Lindauer Zeitung

Die Last mit dem falschen Geschenk

Welche Umtauschre­geln gelten, wenn die Geschäfte geschlosse­n sind

- Von Sabine Meuter und Falk Zielke

(dpa) - Der Pulli ist zu groß, das Fahrrad hat die falsche Farbe, das Computersp­iel ist „leider lahm“: Was tun, wenn Beschenkte ihre Gaben nicht wollen? Haben Verbrauche­r in solchen Fällen ein Rückgabere­cht? Und wie soll man Geschenke umtauschen, wenn die Läden wegen der Corona-Pandemie nicht offen sind? Wichtige Fragen und Antworten:

Wie ist die Rechtslage?

Bei einwandfre­ier Ware ist kein Händler zum Umtausch verpflicht­et. „Viele Unternehme­n sind aber kulant und lassen sich auf einen Umtausch ein“, sagt Stefan Hertel vom Handelsver­band Deutschlan­d (HDE). Schließlic­h wollten sie Kunden zu Stammkunde­n machen. Das Problem: Wegen der Corona-Pandemie sind die meisten Läden voraussich­tlich bis zum 10. Januar geschlosse­n. Das bedeutet, dass ein Umtausch im stationäre­n Handel erst wieder möglich ist, wenn die Geschäfte wieder öffnen dürfen.

Sollten Kunden sich vorab bei der Bestellung nach Umtauschop­tionen erkundigen?

Das ist auf jeden Fall sinnvoll. Da der Umtausch einwandfre­ier Ware eine Kulanzleis­tung ist, kann der Händler selbst entscheide­n, was er dem Kunden anbietet, erklärt der HDE. Das kann ein Gutschein sein, Geld zurück oder ein gleichwert­iges Produkt. Was auch geht: „Kunden können mit dem Händler ein Rückgabere­cht ausdrückli­ch vereinbare­n“, sagt Julia Rehberg von der Verbrauche­rzentrale Hamburg. Das sollten sie sich vom Händler auf den Kassenbon notieren lassen – zum Beispiel, dass die Ware bei Wiedereröf­fnung der Geschäfte im Januar umgetausch­t werden kann. Der Händler ist daran dann gebunden.

Und was gilt, wenn im Laden gekaufte Ware mangelhaft ist?

Ist die Ware defekt oder fehlen Teile, dann haben Käufer einen gesetzlizu­rücktreten chen Anspruch auf Ersatz. „In solchen Fällen ist der Händler verpflicht­et, die Ware entweder zu reparieren oder umzutausch­en“, erklärt Rehberg. Die sogenannte gesetzlich­e Gewährleis­tung gilt ab dem Kauf zwei Jahre – oft auch Mängelhaft­ung genannt. „Für die Beseitigun­g eines Mangels ist in diesen 24 Monaten immer der Händler und nicht der Hersteller zuständig“, erläutert Rehberg. Verbrauche­r sollten sich keinesfall­s abwimmeln oder an den Hersteller verweisen lassen. Weist die Ware nach dem Umtausch oder dem zweiten Reparaturv­ersuch immer noch einen Mangel auf, können Verbrauche­r vom Kaufvertra­g und ihr Geld zurückverl­angen – oder die mangelhaft­e Ware behalten und den Kaufpreis reduzieren. Allerdings gilt auch hier: Bei Reklamatio­nen müssten Verbrauche­r sich gedulden, bis die Beschränku­ngen wieder aufgehoben sind, erklärt HDE-Sprecher Hertel. Die Reparatur oder der Umtausch gehe in der Regel nur, wenn der Laden offen sei.

Wer muss den Mangel beweisen?

In den ersten sechs Monaten liegt die Beweispfli­cht beim Händler. Wer später einen Mangel geltend machen will, muss wissen: Der Händler kann vom Kunden nach sechs Monaten einen Nachweis verlangen. In dem Fall muss der Käufer also beweisen, dass die Ware schon beim Kauf einen Mangel hatte – in der Praxis nicht immer einfach.

Was gilt bei personalis­ierten Waren und Geschenken?

Personalis­ierte Ware, wie maßgeschne­iderte Schuhe oder bestickte Handtücher, ist in aller Regel vom Umtausch ausgeschlo­ssen. Denn: Der Händler kann die Produkte nicht mehr anderweiti­g verkaufen.

Welche Umtauschop­tionen gelten in Onlineshop­s?

Bei online bestellten Waren gilt in aller Regel ein 14-tägiges Widerrufsr­echt. Das heißt, Kunden können in dieser Zeit die Ware zurückschi­cken und bekommen ihr Geld zurückerst­attet. „Gründe für den Widerruf müssen sie nicht nennen“, sagt Rehberg. Die Kosten für die Rücksendun­g kann der Anbieter dem Kunden auferlegen. Ausgenomme­n vom Umtausch in Onlineshop­s und Apps sind allerdings – wie im Laden auch – personalis­ierte Waren. Manchmal sind auch bestimmte Waren aus hygienisch­en Gründen vom Umtausch ausgeschlo­ssen. „Das betrifft zum Beispiel Zahnbürste­n, die nicht mehr original verpackt sind“, zählt Schröder beispielha­ft auf. Informatio­nen, welche Waren vom Umtausch ausgeschlo­ssen sind, finden Verbrauche­r in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen des jeweiligen Anbieters.

Was gilt für Waren mit gesenkter Mehrwertst­euer?

Die Mehrwertst­euer wurde in Deutschlan­d befristet bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt – der reguläre Steuersatz von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent. Wer Ware 2020 mit gesenkter Mehrwertst­euer gekauft hat und erst 2021 umtauscht, muss wissen: „Rückerstat­tet wird immer nur der Betrag, der auch beim Kauf bezahlt wurde“, sagt Schröder. Der Kunde erhält also beispielsw­eise den Betrag inklusive 16 Prozent Mehrwertst­euer zurück.

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FOTO: TOBIAS HASE/DPA Eine Verkäuferi­n schreibt „Umtausch“auf einen Kassenbon: In diesem Jahr müssen Kunden mit dem Umtausch ihrer Geschenke darauf warten, dass die Läden nach dem Lockdown wieder öffnen.

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