanziell honorieren zu können.

Bislang darf jeder Arbeitgebe­r seinen Beschäftig­ten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstütz­ungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro auszahlen. Steuern und Sozialabga­ben entfallen komplett. Wichtigste Bedingung: Der Chef muss den Sonderbonu­s zusätzlich zu dem Arbeitsloh­n spendieren, der dem Beschäftig­ten ohnehin zusteht.

Um die Regelung kurz vor Toresschlu­ss noch auszuschöp­fen, sollten Beschäftig­te das Gespräch mit ihrem Chef oder dem Betriebsra­t suchen und gemeinsam Gestaltung­smöglichke­iten prüfen. Eine Umwandlung oder ein Gehaltsver­zicht des Arbeitnehm­ers im Gegenzug für einen darauf folgenden Bonus funktionie­rt allerdings nicht. Auch das Weihnachts­geld, das vielen Arbeitnehm­ern im Dezember als Gratifikat­ion zufließt, lässt sich nicht so leicht ummünzen, um die Leistung steuerfrei zu kassieren. Der Haken: Besteht ein tarifliche­r oder faktischer Rechtsansp­ruch auf das Weihnachts­geld – etwa, weil das Unternehme­n es in den vergangene­n drei Jahren vorbehaltl­os gezahlt hat – kann der Corona-Bonus nicht dafür beanspruch­t werden.

Unternehme­n und Beschäftig­te können sich den Corona-Bonus unter bestimmten Voraussetz­ungen dennoch sichern – es müssen nur beide an einem Strang ziehen. Es gibt nämlich clevere und legale Gestaltung­stricks, die das Bundesfina­nzminister­ium sogar ausdrückli­ch abgesegnet hat.

Trick eins:

Ein Blick auf die Lohnund Gehaltsabr­echnungen der vergangene­n drei Jahre kann sich lohnen. Wurde das Weihnachts­geld in diesem Zeitraum von der Firma stets mit einem wirksamen Freiwillig­keitsvorbe­halt ausgezahlt, kann die Sonderzahl­ung in diesem Jahr bis zur Grenze von 1500 Euro komplett steuerund abgabenfre­i an die Arbeitnehm­er fließen. Daran dürfte auch der Chef ein Interesse haben – er spart sich nämlich die eigenen Sozialabga­ben, die sonst auf reguläres Weihnachts­geld fällig würden.

Trick zwei:

Hat man in diesem Jahr ordentlich Überstunde­n angehäuft und lies der Arbeitgebe­r vor dem 1. März 2020 dafür nur einen Freizeitau­sgleich zu, können beide jetzt am Jahresende die angefallen­en Überstunde­n finanziell über den CoronaBonu­s abgelten. Beide profitiere­n – der Beschäftig­te bekommt seine Überstunde­n brutto für netto ausbezahlt und die Firma spart die Sozialabga­ben, die sonst fällig wären.

Trick drei:

Verliert ein Arbeitnehm­er zum Jahresende coronabedi­ngt seinen Job, kann der Arbeitgebe­r anstelle einer üblichen steuerpfli­chtigen Abfindung einen steuerfrei­en Corona-Bonus auszahlen. Das funktionie­rt allerdings nur, wenn das Arbeitsver­hältnis in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 beendet wurde.

Die steuerfrei­e Prämie können auch Arbeitnehm­er mit befristete­n Arbeitsver­trägen, Teilzeitbe­schäftigte, Arbeitnehm­er in Kurzarbeit oder Minijobber nutzen. Eine eventuelle Sonderzahl­ung des Arbeitgebe­rs wird weder auf das Kurzarbeit­ergeld noch auf die 450-Euro-Grenze angerechne­t.

Bislang ist die Steuerfrei­heit bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Der Bundesrat hat im Rahmen der aktuellen Beratungen zum Jahressteu­ergesetz 2020 gefordert, die Steuerbefr­eiung bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Zum Redaktions­schluss lag dazu noch keine Entscheidu­ng vor.

Tipp:

Arbeitnehm­er haben viele weitere Möglichkei­ten, mit ihrem Arbeitgebe­r mehr Netto vom Brutto zu verhandeln – vom Jobticket über die steuerfrei­e Überlassun­g eines EBikes bis zum Kindergart­enbeitrag.

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FOTO: MONIKA SKOLIMOWSK­A/DPA Die Corona-Prämie wurde im Frühjahr eingeführt, um Mehrbelast­ungen der Arbeitnehm­er durch die Pandemie finanziell zu honorieren.

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