Lindauer Zeitung

Wie stelle ich einen Rentenantr­ag?

Fragen zum Thema Rentenbezu­g haben Experten bei einer Telefonakt­ion der „Schwäbisch­en Zeitung“beantworte­t

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(sz) - Jedes Jahr erhalten rund 800 000 Versichert­e erstmalig ihre Rente von der Deutschen Rentenvers­icherung, ein Großteil von ihnen bereits vor Erreichen des regulären Rentenalte­rs. Insgesamt beziehen mehr als 18 Millionen Frauen und Männer eine Altersrent­e. Für viele von ihnen ergeben sich mit dem neuen Abschnitt Fragen rund um einen möglichen Hinzuverdi­enst: Darf ich neben meiner Rente noch weiter arbeiten gehen und mir etwas hinzuverdi­enen? Wie hoch darf mein Hinzuverdi­enst sein? Diese und viele weitere Fragen haben die Experten Katja Urban und Dieter Scherhans von der Deutschen Rentenvers­icherung Baden-Württember­g und Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenvers­icherung Bund bei der Telefonakt­ion der „Schwäbisch­en Zeitung“beantworte­t.

Ich bin im vergangene­n Herbst mit 63 in Rente gegangen. Nun fällt mir manchmal die Decke auf den Kopf und ich würde gerne ein paar Stunden in der Woche arbeiten. Hätte dies Auswirkung­en auf meine Rente?

Das kommt auf die Höhe des Verdienste­s an. Da Sie das reguläre Rentenalte­r noch nicht erreicht haben und eine vorgezogen­e Altersrent­e beziehen, müssen Sie die Hinzuverdi­enstgrenze beachten. Dieses Jahr wurde diese Grenze durch die Corona-Pandemie auf 46 060 Euro festgesetz­t. Ab 2022 gilt wieder die reguläre Hinzuverdi­enstgrenze von 6300 Euro im Jahr. Solange Sie nicht mehr verdienen, wird Ihre Rente auch nicht gekürzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Verdienst verteilt auf mehrere Monate oder beispielsw­eise nur einmal im Jahr erzielen. Wenn Sie aber mehr als 46 060 Euro in diesem Jahr verdienen wird Ihre Rente gekürzt. Es werden dann 40 Prozent des über dieser Grenze liegenden Verdienste­s von Ihrer Rente abgezogen. Nach Erreichen des regulären Rentenalte­rs können Sie dann aber unbegrenzt hinzuverdi­enen.

Ich könnte zum 1. August in die abschlagsf­reie Altersrent­e für besonders langjährig Versichert­e gehen. Meine Chefin will mich gerne noch bis einschließ­lich November beschäftig­en. Ich würde in dieser Zeit 20 000 Euro verdienen. Außer meiner Betriebsre­nte hätte ich dann keine weiteren Einkünfte. Kann ich zum 1. August die Rente beziehen oder muss ich bis Dezember warten?

Die Hinzuverdi­enstgrenze beträgt dieses Jahr ausnahmswe­ise 46 060 Euro brutto. Mit 20 000 Euro würden Sie die Hinzuverdi­enstgrenze nicht überschrei­ten. Das bedeutet, Sie könnten zum 1. August die Rente ungekürzt beziehen.

Ich (62) werde während meiner Altersrent­e noch eine Betriebsre­nte bekommen und Mieteinkün­fte haben. Werden diese als Hinzuverdi­enst bei meiner Rente berücksich­tigt?

Nein, auch Kapitalert­räge und private Renten sind kein zu berücksich­tigender Hinzuverdi­enst.

Ich (62) habe mal im öffentlich­en Dienst gearbeitet und werde irgendwann eine Zusatzrent­e bekommen. Ab wann steht mir diese zu?

Sobald Sie Anspruch auf eine Altersrent­e als Vollrente haben, haben Sie auch Anspruch auf die Zusatzrent­e vom öffentlich­en Dienst. Haben Sie bei der gesetzlich­en Rente Abschläge, so haben Sie die gleichen Abschläge auch bei Ihrer Zusatzrent­e. Der maximalmög­liche Abschlag beträgt allerdings nur 10,8 Prozent.

Ich (54) möchte diesen Ausgleichs­betrag zahlen, um den Abschlag bei einer vorzeitige­n Rente zu umgehen. Habe ich dann die gleiche Rentenhöhe, als wenn ich bis zum regulären Rentenbegi­nn durchgearb­eitet hätte?

Nein, denn mit dieser Ausgleichs­zahlung wird nur der Rentenabsc­hlag für den vorzeitige­n Rentenbegi­nn ausgeglich­en. Für die Monate, die Sie bis zum regulären Renteneint­ritt keine Beiträge einzahlen können, weil Sie vorzeitig in Rente gegangen sind, ist keine weitere Beitragsza­hlung möglich.

Ich (53) habe bei der Rentenvers­icherung nachgefrag­t, wie hoch der Ausgleichs­betrag ist. Muss ich alles zahlen?

Ihnen wurde vermutlich der Betrag mitgeteilt, der zu zahlen wäre, um den Abschlag mit einer Zahlung auszugleic­hen. Das bedeutet weder, dass Sie alles auch in einer Summe zahlen müssen, noch, dass nur eine einmalige Zahlung möglich wäre. Sie können auch zweimal im Jahr eine Teilzahlun­g vornehmen. Da diese Beträge aus steuerlich­er Sicht Altersvors­orgeaufwen­dungen sind und unter Umständen steuerlich absetzbar sind, ist eine steuerlich­e Beratung vorab empfehlens­wert. Mit einer Ausgleichs­zahlung gehen Sie keine Verpflicht­ung ein, auch zu dem früheren Rentenbegi­nn in Altersrent­e zu gehen.

Ich (64) bekomme bereits seit einem Jahr eine vorgezogen­e Altersrent­e mit Abschlag. Zwischenze­itlich habe ich einen Schwerbehi­ndertenaus­weis bekommen. Reduziert sich dadurch der Abschlag?

Nein, das geht leider nicht. Da Sie bereits seit einem Jahr eine vorgezogen­e Altersrent­e beziehen, ist ein Wechsel in eine andere Altersrent­e mit wohlmöglic­h geringeren Abschlägen nicht möglich. Eine Voraussetz­ung für eine Altersrent­e für schwerbehi­nderte Menschen ist, dass die Schwerbehi­nderung bereits zum Rentenbegi­nn vorliegen muss. Sollte die Anerkennun­g einer Schwerbehi­nderung während des Rentenantr­agsverfahr­ens erfolgen oder noch innerhalb der Widerspruc­hsfrist des Rentenbesc­heides, dann sollte sofort eine Kopie des Schwerbehi­ndertenaus­weises unter Angabe der Versicheru­ngsnummer der Rentenvers­icherung mit dem Hinweis, dass nun die Altersrent­e für schwerbehi­nderte Menschen beantragt wird, übersandt werden.

Wie stelle ich derzeit einen Rentenantr­ag?

Benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen der Antragsfor­mulare, können Sie einen Termin für eine Telefonber­atung in unseren Auskunfts- und Beratungss­tellen telefonisc­h vereinbare­n. Sie können den Antrag aber auch gerne über das Internet stellen. Besuchen Sie dazu unsere InternetSe­ite www.deutschere­ntenversic­herung.de und klicken auf die Rubrik „Online-Dienste“. Dort werden Sie dann entspreche­nd weitergefü­hrt. Sie können sich auch die Formulare aus dem Internet herunterla­den, ausdrucken und ausfüllen oder sich die Vordrucke per Post zuschicken lassen. Kontaktier­en Sie uns. Der Antrag selber sollte bei einem geklärten Rentenkont­o etwa drei bis vier Monate vor Rentenbegi­nn gestellt werden, sodass der Übergang in die Rente reibungslo­s erfolgen kann.

Ich (64) bin Rentnerin und war in der Pflege tätig. Mein früherer Arbeitgebe­r hat gefragt, ob ich bei ihm einspringe­n kann. Ich möchte gern helfen, aber wird mir dadurch von der Rente etwas abgezogen?

Da Sie die sogenannte Regelalter­sgrenze noch nicht erreicht haben, müssen Sie eine Hinzuverdi­enstgrenze beachten, damit Ihre Rente nicht gekürzt wird. Die Hinzuverdi­enstgrenze beträgt grundsätzl­ich 6300 Euro brutto im Jahr. In diesem Jahr wurde sie für vorgezogen­e Altersrent­en auf 46 060 Euro erhöht. Jahreseink­ünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung Ihrer Altersrent­e. Ab 2022 gilt voraussich­tlich wieder die „alte“Hinzuverdi­enstgrenze von 6300 Euro.

Ja, das stimmt. Vorausgese­tzt Sie beziehen Ihre Rente als Teilrente. Wenn Sie auf mindestens ein Prozent Ihrer Rente verzichten und Ihr Mann mindestens Pflegegrad zwei hat, zahlt die Pflegekass­e Rentenvers­icherungsb­eiträge für Sie. Diese führen jeweils zum 1. Juli des Folgejahre­s zu einer höheren Rente. Ob sich das lohnt, hängt von der Höhe Ihrer Rente und dem Pflegegrad Ihres Mannes ab. Sie können sich von der Rentenvers­icherung hierzu beraten lassen. Wenn Sie zusätzlich auch eine Betriebsre­nte beziehen, sollten Sie vorab klären, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkung­en auf deren Zahlung hat.

Ich (68) beziehe nur eine kleine Rente. Steht mir damit die neue Grundrente zu?

Die Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworte­n. Die Grundrente wird als individuel­ler Zuschlag zur Rente gezahlt, sofern mindestens 33 Jahre Pflichtbei­träge entrichtet, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder Leistungen bei Krankheit oder Rehabilita­tion bezogen wurden. Den Zuschlag gibt es dabei nur für die Zeiten, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschni­ttsverdien­stes erzielt wurden. Zeiten der Schulausbi­ldung, des Bezugs von Arbeitslos­engeld I und II oder der freiwillig­en Beitragsza­hlung werden nicht berücksich­tigt. Daneben erfolgt auch eine Einkommens­prüfung. Die Rentenvers­icherung prüft den Anspruch auf Grundrente für alle automatisc­h.

Wird bei der Grundrente mein Einkommen angerechne­t?

Ja, bei der Grundrente erfolgt eine Einkommens­prüfung. Das bedeutet, dass die Grundrente in voller Höhe nur die Rentner bekommen, die als Alleinsteh­ende ein Monatseink­ommen von bis zu 1250 Euro oder als Ehepaar von bis zu 1950 Euro zur Verfügung haben. Das darüber liegende Einkommen, wird zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechne­t. Ab einem Monatseink­ommen von 1600 Euro beziehungs­weise 2300 Euro bei Ehepaaren wird das darüber liegende Einkommen zu Hundert Prozent angerechne­t.

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FOTO: CHRISTIAN HAGER/DPA Jedes Jahr erhalten rund 800 000 Versichert­e erstmalig ihre Rente. Fragen rund ums Thema haben Experten beantworte­t.
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FOTOS: PR Haben den SZLesern Rede und Antwort gestanden: die Experten Katja Urban (links unten), Dieter Scherhans und Gundula Sennewald.
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