Lindauer Zeitung

Die nächtliche Ausgangssp­erre bleibt

Oberstes bayerische­s Gericht lehnt Klage ab

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(lby) - Die nächtliche Ausgangssp­erre zur Eindämmung des Coronaviru­s bleibt bis auf Weiteres in Kraft. Der Bayerische Verfassung­sgerichtsh­of lehnte es in einer am Freitag veröffentl­ichten Entscheidu­ng ab, die Regelung in der neuen Corona-Verordnung durch einstweili­ge Anordnung außer Vollzug zu setzen. Laut Mitteilung ist es aber offen, wie die Entscheidu­ng im Hauptverfa­hren ausgeht: Bei der im Verfahren des einstweili­gen Rechtsschu­tzes gebotenen überschläg­igen Prüfung könne „weder von offensicht­lichen Erfolgsaus­sichten noch von einer offensicht­lichen Aussichtsl­osigkeit“des Hauptantra­gs im Popularkla­geverfahre­n ausgegange­n werden.

Nächtliche Ausgangssp­erre bedeutet in der Definition der bayerische­n Staatsregi­erung, dass zwischen 21 und 5 Uhr der Aufenthalt im öffentlich­en Raum nur noch aus wenigen triftigen Gründen erlaubt ist. Das sind etwa Notfälle, der Weg zur Arbeit oder das Gassigehen. Seit Mittwoch gilt eine solche Ausgangssp­erre in ganz Bayern und nicht mehr nur in Hotspots, und zunächst bis zum 10. Januar.

Die Richter entschiede­n nun, es sei nicht festzustel­len, dass die Regelung „offensicht­lich“ein Freiheitsg­rundrecht der Bayerische­n Verfassung verletze. Es steht demnach zwar außer Frage, dass die neue CoronaVero­rdnung

„zum Teil ganz erheblich in den Schutzbere­ich von Freiheitsg­rundrechte­n der Bayerische­n Verfassung“eingreift. „Das macht die Maßnahmen aber nicht von vornherein verfassung­swidrig.“Für eine Rechtferti­gung von Grundrecht­seingriffe­n sprächen angesichts der Gefahren, die ein ungehinder­tes Infektions­geschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsf­ähigkeit des Gesundheit­ssystems mit sich bringen könne, gute Gründe, entschiede­n die Richter.

Der nächtliche­n Ausgangssp­erre fehle – bei der gebotenen summarisch­en Prüfung – weder die Geeignethe­it

noch die Erforderli­chkeit oder Angemessen­heit, um Eingriffe in Freiheitsr­echte zu rechtferti­gen.

Im Rahmen einer Folgenabwä­gung stellte das Gericht schließlic­h fest, dass damit die gegen den Erlass einer einstweili­gen Anordnung sprechende­n Gründe überwögen. Die Belange der von der Vorschrift Betroffene­n müssten gegenüber der aktuell „wieder erheblich gestiegene­n Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bei gleichzeit­ig drohender Überforder­ung der personelle­n und sachlichen Kapazitäte­n des Gesundheit­ssystems zurücktret­en“.

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FOTO: PETER KNEFFEL Menschenle­er ist der Marienplat­z im Zentrum Münchens derzeit.

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