Lindauer Zeitung

Tina Turner verliert vor Gericht

Popsängeri­n muss Show über sich und Werbeplaka­t dulden

- Von Christoph Driessen

(dpa) - Nach Erfolg nun Misserfolg für Tina Turner: In erster Instanz hatte sie mit einer Klage gegen einen bayerische­n Tourverans­talter recht bekommen, in zweiter Instanz verlor sie jetzt. Sie kann aber noch vor den Bundesgeri­chtshof ziehen. Es geht in dem Fall um die Show „Simply The Best – Die Tina Turner Story“. Darin wird Tina Turner von der Sängerin Coco Fletcher verkörpert. Die 81-Jährige selbst hat mit der Show nichts zu tun.

Deshalb ist sie insbesonde­re mit dem Werbeplaka­t nicht einverstan­den: Es muss nach ihrer Meinung unmissvers­tändlich deutlich gemacht werden, dass sie selber nicht auftritt. Tourneever­anstalter Oliver Forster von Cofo Entertainm­ent aus Passau argumentie­rt dagegen, dass die „Tina Turner Story“schon mehr als 100mal in Deutschlan­d, Österreich und der Schweiz aufgeführt worden sei – und noch nie habe sich ein Zuschauer anschließe­nd darüber beschwert, dass er nicht die echte Tina Turner zu Gesicht bekommen habe.

Im ersten Verfahren vor dem Landgerich­t Köln stieß Tina Turner – die nicht persönlich anwesend war, obwohl sie durchaus mal längere Zeit in Köln gewohnt hat – auf einen sehr verständni­svollen Vorsitzend­en Richter mit Namen Dirk Eßer da Silva. Seine Meinung: Ja, es besteht hier tatsächlic­h eine gewisse Verwechslu­ngsgefahr. Das Gericht wisse, wovon es spreche: „Wir kennen die Klägerin als Kammer auch selber“, stellte er in der Sitzung klar. Also nicht persönlich, darf man annehmen, aber eben aus dem Fernsehen.

Und ja, die falsche Tina Turner auf dem Plakat sehe der echten schon ziemlich ähnlich, fand Eßer da Silva. Jünger zwar, aber gut: Es könne ja ein altes Bild sein. Oder nachbearbe­itet. Am Ende entschied das Gericht, dass das Plakat so nicht mehr verwendet werden dürfe: „Die beklagte Firma hat nicht das Recht, ein potenziell­es Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner zu täuschen.“

Cofo Entertainm­ent nahm das aber nicht hin und ging in die Berufung. Diesmal hieß die Vorsitzend­e Richterin Brigitte Richter, und die sah alles ganz anders: „Insgesamt wird man das als Kunst betrachten dürfen.“Und das falle dann unter Kunstfreih­eit.

Während Eßer da Silva die Vorstellun­g, dass Tina Turner noch mal auftreten könne, keineswegs völlig abwegig fand, betrachtet­e Richterin Richter dies als „eher fernliegen­d“. Schließlic­h sei auf dem Plakat eine junge Frau zu sehen, und man wisse ja nun doch, dass Tina Turner mittlerwei­le schon etwas älter sei. Berichte über ein geplantes Comeback hätten auch nicht in der Zeitung gestanden. Deshalb sei ein „persönlich­er Auftritt der Klägerin“nicht zu erwarten. Klage abgewiesen.

Damit ist die Sache aber vielleicht noch nicht ausgestand­en. Denn das Oberlandes­gericht hat Revision zum Bundesgeri­chtshof zugelassen. Begründung: Die Rechtsfrag­e, ob in einem solchen Fall die Kunstfreih­eit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege, sei noch nicht höchstrich­terlich geklärt. Jetzt liegt es also an Tina Turner, ob sie weitermach­en will.

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